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Gestaltungssatzung - Eilendorfer Straße / Am Tiergarten -hier: Satzungsbeschluss

FB 61/0512/WP17 · Entscheidungsvorlage

Gestaltungssatzung - Eilendorfer Straße / Am Tiergarten -hier: Satzungsbeschluss

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Beratungsergebnis:geändert beschlossen

Beratung

Herr Bezirksbürgermeister Tillmanns begrüßt Herrn Willen vom Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen.

Ratsfrau Lürken von der CDU-BF stellt fest, dass die Satzung am Folgetag im Planungsausschuss und danach im Rat der Stadt Aachen behandelt werden solle und deshalb heute ein Beschluss gefasst werden müsse. Trotz der in Deutschland üblichen Regelungsflut machten Gestaltungssatzungen durchaus Sinn, um ein einheitliches Stadtbild zu ermöglichen und Wildwuchs zu vermeiden. Die vorhandene Gestaltung könne jedoch entschärft werden, indem einige Vorgaben nicht berücksichtigt würden. Da lt. Vorlage im Umfeld einige schwarze, graue und rote Dächer vorhanden seien, könne die in § 5 der Gestaltungssatzung vorgesehene Festsetzung, dass nur schwarze und graue Töne zugelassen seien, dahingehend geändert werden, dass auch rote Dächer zugelassen werden könnten. Die CDU-BF stimme dem 1.Abs.des § 8 der Satzung zu, der die Nebengebäude und Nebenanlagen regelt. In Abs. 2 werde festgehalten, dass Standorte für Müllbehälter mit Hecken oder begrünten Mauern einzufrieden sind. Sie sei dafür, aus dem „sind“ ein „sollen“ zu machen. Zu § 9 (Haus- und Vorgärten) macht Ratsfrau Lürken den Vorschlag, Abs. 2 und 3 ersatzlos zu streichen. Sie sei der Auffassung, dass es den Bürgerinnen und Bürgern selbst überlassen werden solle, wie sie ihre Grundstückseinfriedigungen gestalten. Obwohl in vielen Bereichen im Stadtbezirk Brand keine Gestaltungssatzung zugrunde liege, würden sich die Eigentümer an den Nachbarn orientieren und ähnliche Einfriedigungen wählen, so wie es sich aus dem Nachbarschaftsgesetz ergebe. Zu Abs. 1 schlägt sie vor, das Wort „sind“ gegen „sollen“ auszutauschen. Der Satz: „Als Vorgärten gelten die in der Anlage 2 dargestellten Flächen“ solle gestrichen werden. Bekannt sei, dass die Vorgärten in der Regel als Stellplatz genutzt würden. Ratsfrau Lürken legt einen entsprechend geänderten Beschlussentwurf vor.

Ratsherr Blum von der FDP vertritt ebenfalls die Auffassung, dass es eine gewisse Gestaltungsfreiheit geben müsse. Er werde daher dem von Ratsfrau Lürken abgeänderten Beschlussvorschlag zustimmen. Er persönlich habe mit einer roten Dacheindeckung kein Problem und befürworte mehr Selbstverantwortung durch die Bürgerinnen und Bürger.Bei der Gestaltung der Vorgärten sehe die Realität ohnehin anders aus. Bei vielen Familien käme nach einiger Zeit im Eigenheim ein 2. oder sogar 3. PKW hinzu. Es sei daher aus seiner Sicht besser, einen Stellplatz im Vorgarten anzulegen, als einen öffentlichen Platz in Anspruch zu nehmen.

Herr Hußmann von der GRÜNE-BF erklärt, dass auch er mit einer roten Dacheindeckung leben könne. Er halte dennoch eine Gestaltungssatzung für sinnvoll, um die Umgestaltung der Vorgärten zu Stellplätzen zu begrenzen und Grünflächen mit einer gärtnerischen Gestaltung ohne eine Einfriedung mit einem 1,50 m hohen Plastikzaun zu erhalten. Wenn die Vorgaben der Satzung nicht beachtet würden, könne man sie auch weglassen.

Herr Auler von der CDU-BF geht davon aus, dass die Bürger selbst Entscheidungen treffen sollten. Er fragt nach, warum die Festsetzungen der Gestaltungssatzung nicht im Bebauungsplan verankert würden, sondern getrennt behandelt werden müssten. Er schlägt vor, dass bei Beteiligung der Öffentlichkeit im Bebauungsplanverfahren die Gestaltungssatzung parallel ausgelegt und so dem Bürger die Möglichkeit gegeben werde, diesbezügliche Anregungen anzubringen.

Herr Willen antwortet hierauf, dass im Bebauungsplan nur hilfsweise die gestalterischen Festsetzungen über § 86 BauO definiert werden könnten. Bei einer Festsetzung im Bauleitplanverfahren, müsse für eine Änderung daskomplette Bebauungsplanverfahren aufgegriffen werden. Die Gestaltungssatzung könnte in einem Schritt und somit wesentlich schneller geändert werden.

Herr Hellmann von der SPD-BF teilt mit, dass der durch Ratsfrau Lürken eingebrachte Beschlussvorschlag mit seiner Fraktion koordiniert sei. Seiner Meinung nach solle die Bezirksvertretung Brand bereits im Vorfeld eingebunden werden, dann würde eine Gestaltungssatzung überflüssig. In 10 Jahren könne sich ohnehin niemand mehr an eine Gestaltungssatzung erinnern. Etwas mehr Freiheit solle den Bürgern zugestanden werden. Er halte die Festsetzungen der Satzung für erzieherische Maßnahmen, die schnell verpuffen, weil

dadurch nicht weniger Pkw angeschafft würden. Außerdem sei die heutige Realität die Gestaltung von Steingärten mit einigen Pflanzen.

Frau Reiber von der GRÜNE-BF kann dem Beschlussvorschlag von Ratsfrau Lürken nicht zustimmen, da u. a. die Grundstücke mittlerweile sehr klein und eng seien. Auch am Vennbahnweg seien Zäune und Einfriedigungen aus Beton entstanden. Sie plädiere stattdessen für Bäume im Vorgarten. Es gebe durchaus Bereiche, die eine freie Gestaltung ermöglichen würden. Bei den Planungen sollte bereits der Investor im Vorfeld auf die Problematik aufmerksam gemacht werden.

Herr Müller von der SPD-BF ist der Auffassung, dass die Satzung einen Siedlungscharakter schaffe, da alles vorgegeben werde. Sofern eine solche Satzung für den Bezirk Brand gebraucht würde, bittet er die Verwaltung darum, die Vertreter der Bezirksvertretung rechtzeitig in die Überlegungen einzubeziehen.

Herr Bezirksbürgermeister Tillmanns definiert den Begriff „Freiheit“ und verweist auf die Kernfrage, was zugelassen werden solle und was nicht. Gerade auf kommunaler Ebene herrsche eine gewisse Regierungswut. Hier werde über das private Grundstück der Eigentümer gesprochen, deren Rechte bewusst eingeschränkt würden. Außerdem sei unklar, ob die Festsetzungen der Satzung oder des Bebauungsplans überhauptkontrolliert würden. Sei es gewollt, dass die „Baupolizei“ die Grundstücke kontrolliert und z. B. feststellt, dass die Versiegelung der Fläche falsch vorgenommen worden sei. Wenn eine Gestaltungssatzung existiere, dann müsse diese kontrolliert und eingehalten werden, eine Selbstverpflichtung gebe es nicht.

Ratsfrau Lürken von der CDU-BF geht es letztendlich um die Frage, wie der Stadtbezirk auszusehen habe. Entscheidend sei für sie, dass jeder seinen Vorgarten so gestalten könne, wie er ihn haben möchte. Die Bürger sollten beteiligt und nicht unnötig in ihren Freiheitsrechten eingeschränkt werden.

Dass die Verwaltung sich Gedanken mache, so Herr Willen, stehe außer Frage. Trotzdem würden Gebiete geplant, die im Nachhinein anders umgesetzt würden. Es gehe natürlich um Geschmacksfragen, aber auch um bestimmte Werte. Er hätte gerne im Vorfeld interfraktionell berichtet; dennoch könne die Verwaltung mit dem vorgeschlagenen Beschlussvorschlag umgehen.

Herr Bezirksbürgermeister Tillmanns bedankt sich bei den Mitgliedern der Bezirksvertretung für die gute Diskussion und lässt über den Beschlussvorschlag der Verwaltung unter Berücksichtigung der beantragten Änderungen abstimmen.

Beschluss

Die Bezirksvertretung Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NRW die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Eilendorfer Straße / Am Tiergarten mit folgenden Änderungen zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. Änderungen: § 5 Dacheindeckung (1)… in Schwarz-, Rot- oder Grautönen zulässig …. § 8 Nebengebäude und Nebenlagen (2) Standorte für Müllbehälter sollen mit Hecken oder begrünten Mauern eingefriedet werden …. § 9 Haus- und Vorgärten (1) Hausgärten sowie Vorgärten, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sollen gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Befestigungen und Versiegelungen sollen auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt werden. Bituminöse Decken sind unzulässig. Nächsten Satz streichen. Als Vorgärten gelten die in der Anlage 2 dargestellten Flächen. (2) streichen (3) streichen

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Eilendorfer Straße / Am Tiergarten – zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Er empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Eilendorfer Straße / Am Tiergarten – zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Eilendorfer Straße / Am Tiergarten – zu beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Stadt Aachen ist bestrebt, die Gestaltungsqualität der Neubaugebiete zu erhöhen. Durch entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplänen, Gestaltungssatzungen und bei der Vergabe städtischer Grundstücke soll ein Rahmen vorgegeben werden, der die Grundzüge der Gestaltung individuell in den betreffenden Baugebieten regelt.

Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 964 –Eilendorfer Straße / Am Tiergarten - soll eine Gestaltungssatzung erlassen werden, die über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus Mindestgestaltungsanforderungen für das Neubaugebiet definiert. Der Geltungsbereich der Satzung bezieht sich ausschließlich auf die Flächen, die neu bebaut werden sollen. Die Bestandsbebauung wird von den Regelungen ausgenommen, da hier kein Regelungsbedarf besteht bzw. eine Anwendung auf Bestandsgebäude nicht umsetzbar ist.

Für den Bereich des geplanten Wohngebietes wurden in der Gestaltungssatzung weitere Regelungen formuliert, die dafür Sorge tragen sollen, dass ein angemessener Grad an Einheitlichkeit und Gestaltungsqualität bei der Formung der Gebäude sowie deren Außenanlagen entsteht. Durch die Gestaltungssatzung werden die Festsetzungen des Bebauungsplans konkretisiert und bieten den Grundstücksinteressenten von Anfang an einen Rahmen möglicher Entwicklungsmöglichkeiten und sichern eine Grundqualität auch auf den benachbarten Grundstücken. Die Satzung beschränkt sich auf Vorgaben zur Gebäudekubatur, Farbe der Dacheindeckung, der Gestaltung der Außenanlagen, insbesondere hinsichtlich der Einfriedungen zum öffentlichen Raum und den Umgang mit der Müllunterbringung.

Reihungen von Einzelhäusern als Doppelhäuser oder Hausgruppen sind in einem besonderen Maße gestalterisch voneinander abhängig, weswegen in diesen Fällen eine Angleichung der Gebäudeform, der Materialität und der Farbwahl gefordert werden. Insoweit ist davon auszugehen, dass zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke eine Gestaltungsabstimmung erfolgen muss.

Auf weitergehende Regelungen soll zugunsten ausreichend großer Spielräume für eine individuelle Gestaltung verzichtet werden.

zu § 4 Doppelhäuser und Hausgruppen

Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind grundsätzlich ausreichend, um die Kubatur der Gebäude hinsichtlich einer städtebaulichen Einheit zu bestimmen. Bilden mehrere Einzelbauten jedoch eine Einheit, ist eine weiterreichende Bestimmung der Gestaltung angebracht. Durch die weitergehenden Regelungen der Gestaltungssatzung sollen die individuellen Bauvorhaben zu einem gemeinsamen Erscheinungsbild verschmelzen und zu einer Gesamtqualität des gesamten Baugebietes beitragen.

zu § 5 Dacheindeckung

Die Auswertung aktueller Luftbildaufnahmen ergab eine überwiegende Mehrheit der Dachflächen in anthrazitfarbenen oder verschiedenen Grautönungen. Lediglich einige wenige Gebäude weisen eine rote Dacheindeckungen auf. Das hauptsächlich vorhandene Farbspektrum bildet den Maßstab für die Dächer der neu zu errichtenden Gebäude. Insbesondere hochglänzende Materialien oder Oberflächen sind wegen der Spiegel- und Blendwirkung ausgeschlossen. Der Bebauungsplan differenziert in den Baugebieten zwischen Bereichen mit der Verpflichtung von Flachdächern und Gebieten mit der Festsetzung von Satteldächern. Flachdächer sind besonders für eine Dachbegrünung geeignet. Aufgrund der klimatischen und ökologischen Vorteile werden Dachbegrünungen begrüßt und sind grundsätzlich als Ausnahme von den Farbfestlegungen zulässig. Flachdächer und sehr flach geneigte Dächer sind von der farblichen Vorgabe ausgeschlossen, da die Dachfarbe -bei derart geringen Dachneigungen- für den Betrachter aufgrund des kaum geneigten Geländes nicht mehr wahrnehmbar ist.

zu § 6 Dachgauben, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel

Die Begrenzung der Dachaufbauten dient einer grundsätzlichen Qualitätssicherung der Gebäude. Die Dachaufbauten und -einschnitte sollen ein maximales Maß nicht überschreiten, um eine Unterordnung der Bauteile in der Dachfläche sicherzustellen und eine stimmige Proportionierung zu erreichen.

zu § 7 Geländemodellierungen

Das Plangebiet ist topographisch kaum bewegt, so dass Grundstücksanschüttungen in einem größeren Maßstab nicht zu erwarten sind. Durch die Definition der Stützmauerhöhen wird gesichert, dass sich für die hangseitigen Unterlieger eine optisch verträgliche Lösung darstellt. Gleiches gilt für Aufschüttungen oder Abgrabungen der Vorgärten zu den öffentlichen Verkehrsflächen. Hier wird ein möglichst einheitliches, gleichmäßiges Höhenniveau, nach Möglichkeit dem Verlauf der natürlichen Topographie folgend, angestrebt.

zu § 8 Nebenanlagen, Garagen, Gemeinschaftsgaragen und überdachte Stellplätze

Nebenanlagen aller Art haben einen erheblichen Anteil an der Raumwirkung einer Wohnsiedlung. Durch eine Anpassung der Gestaltung an das Wohngebäude wird eine Einheitlichkeit erreicht, die zu Beruhigung der Gesamtgestaltung führt.

zu § 9 Haus- und Vorgärten

Aus gestalterischen Gründen sollen die Vorgärten als solche angelegt und dauerhaft erhalten werden. Die Sicherung der Vorgärten als gärtnerisch gestaltete Flächen ist mit einem weitgehenden Versiegelungsverbot verbunden. Damit soll verhindert werden, dass sich in der Siedlung sukzessive eine Versiegelung und eine Nutzung für Stellplätze einstellt.

Die Einfriedungen der Grundstücke entfalten eine räumlich gestalterische Wirkung und sollen einheitlich geregelt werden. Die Palette der im Handel angebotenen Zaunelemente ist immens gewachsen. Die Vielfalt an Materialien und Farben behindert ein einheitliches und harmonisches Gesamtbild und soll aus diesen Gründen begrenzt werden.

Abstimmungsergebnis

Mehrheitlich mit 2 Gegenstimmen

Weitere Dokumente (6)

1. Übersichtsplan
136.8 KB · PDF
2. Luftbild
539.8 KB · PDF
Gestaltungssatzung
462.0 KB · PDF

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2016-08-01 FB 61_0512_WP17 Gestaltungssatzung - SAO.pdf

19.11.2024

3.7 MB

Betroffene Straßen

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Metadaten

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Ö 5
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand
Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Datum
Mi., 31.08.2016
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
22. Februar 2026 um 23:16