Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ für die zentrale Bearbeitung der Bestattungsfälle gem. § 74 SGB XII ohne vorherigen Leistungsbezug im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
FB 11/0172/WP17 · Empfehlungsvorlage (inaktiv)
Beratung
Herr Eickholt erkundigt sich,wie hoch die Anzahl der Fälle sei, bei denen es gegebenenfalls mehrere Antragsteller gäbe? Insgesamt sei ihm die Vorlage zu „schwammig“.
Herr Dr. Kremer erläutert, dass sich die Fallzahlen und die Komplexität stark verändert hätten.
Herr Frankenberger fügt ergänzend hinzu, dass der ursprüngliche Personalbedarf seinerzeit auf Basis der Fallzahlen bemessen worden wäre. Als Fall wäre der/die Verstorbene betrachtet worden, unabhängig davon, wie viele Personen letztendlich zur Kostentragung verpflichtet wären und die Übernahme der Bestattungskosten beantragt hätten. Aus jetziger organisatorischer Sicht liege nicht mehr der Fall der/des Verstorbenen als Basis für die Personalbedarfsbemessung zugrunde, sondern die Zahl der Antragsprüfungen sei maßgeblich. Zudem wären die Sachverhalte in Bezug auf Kostenersatz vielfach komplizierter und die Thematik insgesamt komplexer geworden.
Frau Eschweiler hebt die Wichtigkeit hervor, dass die Personen, welche in Vorleistung getreten seien, wüssten, dass sie einen Kostenerstattungsanspruch besäßen. Gegebenenfalls könne im Vorfeld eine entsprechende Abfrage erfolgen.
Abschließend sichert Herr Dr. Kremer eine Nachreichung der aktuellen Fallzahlen zu.
Anmerkung der Verwaltung:
Die aktuelle Fallstatistik (Stand 31.12.2016) ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Der Personal- und Verwaltungsausschuss beschließt einstimmig.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt im Rahmen der Beschlussfassung des Stellenplans 2017, im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ für die zentrale Bearbeitung der Bestattungsfälle ohne vorherigen Leistungsbezug gemäß § 74 SGB XII, auszuweisen nach EG 9 TVöD, zu beschließen.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Antragsbegründung:
Der Fachbereich Soziales und Integration (FB 50), jetzt FB 56 – Wohnen, Soziales und Integration macht den Bedarf einer zusätzlichen Halbtagsstelle für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII geltend. Der Fachbereich erläutert, dass die Bearbeitung von Bestattungsfällen, die nicht im vorherigen Leistungsbezug nach dem SGB XII standen, bereits im Jahre 2010 zentralisiert wurde, um der Komplexität des Themas rechtssicher und schneller begegnen zu können. Die Entwicklung der Thematik, insbesondere die rasante Entwicklung der Rechtsprechung führe jedoch mittlerweile zu vielfachen komplizierten Sachverhalten, so dass die im Jahr 2005 vorgenommene organisatorische Betrachtung nicht mehr den tatsächlichen Aufwand widerspiegle.
Die Leistung nach § 74 SGB XII:
Bei der Erbringung der Leistungen nach § 74 SGB XII handelt es sich um eine Pflichtaufgabe. Die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist eine Sonderleistung im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen. Diese Leistung bildet einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch nach der bereits durchgeführten Bestattung und Begleichung der Bestattungskosten geltend gemacht werden kann. Anders als in den sonstigen Hilfen nach dem SGB XII greift das Bedarfsdeckungsprinzip nicht. Auch Fristenregelungen kennt § 74 SGB XII nicht, so dass von der allgemeinen vierjährigen Verjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 SGB I auszugehen ist. Das bedeutet, dass mithin über Anträge zu entscheiden ist, deren Ursachen bereits Jahre zurückliegen.
Personalbemessung und -einsatz:
Die Personalbedarfsbemessung erfolgte seinerzeit auf Basis der Fallzahlen. Als „Fall“ wurde der/die Verstorbene betrachtet, unabhängig davon, wieviele Personen letztendlich zur Kostentragung verpflichtet waren und die Übernahme der Bestattungskosten beantragten. Die aktuelle Verfahrensweise, die sich erst durch die Rechtsprechung entwickelt hat, fand in der damaligen organisatorischen Betrachtung keine Berücksichtigung.
Aus jetziger organisatorischer Sicht ist nicht der Fall des/der Verstorbenen als Basis für die Personalbedarfs-bemessung zugrunde zu legen, sondern maßgeblich ist die Zahl der Antragsprüfungen. Dabei sind weiterhin die in 2005 ermittelten durchschnittlichen Bearbeitungszeiten pro Antrag zugrunde zu legen, deren Dauer weiterhin Bestand haben. Die organisatorische Überprüfung ergab einen Bedarf von 0,92 VZÄ, aufgerundet 1,0 VZÄ für die Bearbeitung der Bestattungsfälle ohne vorherigen Leistungsbezugnach § 74 SGB XII. Da bereits eine Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ vorhanden ist, ist eine weitere Stelle in gleichem Umfang erforderlich.
Mit der Einrichtung der 0,5-Stelle wird der Stellenplan ausgeweitet. Es wird eine haushaltsneutrale Lösung durch Einsatz einer Rückkehrerin des Jobcenters der StädteRegion, deren Abordnung zum 30.12.2015 endete, herbeigeführt. Die Mitarbeiterin ist bereits seit Januar 2016 überplanmäßig mit der Aufgabe betraut.
Beteiligung des Personalrates
Die Beteiligung des Personalrates (Anhörung) gemäß § 75 Nr. 1 LPVG – Vorbereitung des Entwurfs von Stellenplänen (hier Stellenplan 2017) – ist erfolgt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2016 | Fortgeschriebener Ansatz 2016 | Ansatz 2017 ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 2017 ff. | Folge- kosten (alt) | Folge-kosten (neu) |
Ertrag | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Personalaufwand | 36.500,00 € | 36.500,00 € | 109.500,00 € | 109.500,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Abschreibungen | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
Ergebnis | 36.500,00 € | 36.500,00 € | 109.500,00 € | 109.500,00 € | 0,00 € | 0,00 € |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0,00 € | 0,00 € | ||||
bereits im Personalkostenverbund enthalten | bereits im Personalkostenverbund enthalten | |||||
Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Trotz Stellenerweiterung entstehen keine zusätzlichen Personalkosten, da diese durchgehend für die bereits seit Januar 2016 mit der Aufgabe betraute Mitarbeiterin im Personalkostenverbund eingeplant sind. Die Mitarbeiterin war bis Ende 2015 im Wege der Abordnung im Jobcenter der StädteRegion Aachen beschäftigt.
Weitere Dokumente (1)
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Technische Details
ID: 78770
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=78770
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2016-11-25 FB 11_0172_WP17 Einrichtung einer zu SAO.pdf
26.11.2024
93.1 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 10
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personal- und Verwaltungsausschusses
- Gremium
- Personal- und Verwaltungsausschuss
- Datum
- Do., 15.12.2016
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Empfehlungsvorlage (inaktiv)
- Federführend
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Geändert
- 23.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 23. Februar 2026 um 00:09
Beschlussdokument
Sammeldokument öffentlich
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