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Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen

FB 37/0022/WP17 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beschluss

Der Rat der Stadt beschließt einstimmig die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau). Die Satzung mit den Anlagen 1 (Tarife) und 2 (Objekte) ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau) zu beschließen.

Die Satzung mit den Anlagen 1 (Tarife) und 2 (Objekte) ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau) zu beschließen.

Die Satzung mit den Anlagen 1 (Tarife) und 2 (Objekte) ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau).

Die Satzung mit den Anlagen 1 (Tarife) und 2 (Objekte) ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Änderung Rechtslage

Das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten und hat das bisherige Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 abgelöst. Dies erfordert eine Neufassung der aktuellen „Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) vom 06.05.1998“.

Aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben und/oder Rechtsprechungen zur Erhebung von Kostenersatz, Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten werden ab 2017 zwei eigenständige Satzungen erlassen:

-Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung)

-Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau).

Brandverhütungsschauen werden gem. § 26 BHKG in Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen - die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können- im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes durchgeführt. Sie sind erforderlich, um die getroffenen Maßnahmen für den Brandschutz zu prüfen und dienen der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.

Gemäß § 52 Absatz 5 BHKG kann die Gemeinde für die Durchführung der Brandverhütungsschau Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.

Der Begriff „Brandschau“ wurde im BHKG durch den Begriff „Brandverhütungsschau“ ersetzt. Außerdem wurde die zeitliche Folge für die Objekte, bei denen bislang eine Brandverhütungsschau nach 5 Jahren erfolgen musste, auf 6 Jahre geändert.

Die Liste der Objekte, die im Land Nordrhein- Westfalen einer Brandverhütungsschaupflicht unterliegen, wurde angepasst.

Ermittlung neue Tarife

Personalkosten

Die Gebührenerhebung erfolgt auf Grundlage der Tarife gemäß der TarifstellenI (Kostenersatz) Nr. 1.1 - 1.3 der Feuerwehrsatzung:

Beamte der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamtje Viertelstunde10,00 Euro

Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamtje Viertelstunde16,00 Euro

Beamte der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamtje Viertelstunde21,00 Euro

Fahrzeugkosten

Die Fahrten zu den zu begehenden Objekten erfolgen regelmäßig mit Personenkraftwagen aus dem Fahrzeugbestand der Feuerwehr. Für die Gestellung des Fahrzeugs wird der Tarif gem. Tarifstelle I (Kostenersatz) Nr. 2.8 der Feuerwehrsatzung (= 2 €/ 15 Minuten) zugrunde gelegt.

Inkrafttreten

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau) tritt zum 01.01.2017 in Kraft.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen: keine

Weitere Dokumente (3)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2016-11-17 FB 37_0022_WP17 Erlass einer Satzung SAO.pdf

8.11.2024

480.6 KB

Metadaten

TOP
Ö 9
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 21.12.2016
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 37 - Feuerwehr und Rettungsdienst
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 00:12