27. April 2017 um 17:00, Verwaltungsgeb. Mozartstraße Zi.207
TOP 8Öffentlich

Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 46 Absatz 4 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) 

FB 45/0351/WP17 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Frau Keller weist darauf hin, dass die vorliegenden Anträge durch die Verwaltung geprüft wurden. In Zukunft werden die Anträge dem Ausschuss wieder mit der Vorlage vorgelegt.Die aktuellen Anträge sind der Niederschrift beigefügt.

Beschluss

Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der gemäß den Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG beabsichtigten Begrenzungen der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an der / am städtischen Heinrich-Heine-Gesamtschule, städtischen Gesamtschule Brand, städtischen Maria-Montessori-Gesamtschule, städtischen 4. Aachener Gesamtschule, städtischen Hugo-Junkers-Realschule und der städtischen Luise-Hensel-Realschule einverstanden.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der gemäß den Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG beabsichtigten Begrenzungen der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an der / am

  • städtischen Heinrich-Heine-Gesamtschule,
  • städtischen Gesamtschule Brand,
  • städtischen Maria-Montessori-Gesamtschule,
  • städtischen 4. Aachener Gesamtschule,
  • städtischen Hugo-Junkers-Realschule und der
  • städtischen Luise-Hensel-Realschule

einverstanden.

Erläuterungen

Erläuterungen:

1. Ausgangssituation

Nach § 46 Absatz 4 SchulG NRW in der derzeit gültigen Fassung kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder einer Schule mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn

  1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
  2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
  3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird.

Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bleiben unberührt.

Gemäß § 6 Absatz 5 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG beträgt in der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule in Klasse 5 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt die Bandbreite eingehalten wird.

Die o.a. Schulen haben für das Schuljahr 2017/2018 die Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler um 2 Schüler/innen je gebildeter Klasse beantragt. Die Schulen sehen in der Reduzierung der Klassengröße die notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Fortführung der inklusiven Arbeit.

2. Voraussetzungen der Einrichtung

Die o.g. gesetzlichen Vorgaben für die Begrenzung werden voraussichtlich von allen aufgeführten Schulen erfüllt:

  • an den Schulen besteht ein Angebot für Gemeinsames Lernen,
  • die Schule wird im kommenden Schuljahr voraussichtlich mindestens 2 Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufnehmen (Zuweisungen der Inklusionsrunde),
  • der Klassenfrequenzrichtwert (derzeit 27) wird nicht unterschritten.

3. Stellungnahme der Fachverwaltung Schulbetrieb

Die Kapazitäten für das Gemeinsame Lernen sind abhängig von personellen und sächlichen Voraussetzungen und werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestimmt, die Aufnahmekapazität für Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bleibt insgesamt erhalten.

Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet der Schulträger (§ 46 Abs. 1 SchulG). Hier ist keine Änderung vorgesehen.

Die o.a. Schulen werden bei der vorgesehenen Begrenzung der Klassengröße 2 Schüler/innen je Zug weniger aufnehmen können.

Fazit:

Die Abteilung Schule ist mit der beantragten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an den o.a. Schulen einverstanden.

Hierdurch haben die Schulen zukünftig eine größere Freiheit bei der Ausgestaltung der Konzepte des Gemeinsamen Lernens und können intern entscheiden, ob sie bspw. kleinere „Integrationsklassen“ bilden und daneben größere Klassen, bei denen sie bis an die Obergrenze der Bandbreite gehen.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

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0

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Auszahlungen

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Ergebnis

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0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Abstimmungsergebnis

Zustimmung:Ablehnung:Enthaltung: Einstimmig

Weitere Dokumente (1)

Für einige Anlagen sind keine direkten Download-Links verfügbar (Einschränkung des Ratsinformationssystems). Der Link öffnet die Seite im Ratsinformationssystem – die Anlage ist dort in der Liste zu finden.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2017-04-07 FB 45_0351_WP17 Begrenzung der Zahl SAO.pdf

17.11.2024

115.0 KB

Metadaten

TOP
Ö 8
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Schulausschusses
Gremium
Schulausschuss
Datum
Do., 27.04.2017
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Geändert
19.2.2026
Inhalt abgerufen
19. Februar 2026 um 09:28

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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