30. Mai 2017 um 17:00, Verwaltungsgeb. Mozartstraße Zi.207
TOP 8Öffentlich

Sachstand über die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes

FB 45/0365/WP17 · Kenntnisnahme

im Ratsinformationssystem anzeigen
Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Herr Krott dankt der Verwaltung für die ausführliche Vorlage und informiert die Ausschussmitglieder darüber, dass das neue Unterhaltsvorschussgesetz voraussichtlich am 07.07.2017 im Bundesrat beraten werden und rückwirkend ab dem 01.07.2017 in Kraft treten soll.

Frau van der Meulen erkundigt sich zu Punkt 4 der Vorlage danach, ob und inwieweit die zu ausschreibenden Stellen mit Sozialarbeitern besetzt werden sollen.

Frau Drewserwidert, dass die Stellen ausschließlich mit Verwaltungsfachkräften besetzt werden. Bei Bedarf werden die KollegInnen die LeistungsempfängerInnen an die für sie zuständigen Sozialraumteams verweisen.

Herr Paul ist der Ansicht, dass die Neuerungen im Unterhaltsvorschussgesetz grundsätzlich positiv für die LeistungsempfängerInnen sind.

Gemäß der Neufassung des Gesetzes ist in § 8 „Aufbringung der Mittel“ aufgeführt, dass Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, zu 40 Prozent (vormals zu einem Drittel) vom Bund und im Übrigen von den Ländern getragen werden. Herr Paul fragt daher, ob sich nun infolge dessen die Anteile der Kommunen an den Kosten ebenfalls verringern werden.

Herr Brötz antwortet, dass diese Thematik aktuell auch im Städtetag besprochen wird. Der Bund kommt zwar mit seiner Erhöhung des eigenen Anteils auf 40 % den Ländern und somit auch den Kommunen anteilig entgegen. Allerdings sei die Belastung der Kommunen nach wie vor hoch; in Nordrhein-Westfalen liegt die Beteiligung der Kommunen an den übrigen 60 % bei ungefähr 80 % - im Ländervergleich ist dies der höchste Anteil. Nach dem nun bevorstehenden Regierungswechsel ist eine erneute Verhandlung durch den Städtetag über die Höhe der Anteile der Kommunen in die Wege zu leiten. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass sich die Anteile der Kommunen reduzieren werden.

Zudem erkundigt sich Herr Paul nach den Rückgriffquoten im Bereich der Heranziehung der Unterhaltspflichtigen, insbesondere im Ausland.

Frau Drews erklärt unter Verweis auf das Produktblatt 050203 „Unterhaltsvorschuss“, dass die Quote in 2015 22,4 % betrug und in 2016 21,0 %. Aufgrund der Öffnung der Beantragung von Leistungen für Kinder bis zum 18. Lebensjahr und ohne zeitliche Befristung ist allerdings mit einem Ansturm der Anträge ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu rechnen. Damit einher geht die Vermutung, dass die Quote zunächst deutlich wird.

Herr Krott bittet die Verwaltung, den Ausschuss zur weiteren Entwicklung auf dem Laufenden zu halten.

Beschluss

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.

Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sichert mit seinen Leistungen den Lebensunterhalt von Kindern allein erziehender Elternteile, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt. Nach heutiger Gesetzeslage können Kinder zwischen der Geburt und Vollendung des 12. Lebensjahres für einen Zeitraum von insgesamt maximal 72 Monaten (= sechs Jahre) UVG-Leistungen beziehen.

Zur verstärkten Unterstützung von allein erziehenden Müttern und Vätern und damit einhergehend verbesserten Lebensbedingungen ihrer Kinder befindet sich die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Vor dem Hintergrund der Forderung der Kommunen zur Schaffung einer Übergangszeit zur personellen und organisatorischen Vorbereitung soll das Gesetz voraussichtlich zum 01.07.2017 in Kraft treten (keine Rückwirkung zum 01.01.2017).

  1. Inhalt der Novelle

Mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes werden nach derzeitigem Kenntnisstand die Rahmenbedingungen des Leistungsbezuges wie folgt reformiert:

  • Die Höchstdauer von 72 Monaten wird aufgehoben, so dass von der Geburt bis zur Volljährigkeit einAnspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht. Dies bedeutet eine Verdreifachung des Bezugszeitraumes.
  • Der Kreis der Leistungsberechtigten wird um die Altersgruppe der 12 bis 18 Jährigen erweitert, soweit die betreffenden Kinder bzw. Jugendlichen oder ihre alleinerziehenden Elternteile nicht im SGB II-Leistungsbezug stehen. Eine Ausnahme davon bildet der Tatbestand der Aufstockerleistungen. Sofern der alleinerziehende Elternteil über ein Einkommen von mehr als 600,00 € verfügt (Kindergeld zählt nicht alsEinkommen), können parallel zu den anteiligen SGB-Leistungen auch Unterhaltsvorschussleistungen bezogen werden.
  • Für Kinder bzw. Jugendliche der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jährige), welche keine allgemeinbildende Schule besuchen, mindert sich die zu zahlende Unterhaltsleistung, soweit diese in dem selben Monat Einkünfte aus Vermögen oder Ertrag aus zumutbarer Arbeit erzielen.
  • Der Bundesanteil an der Kostentragung (Leistungsaufwand, Personal- und Sachkosten) soll sich von 33,5 Prozent auf 40 Prozent erhöhen.
  1. Umsetzung und Verfahrensweise

Derzeit beziehen in der Stadt Aachen 1.567 Kinder der ersten (0 bis 6 Jahre) und zweiten (6 bis 12 Jahre)Altersstufe Unterhaltsvorschuss. Weiterhin leben derzeit insgesamt 3.169 Kinder von Alleinerziehenden der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jahre) in Aachen. Aufgrund der Verdreifachung der Bezugsdauer, sowie des erweiterten Kreises der Leistungsberechtigten (12 bis 18 Jahre) ist von ca. 1.200 Neubeantragungen (geschätzt) ab 01.07.2017 auszugehen.

Durch die abweichende Behandlung der Kinder bzw. Jugendlichen der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jahre), welche SGB II-Leistungen als Aufstockerleistung erhalten, besteht die zwingende Verpflichtung der gesonderten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Es ist regelmäßig und nachhaltig das Einkommen, welches der alleinerziehende Elternteil neben dem SGB II-Bezug erzielt,zu überprüfen.

Des Weiteren ist bei den Kindern bzw. Jugendlichen der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jahre) kontinuierlich zu überprüfen, inwieweit diese eine allgemeinbildende Schule besuchen und Einkünfte aus Vermögen oder Erträge aus zumutbarer nichtselbständiger Arbeit erzielen, welche den Unterhaltsbedarf abdecken. Der Ertrag aus nichtselbständiger Arbeit ist durch Lohn- und Gehaltsnachweise nachzuweisen. Zur Ermittlung des zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrags müssen anhand der vorgelegten Lohn- und Gehaltsnachweise Einkommensberechnungen durchgeführt werden.

Durch Veränderungen in den Einkommensverhältnissen und unvorhergesehenen Schulabbrüchen kann es mehrfach zu Wechseln zwischen Bewilligung und Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen kommen, was eine ständige kontinuierliche Fallbeobachtung erfordert. Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen werden in einem erhöhten Maß erwartet, da Einkommensveränderungen bei alleinerziehenden Elternteilen und Kindern bzw. Jugendlichen, aber auch Schulabbrüche nicht immer zeitnah der Unterhaltsvorschussstelle mitgeteilt werden.

Zur Abarbeitung dieser geplanten vorgegebenen Verfahren ist ein erhöhter Personalbedarf erforderlich.

  1. Konsequenzen für das Team Unterhaltsvorschuss

In der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 25.01.2017 wurde die Stelleneinrichtung von 5,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Unterhaltsheranziehung, 4,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen und die Einrichtung einer Teamleiterstelle beschlossen.

Die weitere Entwicklung hinsichtlich der Fallzahlen und der zusätzlichen Aufgaben durch die Einführung des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes bleibt abzuwarten.

Zur Bearbeitung der Fälle sollen zeitnah 3,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Unterhaltsheranziehung und 2,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen besetzt werden.

  1. Umgang mit Anträgen im Sinne der Bürgerfreundlichkeit

Aufgrund der zu erwartenden Gesetzesänderung ist von einer erhöhten Antragstellung unterhaltsberechtigter Elternteile auszugehen. Derzeit wird von schätzungsweise 1.200 Anträgen auf Unterhaltsvorschussleistungen ausgegangen, welche nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes kurzfristig gestellt werden.

Um eine reibungslose und bürgerfreundliche Antragsaufnahme für unterhaltsberechtigte Elternteile zu erreichen, haben die Bürger die Möglichkeit, per Internet, telefonisch über den Call Aachen und persönlich bei den Mitarbeitern der Unterhaltsvorschusskasse, den Mitarbeitern der Sozialraumteams, etc. entsprechende Termine zu vereinbaren. Bereits bei der Terminvereinbarung wird dem Bürger mitgeteilt, welche Unterlagen zur Antragsaufnahme benötigt werden. Somit ist die reibungslose Antragsaufnahme und zügige Bearbeitung des Unterhaltsvorschussantrages gewährleistet.

An jedem Wochentag wird dieser Service an mehreren Servicepoints angeboten, an einzelnen Tagen bereits ab 7.30 Uhr.

Jeder antragsstellende Elternteil erhält hierdurch die Möglichkeit, den Termin zur Antragsaufnahme nach seinen persönlichen privaten Bedürfnissen zu vereinbaren.

Zur elektronischen Terminzeiten-Vergabe wird derzeit das Programm NetAppoint eingerichtet.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

2017

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2017

Ansatz 2018 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2018 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2017

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2017

Ansatz 2018 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2018 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

3.866.400

2.573.962

11.599.200

7.722.000

0

0

Personal-/

Sachaufwand

8.397.800

6.434.904

25.193.400

19.305.000

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

4.531.400

3.860.942

13.594.200

11.583.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

+ 670.458

+ 2.011.200

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Eine Anpassung der Ansätze erfolgt im Rahmen der Unterhaltsplanung 2018 ff.

Abstimmungsergebnis

Zustimmung:Ablehnung:Enthaltung: Einstimmig.

Weitere Dokumente (1)

Für einige Anlagen sind keine direkten Download-Links verfügbar (Einschränkung des Ratsinformationssystems). Der Link öffnet die Seite im Ratsinformationssystem – die Anlage ist dort in der Liste zu finden.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2017-05-15 FB 45_0365_WP17 Sachstand ueber die R SAO.pdf

11.11.2024

154.2 KB

Metadaten

TOP
Ö 8
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses
Gremium
Kinder- und Jugendausschuss
Datum
Di., 30.05.2017
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Geändert
19.2.2026
Inhalt abgerufen
19. Februar 2026 um 09:42

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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