Freies WLAN in städtischen Kultureinrichtungen;Antrag der Fraktion GRÜNE vom 30.06.2016
E 49.5/0107/WP17 · Kenntnisnahme
Beratung
Ratsherr Adenauer berichtet, dass auch in den anderen Ausschüssen das WLAN thematisiert wird. Er schlägt vor, dieses Thema zentral für die Stadt Aachen im Personal- und Verwaltungsausschuss zu behandeln. Darüber hinaus soll sichergestellt werden, dass die hierdurch entstehenden Kosten durch eine Erhöhung des Etats für E 49 gedeckt sind.
Ratsfrau Reuß stimmt Ratsherrn Adenauer zu und würde sich eine zeitnahe Lösung wünschen.
Frau Pieger vom FB 30 informiert, dass es seit dem Jahr 2013 den Versuch gibt, das Problem zu lösen.
Es gibt bereits eine Gesetzesvorlage hierzu und zuletzt hat auch der EuGH im September 2016 auf die Problematik hingewiesen hat.
Herr von Hayn erklärt, dass seiner Meinung nach der Antrag nicht abgearbeitet, sondern hier nur juristisch bearbeitet wurde. Darüber hinaus hat kein Gespräch mit „Freifunk“ stattgefunden.
Sowohl das Städteregionshaus als auch weitere Einrichtungen bieten ein offenes WLAN über „Freifunk“ an. Er betont, dass die Stadt das vom Verein zur Verfügung gestellte Ehrenamt nicht annimmt und verweist auf das Beispiel „Flüchtlingsheime“. Darüber hinaus erklärt Herr von Hayn, dass die technischen und finanziellen Anforderungen für eine Beauftragung von „Freifunk“ unproblematisch seien. Die seitens der Verwaltung dargestellte Gefahr sei hypothetisch, so Herr von Hayn.
Frau Tirtey betont, dass sich alle Beteiligten einig sind, dass sie ein offenes WLAN wünschen. Sie erklärt jedoch, dass der Betriebsausschuss Kultur hierfür nicht der richtige Ausschuss sei, so dass hier keine eigene Lösung für den Kulturbetrieb geschaffen werden kann, da der Kulturbetrieb Teil der Stadt Aachen als Quasi Eigenbetrieb ist.
Ratsherr Pilgram äußert sein Unverständnis. Er betont, dass bereits seinerzeit ein Antrag gestellt wurde, dieses Problem gesamtstädtisch zu lösen. Er verweist auf Berlin und Köln wo ein offenes W-LAN offenbar unproblematisch sei. Ratsherr Pilgram fordert die Verwaltung auf, hier Mut zur Lücke zu haben, da bereits 1,5 Jahre verloren wurden. Darüber hinaus kritisiert er, dass sich der Wille zum offenen WLAN nicht in der Verwaltungsvorlage wiedergespiegelt würde. Er kritisiert die verhindernde Haltung der Verwaltung in dieser Sache.
Frau Crumbach-Trommler schließt sich sowohl Herrn von Hayn als auch Ratsherr Pilgram an. Sie erklärt, dass man hier aber den FB 30 in Schutz nehmen muss, da die rechtliche Stellungnahme der Auftrag an
FB 30 war. Frau Crumbach-Trommler schlägt vor, mit dem in Aachen bestehenden Lehrstuhl der IT Kontakt aufzunehmen und die Machbarkeit zu prüfen. Sie verweist darauf, dass u.a. die IHK, die Stadt Herzogenrath und die Stadt Eschweiler offenes WLAN haben. Die Stadt Aachen sei hierzu offenbar nicht fähig.
Herr Schmitz erklärt, dass er die Vorlage und die Position der Verwaltung nachvollziehen kann. Er sei selbst Jurist und finde den Umgang mit der Vorlage der Verwaltung nicht gut.
Auch Herr Lauven bedankt sich bei FB 30 für die geleistete Arbeit. Er entnimmt dem Wort „bisher“ des letzten Satzes der Stellungnahme des FB 30, dass auch das FB 30 ein offenes WLAN grundsätzlich begrüßen würde.
Frau Pieger vom FB 30 betont, dass es nicht ihre Aufgabe sei, Gefälligkeitsgutachten zu erstellen.
Ratsherr Adenauer verweist auf seinen o.a. Wortbeitrag und schlägt eine gesamtstädtische Lösung vor.
Ratsherr Pilgram schlägt eine Formulierung vor, wonach der Betriebsausschuss für seine Kultureinrichtungen die zeitnahe Schaffung eines freien WLAN wünscht.
Ratsherr Adenauer formuliert, dass der Betriebsausschuss Kultur beschließt, dass der Personal- und Verwaltungsausschuss beauftragt wird, hier eine gesamtstädtische Lösung zu erarbeiten.
Darüber hinaus sollen die anfallenden Kosten in die Haushaltsberatungen 2018 einfließen und entsprechend berücksichtigt werden.
Abschließend erklärt Herr Olaf Müller, dass er persönlich mit „Freifunk“ gesprochen habe.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Kultur nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Am 06.09.2016 wurde der vorgenannte Antrag im Betriebsausschuss Kultur behandelt.
Die Ausführungen der Verwaltung wurden zur Kenntnis genommen und es wurde der Auftrag erteilt, die aktuelle Rechtslage im Hinblick auf den Einsatz von WLAN im Kulturbetrieb via Aachen WiFi bzw. Freifunk darzulegen:
Die Einschätzung des Rechtsamtes lautet wie folgt:
“Das Rechtsamt der Stadt Aachen vertritt die Auffassung, dass die Stadt - auch wenn NetAachen und Freifunk andere Auffassungen vertreten - rein juristisch gesehen, bei Rechtsverletzungen als Störer in Betracht kommt.
Störerhaftung ist eine Regelung im deutschen Recht, nach der nicht nur der eigentliche Rechtsverletzer belangt werden kann, sondern alle an der "Störung" des Rechts in irgendeiner Weise Beteiligten verpflichtet werden können, zumindest ihre Mitwirkung an der Rechtsverletzung zu unterlassen.
Die Frage ist allerdings, in welchem Umfang eine Haftung des Störers angenommen werden kann.
Der Streit um die sogenannte Störerhaftung bei WLAN in Deutschland währt schon einige Jahre.
Änderung des Telemediengesetzes (TMG Bund)
Ende Juni 2016 trat eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) in Kraft, mit der Betreiber von öffentlichen Funknetzen von der Haftung für Rechtsverstöße durch Nutzer freigestellt werden sollen.
Mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes" wurde in Paragraph 8 ein Absatz eingefügt, dass das unter bestimmten Umständen geltende Haftungsprivileg für Festnetzbetreiber oder Hoster ausdrücklich auch solchen Anbietern gewährt, "die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen". Damit soll das aus der sogenannten "Störerhaftung" entstehende Haftungsrisiko für WLAN-Anbieter abgeschafft werden.Dies ist jedoch nicht gelungen. Bereits der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass die geänderte TMG-Vorschrift nur besagt, dass das sogenannte Providerprivileg auch für WLAN-Anbieter gilt. Über die außerhalb des Providerprivilegs angesiedelte Störerhaftung hingegen schweigt sich der eigentliche Gesetzestext aus. Lediglich in der Begründung bringt der Gesetzgeber die Hoffnung zum Ausdruck, dass die Rechtsprechung das Providerprivileg künftig auch auf die zur Störerhaftung gehörenden Unterlassungsansprüche ausdehnen wird. Da die Begründung, anders als der eigentliche Gesetzestext, für die Gerichte nicht bindend ist, ist keineswegs sichergestellt, dass die Rechtsprechung dem Wunsch des Gesetzgebers auch Folge leisten wird.
Abmahnungen auf der Grundlage der Störerhaftung (§ 1004 BGB), die zu nicht unerheblichen Anwaltskosten führen können, sind auch nach Änderung des TMG daher weiterhin möglich.
Entscheidung des EuGH vom 15.09.2016
Nun hat der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren (Az. C-484/14) entschieden, dass Betreiber offener WLANs (auch in Einrichtungen wie etwa Cafés) zwar nicht haftbar gemacht werden können für Urheberrechtsverletzung durch User, dass aber Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße angemessen und verhältnismäßig sein können.
Für offene WLANs bedeutet dies etwa, dass der Betreiber dafür verantwortlich gemacht werden kann, Rechtsverletzungen durch die WLAN-Nutzer zu unterbinden. Schon das Anbieten des WLAN-Zugangs zum Internet ist dann also eine "Mitstörung": Rechteinhaber haben dann gegen WLAN-Betreiber einen Unterlassungs-Anspruch, an zukünftigen Verletzungen des Urheberrechts nicht mehr mitzuwirken. Ein solcher Unterlassungs-Anspruch wiederum ist die Grundlage für teure Abmahnungen von Anwälten der Rechteinhaber - die letztlich vor allem kostenpflichtige Aufforderungen sind, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen.
Der Europäische Gerichtshof hielt fest, dass ein WLAN-Betreiber nicht schadensersatzpflichtig für Urheberrechtsverletzungen durch die User sein kann.
Demnach sind zwar Abmahn- und Gerichtskosten von den WLAN-Betreibern nicht zu zahlen, solange es um Ansprüche aufSchadensersatz geht. Anders sieht es aber aus, sobald es um die weitere Unterlassung der Rechtsverletzungen geht.
Von den WLAN-Betreibern kann nach Auffassung des EuGH verlangt werden, künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden- und dies kann nach Ansicht des Gerichts auch durch User-Registrierung und passwortgeschützten Zugang erreicht werden. Damit nicht genug: WLAN-Betreiber sollen weiter verpflichtet werden können, vor der Herausgabe des WLAN Passworts einen Identitätsnachweis zu verlangen.
Das ist so ziemlich das exakte Gegenteil der Rahmenbedingungen, in denen sich eine Kultur offener Netze entwickeln kann, die sich die Bundesregierung offiziell zum Ziel gesetzt hat. Die Abmahnindustrie muss ihre Strategie wohl nur ein wenig modifizieren: Nach den Vorgaben des EuGH liegt es nahe, dass gewisse Urheberrechtsinhaber nun statt Abmahnungen zu verschicken serienweise Unterlassungsanordnungen mit Verschlüsselungspflicht bei Gericht beantragen. Ob es so kommen wird, dürfte wohl zentral davon abhängen, wer die Kosten für solche gerichtlichen Anordnungen zu tragen hätte. Der EuGH jedenfalls lässt ausdrücklich zu, dass hier die WLAN-Betreiber zur Kasse gebeten werden.Allerdings überlässt es die Entscheidung, ob und in welcher Höhe Kosten geltend gemacht werden können, den nationalenGesetzgebern.
Der deutsche Gesetzgeberhat es also in der Hand zu bestimmen, dass die Kosten etwaiger Verfügungen die Antragsteller zu tragen haben, nicht die WLAN-Betreiber. Das könnte möglicherweise eine sinnvolle Begrenzung sein: Schon aus Kostengründen würden Rechteinhaber auf eigene Kosten allenfalls gegen Netze vorgehen, aus denen tatsächlich immer wieder
Rechtsverletzungen begangen werden. Massenweise gerichtliche Verfügungen wären dann vermutlich nicht zu befürchten. Andererseits bliebe für WLAN-Betreiber immer noch das Risiko
eines -wenn auch kostenfreien – gerichtlichenVerfahrens.
Bis jetzt ist der hiesige Gesetzgeber (Bund) im Hinblick auf Unterlassungsansprüche -wie oben bereits dargestellt- noch nicht tätig geworden, mit dem Ergebnis, dass diese weiterhin geltend gemacht und auch die Kosten von den Antragsgegnern also dem Störerund damit gegebenenfalls der Stadt Aachen zu tragen sind.
Es wird daher darauf hingewiesen, dass bei Urheberrechtsverletzung Unterlassungsansprüche gegenüber der Stadt Aachen geltend gemacht werden können. Nach erfolgter Abmahnung sind alle damit verbundenen Kosten der Anspruchsteller – meist Anwaltskosten – seitens der Stadt Aachen zu tragen, falls es weiterhin zu Verstößen kommen sollte.“
Auf Grund dessen wird bisher darauf verzichtet, freies WLAN innerhalb der Kultureinrichtungen des Kulturbetriebs der Stadt Aachen zu nutzen.
Weitere Dokumente (1)
Für einige Anlagen sind keine direkten Download-Links verfügbar (Einschränkung des Ratsinformationssystems). Der Link öffnet die Seite im Ratsinformationssystem – die Anlage ist dort in der Liste zu finden.
Technische Details
ID: 81596
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=81596
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2017-06-02 E 49.5_0107_wp17 freies wlan in staedt sao
24.11.2024
156.1 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 4
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Betriebsausschusses Kultur
- Gremium
- Betriebsausschuss Kultur
- Datum
- Do., 22.06.2017
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Kenntnisnahme
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- Kulturservice
- Geändert
- 19.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 19. Februar 2026 um 09:53