Anpassung der AVV-Förderrichtlinie zu den Mitteln gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahrzeugförderung) (AVV-Beirat)
FB 61/0763/WP17 · Kenntnisnahme
Beratung
Der Ausschuss fasst nach Erläuterungen des Herrn Geulen folgenden
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen nimmt die dargelegten Anpassungen der AVV-Richtlinie zur Verwendung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW zur Kenntnis.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Anpassung der AVV-Förderrichtlinie zu den Mitteln gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (Fahrzeugförderung)
Die AVV GmbH beabsichtigt, der Verbandsversammlung des Zweckverband AVV (ZV AVV) voraussichtlich in ihrer Sitzung am 20.10.2017 eine Anpassung der Förderrichtlinie zur Verwendung der Mittel gem. § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW (u.a. Fahrzeugförderung) vorzuschlagen. Neben einigen redaktionellen Änderungen und der Konkretisierung bzw. Bereinigung einzelner Bestimmungen ist auf Wunsch der WestVerkehr GmbH insbesondere beabsichtigt, die AVV-Förderrichtlinie dahingehend anzupassen, dass bei allen ab dem Förderjahr 2017 durch den ZV AVV geförderten Fahrzeugen das bislang nicht vorgesehene Finanzierungskonstrukt „Sale-and-lease-back“ zur Anwendung kommen darf.
Die Öffnung der Förderrichtlinie für eine entsprechende Fahrzeugfinanzierung soll nach Prüfung durch PwC Düsseldorf (Herr Marszalek) und Abstimmung mit den AVV-Verkehrsunternehmen durch eine ergänzende Bestimmung unter Pkt. 6.4 (neu) der Richtlinie mit nachfolgendem Wortlaut bewirkt werden:
"Ein gefördertes Fahrzeug darf abweichend von den ANBest-P zu Finanzierungszwecken (Sale-and-lease-back) an einen Eigentümer verkauft werden, der kein Verkehrsunternehmen oder Auftragnehmer im Sinne von Nr. 4 ist, wenn die Fördervoraussetzungen für das Fahrzeug, insbesondere gemäß Nr. 3.3, auf der Grundlage einer Nutzungsüberlassung an den Verkäufer und Zuwendungsempfänger erfüllt werden, für deren Einhaltung der Zuwendungsempfänger verantwortlich ist. Verkaufsfälle nach dieser Bestimmung sind dem ZV AVV unverzüglich unter Nennung des Käufers mitzuteilen. Der ZV AVV kann die Vorlage der Verträge eines Sale-and-lease-back-Geschäftes verlangen, um die Einhaltung der Fördervoraussetzungen zu prüfen. Der Zuwendungsempfänger wirkt darauf hin, dass Nr. 6.3 vom Käufer beachtet wird."
Die in dem obigen Formulierungsvorschlag in Bezug genommenen Bestimmungen der aktuellen Förderrichtlinie sind auszugsweise als Anlage beigefügt.
Über die vorgenannte Öffnungsklausel hinaus ist beabsichtigt, als weitere Ergänzung der Richtlinie eine Bestimmung aufzunehmen, wonach es verboten ist, auf Fahrzeugen, die durch den ZV AVV gefördert wurden, Werbung anzubringen, die den Interessen des ÖPNV zuwiderläuft.
Weitere geplante Anpassungen dienen der Bereinigung (Wegfall obsoleter Bestimmungen) oder Konkretisierung vorhandener Bestimmungen (z.B. Berücksichtigung von Fördermitteln bei der Bemessung des Mietzinses im Falle der Vermietung von Fahrzeugen).
Abstimmungsergebnis
Weitere Dokumente (1)
Für einige Anlagen sind keine direkten Download-Links verfügbar (Einschränkung des Ratsinformationssystems). Der Link öffnet die Seite im Ratsinformationssystem – die Anlage ist dort in der Liste zu finden.
Technische Details
ID: 82711
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=82711
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2017-08-21 FB 61_0763_WP17 Anpassung der AVV-Foe SAO.pdf
14.11.2024
121.8 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 8
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Mobilitätsausschusses und AVV-Beirats
- Gremium
- Mobilitätsausschuss
- Datum
- Do., 14.09.2017
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Kenntnisnahme
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Geändert
- 19.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 19. Februar 2026 um 10:22