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Ratsantrag Nr. 282/17 der Fraktion DIE LINKE vom 20.06.2017 "Mehrsprachige Lebenspartnerschaftsurkunden"

FB 01/0345/WP17 · Kenntnisnahme

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Herr Deumens, DIE LINKE, weist darauf hin, dass die Bundesrepublik Deutschland Vertragsstaat in einem internationalen Abkommen sei, das diese Fragen regele. Die Thematik bleibe daher weiterhin eine Aufgabe.

Beschluss

Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Fraktion Die Linke stellt den Ratsantrag, der Rat möge beschließen, die Verwaltung zu beauftragen, Lebenspartnerschaftsurkunden analog zu Eheurkunden mehrsprachig auszustellen.

Dieser Antrag kann gesetzeskonform nicht durch Beschluss auf kommunaler Ebene umgesetzt werden.

§ 55 des Personenstandsgesetzes legt fest, welche (deutschen) Urkunden aus den Personenstands-registern auszustellen sind. Dies sind Geburts-, Ehe-, Lebenspartnerschafts- und Sterbeurkunden. Für jede der genannten Urkundenarten sind exakte Regelungen zum Inhalt festgesetzt. So regelt beispielsweise § 58 des Personenstandsgesetzes den Inhalt der Lebenspartnerschaftsurkunde im Detail. Gemäß § 48 der Personenstandsverordnung sind für die genannten Urkunden die in den Anlagen 6-9 der PStV festgelegten Formate und Muster zu verwenden. Die Verwendung des Begriffs „Muster“ bedeutet jedoch nicht, dass Gestaltung und Inhalt der Urkunden veränderbar sind.

Der Katalog der in § 55 Personenstandsgesetz abschließend aufgelisteten ausstellbaren Personen-standsurkunden wird nur noch durch mehrsprachige Auszüge aus den Personenstandsbüchern und Personenstandsregistern erweitert.

Die Bundesrepublik Deutschland ist seit 18.07.1997 (BGBL.1997 II S. 774f.) Vertragsstaat des CIEC-Übereinkommens vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern. Das Übereinkommen hat den Zweck, die Verwendung von Personenstandsurkunden in anderen Staaten als dem Ausstellungsstaat zu erleichtern, insbesondere macht es eine Übersetzung der Urkunde entbehrlich. Bei Verwendung dieser Urkunden in den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens kommt hinzu, dass die Urkunden zur Anerkennung keiner Legalisation, Beglaubigung oder gleichwertiger Förmlichkeit bedürfen.

In § 50 der Personenstandsverordnung sind nähere Regelungen zu den durch das Übereinkommen vorgegebenen Formularen und deren Ausstellung getroffen, die durch weitere Ausführungen der Verwaltungsvorschriften zum Personenstandsgesetz ergänzt werden. Kernpunkt sind hierbei Regelungen zur Gestaltung der internationalen Urkunden auf Vorder- und Rückseite, die Leittexte sowie die Übersetzungen der Leittexte in den Sprachen der anderen Mitgliedstaaten der CIEC und weiterer Vertragsstaaten, die nicht der CIEC angehören.

Da das Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern ein Formblatt für einen Auszug aus dem Lebenspartnerschaftsregister nicht vorsieht, darf eine solche internationale Urkunde für Lebenspartnerschaften nicht erstellt werden.

Selbst die Ausstellung einer internationalen Eheurkunde für gleichgeschlechtliche Ehegatten nach dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BGBl. I S. 2787) bleibt durch die engen Formregelungen des CIEC-Übereinkommens derzeit verwehrt. Hierauf weist explizit das Bundesministerium des Inneren in seinem Erlass vom 28.07.2017 im Rahmen von Anwendungshinweisen zur Umsetzung des vorgenannten, seit 01.10.2017 gültigen Gesetzes, hin.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

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Ergebnis

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

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0

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0

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Dokumente (1)

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RA_282_17
61.0 KB · PDF
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2017-11-07 FB 01_0345_WP17 Ratsantrag Nr. 282_1 sao

20.11.2024

158.1 KB

Metadaten

TOP
Ö 4
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses
Gremium
Hauptausschuss
Datum
Mi., 06.12.2017
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 34 - Standesamt Aachen
Geändert
19.2.2026
Inhalt abgerufen
19. Februar 2026 um 11:00