Nachveranlagung Grundbesitzabgaben
FB 20/0167/WP17 · Entscheidungsvorlage
Beratung
Ratsherr Pilgram fragt, ob man verpflichtet sei,die Überdeckungen aus Vorjahrenin den aktuellen Gebührenkalkulationen zu berücksichtigen, warum eine Nachveranlagung notwendig sei und ob diese Nachveranlagung den Grundstückseigentümern zugutekomme.
Frau Grehling antwortet, dass man gesetzlich nicht verpflichtet sei, die Nachveranlagungen für die Jahre vor 2015 in den Gebührenbedarfsberechnungen 2019 zu berücksichtigen. Die Gebührengerechtigkeit werde jedoch bei der Stadt Aachen ausgesprochen ernst genommen und niemand wolle sich an der Nachveranlagung bereichern. Sie verweist auf die Vorlage zum Thema fehlerhafte Gebührenbescheide aus dem Finanzausschuss am 15.05.2018.Die hier genannten Nachveranlagungen für die Jahre vor 2015 seien gesetzlich lediglich aufgrund des zeitlichen Ablaufs nicht mehr pflichtig zu berücksichtigen. Zur Wahrung der Fairness sei es nicht richtig, diese zu viel eingenommenen Gebühren, nur weil es zu spät aufgefallenist, nicht mehr einzubeziehen. In Abstimmung mit dem Rechungsprüfungsamt bedürfe es allerdings eines politischen Beschlusses so zu verfahren, andernfalls sei der Verwaltung diese Handlungsoption im Sinne der Vermögensbewirtschaftung verwehrt.
Weiter führt Frau Grehling aus, dass die Nachveranlagung den jetzigen Grundstückseigentümern zugutekomme, da hierdurch eine weitere Erhöhung der Gebühren verhindert werde.
Ratsfrau Plum sagt, dass aus Sicht der Koalition diese Nachveranlagung begrüßenswert sei und man mit Freude zustimme.
Ratsherr Pilgram fragt, ob die Nachveranlagung als Gutschrift in den Bescheiden separat ausgewiesen werde, oder es eine andere Darstellungsform gebe.
Frau Grehling erläutert, dass durch die Nachveranlagungen die in der gesamten Gebührenbedarfsberechnung gegenübergestellten Aufwendungen fiktiv vermindert oder Erträge fiktiv erhöht werden. Es werde nicht separat in den Gebührenbescheiden ausgewiesen.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss nimmt die Ausführung der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der Berücksichtigung der Überdeckungen aus Vorjahren in den jeweiligen Gebührenkalkulationen zu Gunsten der Gebührenzahler einverstanden.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Veranlagung der Abfallbeseitigungs-, Schmutz- und Niederschlagswassergebühren sowie der
Straßenreinigungsgebühren erfolgt mit den Grundbesitzabgabenbescheiden. Diese werden zu Beginn
eines jeden Jahres Anfang Februar versendet. Diese Gebührenbescheide beinhalten die geänderten
Gebührensätze, die bis zum 31.12. des Vorjahres durch Satzungsänderung beschlossen wurden.
In den Jahren 2015 bis 2018 erfolgten bzw. erfolgen diverse Nachveranlagungen für Vorjahre im Bereich der Straßenreinigungs-, Niederschlagswasser- sowie Abfallbeseitigungsgebühren. Diese Nachveranlagungen werden vorgenommen, da in diesen Fällen die Berechnungsgrundlagen (für den Bereich Niederschlag und Straßenreinigung ist dies die zugewandte Grundstücksseite bzw. versiegelte Fläche) nicht richtig erfasst wurden. Die Ursache der falschen Bemessungsgrundlage liegt überwiegend in der Ersterfassung der 80‘er/90’er Jahre, welche seither nur stichprobenhaft kontrolliert werden konnte. Insgesamt liegt die Summe der Nachveranlagungen zwischen 200.000 € bis 1.200.000 € jährlich. Siehe hierzu auch Vorlage FB 22/0021/WP17, welche im Finanzausschuss am 15.05.2018 beraten wurde.
Gem. § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist eine Verrechnung von Über-/Unterdeckung am Ende eines Kalkulationszeitraumes (IST-Abrechnung) innerhalb der folgenden vier Jahre auszugleichen. Entsprechend können die Gebührenerträge/-einzahlungen aus Nachveranlagungen, welche die Jahre vor 2015 betreffen, nicht mehr in der Gebührenbedarfsberechnung 2019 berücksichtigt werden und fallen somit grundsätzlich zu Gunsten des städtischen Haushaltes an.
Gemäß der Kommentierung zum KAG NRW ist es jedoch möglich, eine sogenannte (politisch) gewollte Unterdeckung für die Gebührenbedarfsrechnung zu beschließen. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Nachforderungen für die Jahre vor 2015 zu Gunsten der Gebührenzahler in der Gebührenbedarfsberechnung zu berücksichtigen und diese nicht dem allgemeinen städtischen Haushalt zufließen zu lassen, der sich dadurch gegenüber Plan nicht verschlechtert, sondern auf eine mögliche Verbesserung verzichtet.
Die entsprechende Höhe der Unterdeckungen für die Gebührenbedarfsrechnungen 2019 beliefe sich auf:
-Abwasser = 1.127.994,47 €.
-Straßenreinigung = 558.627,01 €.
-Abfallwirtschaft = 194.915,75 €.
Die jährlichen finanziellen Auswirkungen werden separat über die jeweiligen Gebührenbedarfsberechnungen dargestellt und beschlossen.
Technische Details
ID: 89146
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=89146
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2018-09-06 FB 20_0167_WP17 Nachveranlagung Grun SAO.pdf
25.11.2024
69.5 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 6
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanzausschusses
- Gremium
- Finanzausschuss
- Datum
- Di., 18.09.2018
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
- Geändert
- 19.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 18. Februar 2026 um 23:26