Beratung
- Frau Dammers gibt folgende Mitteilung bekannt:
„Die Verwaltung/untere Naturschutzbehörde kann für Verbote nach dem Bundes- oder Landesnaturschutzgesetz oder nach dem Landschaftsplan der Stadt Aachen Befreiungen erteilen. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 67 BNatSchG geregelt:
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Voraussetzung für eine Befreiung ist grundsätzlich, dass ein atypischer Einzelfall vorliegt. Dies stellt eine fast unüberwindbare Hürde dar. Das Gesetz erlaubt in einem Landschaftsplan auch die Formulierung von sog. Ausnahmen. Ausnahmen beschreiben ganz bestimmte Sachverhalte, unter denen bei Vorliegen näher bestimmter Voraussetzungen einzelne Vorhaben im Außenbereich ermöglicht werden sollen. In einem fachlichen Austausch mit der höheren Naturschutzbehörde hat sich herausgestellt, dass der Landschaftsplan 1988 unter Ziffer 3.6 (hier 1. Absatz) durchaus eine Ausnahme regelt, auch wenn dies nicht ausdrücklich im Wortlaut so genannt wird.
Wortlaut: „3.6 Befreiungen: Die untere Landschaftsbehörde bzw. untere Forstbehörde hat auf Antrag von den in diesem Landschaftsplan für Landschaftsschutzgebiete getroffene Festsetzungen eine Befreiung für das Errichten oder Ändern von baulichen Anlagen im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziffer 1 – 3 BauGB zuzulassen, wenn das Vorhaben weder den Charakter des Gebietes verändern kann, noch dem jeweiligen besonderen Schutzzweck zuwiderläuft.“
Erfasst sind hiermit Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen sowie einem gartenbaulichen Betrieb dienen. Erfasst werden auch Bauvorhaben, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen.
Beispiele: Güllebehälter, Rinderstall, Trafostation
Ausnahmen bedürfen nicht der Zustimmung des NBR. Vorhaben, für die nach den o.a. Voraussetzungen eine Ausnahme erteilt wird, werden zukünftig nur noch dann dem Beirat zur Beratung vorgelegt, wenn wichtige Belange des Natur- und Landschaftsschutzes tangiert sind.“
Herr von Frantzius erkundigt sich danach, wer darüber entscheidet, ob ein Vorhaben den Charakter des Gebietes verändere oder nicht. Er findet, dass diese Aussage im Landschaftsplan sehr schwammig formuliert sei und möchte wissen, ob es dazu einen Kriterienkatalog gebe, der dies regele. Man habe bei der Erarbeitung der abgestimmten Stellungnahme des NBR zur Neuaufstellung des Landschaftsplans gesehen, dass zwischen Landnutzern und Landschützern sehr unterschiedliche Sichtweisen bestehen. Er könne sich vorstellen, dass dies auch bei der Bewertung, ob eine Maßnahme den Gebietscharakter verändere oder nicht, der Fall sei. Frau Dammers gibt dazu bekannt, dass es keinen Kriterienkatalog gebe. Selbst in der Kommentierung des BNatSchG sei keine Definition dazu zu finden. Sie führt aus, dass beispielsweise bei der Lage eines Bauvorhabens darauf geachtet werde, dass sich dieses kompakt an bereits bestehende Gebäude anschließe und sich insofern in das Landschaftsbild einfüge. Ein weiteres Kriterium sei auch, dass bei Bauvorhaben möglichst wenig unversiegelte Flächen in Anspruch genommen werde. Dies müsse jedoch im Einzelfall entschieden werden.
Herr Klinkenberg erkundigt sich danach, ob seitens der Verwaltung beabsichtigt sei, dass der NBR über erteilte Ausnahmen informiert werde. Dies wird durch Frau Dammers bestätigt.
Frau Jonczyk-Stoll spricht einen Neubau am Senserbachweg bei einem Pferdehof an. Dieser sei ihres Wissens nach nicht im Naturschutzbeirat behandelt worden. Ebenso sei sie über die immer größer werdenden Parkplätze im Außenbereich verwundert, welche auch nicht alle Thema im Naturschutzbeirat gewesen seien. Sie fragt, ob es sich hier auch um Ausnahmen nach dem Landschaftsplan handele. Frau Dammers gibt dazu bekannt, dass sie die Baumaßnahme am Senserbachweg nicht kenne und insofern nichts dazu sagen könne. Die Genehmigung von Parkplätzen falle jedoch nicht unter die Erteilung einer Ausnahme.
Herr Meiners regt die Anwesenden dazu an, sich mit der unteren Naturschutzbehörde in Verbindung zu setzen, wenn Auffälligkeiten in der Landschaft festgestellt werden. Die untere Naturschutzbehörde selber sei nicht dazu in der Lage, alle nicht gewollten Veränderungen festzustellen. Frau Nelißen möchte wissen, an wen solche Meldungen erfolgen sollen. Herr Meiners gibt dazu bekannt, dass Meldungen zu Müllablagerungen unmittelbar an die Bezirksämter zu tätigen seien und andere naturschutzrechtliche Verstöße der unteren Naturschutzbehörde gemeldet werden können.
- Herr Meiners gibt hinsichtlich der im Beschluss des Naturschutzbeirates vom 05.02.2019 zumAntrag auf Befreiung zur Rodung der Böschung im Zuges des Neubaus der Haarbachtalbrücke formulierten Auflagen folgendes bekannt:
a)Überprüfung der Maßnahmenvermeidung – Wechselverkehr, bauliche Verschwenkung näher am Brückenbauwerk
Dazu habe Straße NRW wie folgt Stellung genommen und beziehe sich hierbei auf die Synthese aus den angepassten Stellungnahmen des durch Straßen NRW beauftragten Büros zur Verkehrsplanung (Kocks Consult) sowie aus der Bauabteilung:
„Die Bestandsbrücke hat eine Breite von 8,0 m pro Fahrtrichtung und Teilbauwerk (Aachen / Köln). Hier sind jeweils nur 2 Fahrstreifen pro Teilbauwerk möglich und zulässig. Ein gesteuerter Richtungswechselbetrieb mit 2+1 Fahrstreifen d.h. insgesamt 3 Fahrstreifen (z.B. 2 in FR Aachen, 1 FR Köln) auf einer Richtungsfahrbahn bzw. auf einem Teilbauwerk alleine ist somit nicht möglich. Aber auch die Verkehrsbelastung für eine einzelne Fahrspur widerspricht diesem Gedanken. Denn die Verkehrsbelastung im Abschnitt beträgt 42.581 Kfz/24h (= DTV,Zählung 2015, NW SIB). Der Schwerverkehr wurde 2015 mit 1832 SV/24h ermittelt. Daraus ergibt sich eine Belastung von 46.245 Pkw-Einheiten/24h. Überschlägig errechnet sich die Spitzenstundenbelastung pro Richtung zu 0,1 x DTV x 0,5 = 2.312 Pkw-Einheiten/h. Die Kapazität eines Behelfsfahrstreifens in der vorliegenden Situation beträgt nach Leitfaden zum Arbeitsstellenmanagement auf Bundesautobahnen 1.700 Pkw-E/h. D.h., dass während der Verkehrsspitzenzeiten 600 Pkw-E/h nicht abgewickelt werden können und im Stau stehen oder auf Routen im nachgeordneten Netz ausweichen müssten. Daher wurde die Verkehrsführung mit zwei Spuren Richtung Aachen (auf einem Teilbauwerk) und zwei in Richtung Köln (auf einem weiteren Teilbauwerk oder der erstellten Behelfsbrücke, je nach Bauphase) vorgesehen, während ein anderes Teilbauwerk abgebrochen und neu aufgebaut wird. Von daher stellt das gewählte Bauverfahren mit einem Teilbauwerk in temporärer Seitenlage und einer 4+0 Verkehrsführung die verkehrlich sinnvollste Lösung dar, da wir so möglichst nahe an der Bestandssituation arbeiten.
Die Verschwenkungslängen für die Umfahrung (die ja auch die Fällungen in der Böschung bedingen) sind insbesondere durch den erforderlichen Montageplatz der südwestlichen Überbauhälfte (die eigentliche „Brücke“) geschuldet. Denn die Überbauhälften werden vor dem Haarbachtal in Blickrichtung Aachen vormontiert und jeweils auf die Behelfswiderlager für die Fahrtrichtung Aachen bzw. auf die endgültigen Widerlager für die Fahrtrichtung Köln verschoben.
Die flächenhafte Inanspruchnahme wurde außerdem „nur“ auf die der Autobahnböschungen beschränkt, da keine Grundstücke außerhalb zur Verfügung standen (Anlieger stellte die Flächen nicht bereit): Andernfalls wäre die bauzeitliche Inanspruchnahme noch größer ausgefallen. Die nun aufgrund der nicht verfügbaren Nachbarflächen umzusetzende technische Alternative mit Fangedamm ist sehr aufwändig und teuer, aber eben auch die einzige Möglichkeit.
Die Erläuterung auf Grundlage der befragten Ingenieure soll darstellen, dass das Projektziel „Ersatzneubau der Haarbachtalbrücke“ nicht mit anderen verhältnismäßigen Mitteln hätte umgesetzt werden können.“
b)Abstimmung der Kompensationsmaßnahmenqualität mit der Verwaltung sowie Fertigstellung der Kompensation vor Beginn der Baumaßnahme
Dazu gibt Herr Meiners bekannt, dass diesbezüglich Anfang Januar 2019 ein Gespräch mit Straßen NRW stattgefunden habe. Im Verlaufe des Gespräches wurde deutlich, dass auf den Kompensationsflächen (Gemarkung Haaren, Flur 25, Flurstück 338 sowie Gemarkung Eilendorf, Flur 22, Flurstücke 13 und 301) nicht wie zunächst angenommen, eine Aufforstung erfolgen solle, sondern dass die Offenlandbereiche bestehen bleiben und der Wiesencharakter erhalten bleiben soll. Es werde lediglich eine Pflanzung mit Arten der Weichholzaue in kleinen Gruppen von 5-10 Stück über die jeweilige Fläche erfolgen. Diese Kompensationsmaßnahme wurde seitens der unteren Naturschutzbehörde in dieser Form akzeptiert.
- Frau Milobara gibt folgende Mitteilung bekannt:
Der im Liegenschaftsbereich der Hochschule (Gemarkung Laurensberg, Flur 24, Flurstück 342) befindliche Fichtenwald ist mit Borkenkäfern befallen. Bei einer Begehung durch einen Mitarbeiter der Hochschule wurde festgestellt, dass hier von ca. 300 Fichten bereits 70 Bäume abgestorben sind. Über den Förster Herrn Richard Vaßen vom Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde wird noch in diesem Winter die Fällung der abgestorbenen und bereits befallenen Bäume durchgeführt. Dadurch sollen eine weitere Ausbreitung des Borkenkäferbefalls und akute Gefahren durch Windwurf mit Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit verhindert werden. Im Frühjahr 2020 soll mit einheimischen Baumarten mit Ausnahme der Esche eine Aufforstung der Fläche erfolgen.
Die Fläche liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans der Stadt Aachen. Dieser setzt das Naturschutzgebiet 2, Seffent mit Wilkensberg, fest. Bei den Baumfällungen handelt es sich um eine Verkehrssicherungsmaßnahme, so dass eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplans nicht erforderlich ist.
Darüber hinaus ist laut den Erläuterungen des Landschaftsplans unter Gebot b) festgesetzt, dass bei der o.g. Waldfläche nach Abernten des Fichtenbestandes auf eine natürliche Laubwaldentwicklung hinzuwirken ist.“
Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.
Technische Details
ID: 91500
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=91500
Grunddaten
- TOP
- Ö 6
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Naturschutzbeirates
- Gremium
- Naturschutzbeirat
- Datum
- Di., 05.02.2019
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Status
- gemischt