4. April 2019 um 17:00, Sitzungssaal Haus Löwenstein
TOP 5Öffentlich

Änderung der Rechnungsprüfungsordnung aufgrund der Änderungen durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz und der hierdurch zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Änderungen der Gemeindeordnung NW

FB 14/0212/WP17 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Herr Emmerich erläutert, dass der Rechnungsprüfung nun verbindlich vorgegeben ist, die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems zu prüfen (§ 104 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW). Ebenso ist die bislang pflichtige Aufgabe der Prüfung der Jahres- und Gesamtabschlüsse in der RPO als vom Rat übertragene Aufgabe definiert. Sofern die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen das gleiche Rechnungswesen haben wie die Kernverwaltung, kann die örtliche Rechnungsprüfung den Jahresabschluss prüfen. Er macht insbesondere auf die im Vergleich zur Vorlage redaktionelle Änderungen in § 10 Abs. 4 Satz 2 aufmerksam: „ Zugleich beschließt der Rat (vorher: „er“) über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages.“

Beschluss

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die geänderte Rechnungsprüfungsordnung zur Kenntnis und empfiehlt sie dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Kenntnisnahme und Empfehlung für den Rechnungsprüfungsausschuss:

Der Rechnungsprüfungsausschuss nimmt die geänderte Rechnungsprüfungsordnung zur Kenntnis und empfiehlt sie dem Rat der Stadt zur Beschlussfassung.

Beschlussvorschlag für den Rat:

Der Rat der Stadt beschließt auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses die Rechnungsprüfungsordnung mit Inkrafttreten zum 01.05.2019

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist mit der Bekanntmachung der Neufassung am 01.01.2019 in Kraft gesetzt worden. Hierbei ergaben sich im Bereich der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung umfangreiche Änderungen sowohl in redaktioneller als auch in inhaltlicher Hinsicht mit Auswirkungen auf die Arbeit des Fachbereichs Rechnungsprüfung. So ist der Rechnungsprüfung nun verbindlich vorgegeben, die Wirksamkeit der internen Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems zu prüfen (§ 104 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW). Hierzu werden zur Zeit Konzepte ausgearbeitet. Ebenso ist die bislang pflichtige Aufgabe der Prüfung der Jahres- und Gesamtabschlüsse in der RPO als vom Rat übertragene Aufgabe definiert. Sofern die eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen das gleiche Rechnungswesen haben wie die Kernverwaltung, kann die örtliche Rechnungsprüfung den Jahresabschluss dieser Eigenbetriebe prüfen.

Die geänderte RPO ist mit einer synoptischen Gegenüberstellung der Veränderungen dieser Vorlage beigefügt.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keine

Weitere Dokumente (2)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2019-02-19 FB 14_0212_WP17 Aenderung der Rechnun SAO.pdf

7.11.2024

379.3 KB

Metadaten

TOP
Ö 5
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses
Gremium
Rechnungsprüfungsausschuss
Datum
Do., 04.04.2019
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 14 - Fachbereich Rechnungsprüfung
Geändert
18.2.2026
Inhalt abgerufen
18. Februar 2026 um 10:29