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Ratsantrag der Allianz für Aachen vom 17.08.2018: Hundefreundliches Aachen - Leinenfreiheit für Welpen in städtischen Anlagen

FB 32/0020/WP17 · Entscheidungsvorlage

Ratsantrag der Allianz für Aachen vom 17.08.2018: Hundefreundliches Aachen - Leinenfreiheit für Welpen in städtischen Anlagen

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Ohne weitere Aussprache fasst der Hauptausschuss folgenden

Beschluss

Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung einstimmig zur Kenntnis. Der Antrag der Allianz für Aachen vom 17.08.2018 gilt damit als behandelt.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Hauptausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Der Antrag der Allianz für Aachen vom 17.08.2018 gilt damit als behandelt.

(Philipp)


Erläuterungen

Erläuterungen:

Aufgrund der Ermächtigung des § 15 des Landeshundegesetzes regelt § 3 Abs. 3 der derzeit geltenden Fassung der Aachener Straßenverordnung, dass Hunde in den Anlagen - mit Ausnahme der ausgewiesenen Freilaufflächen - an der Leine zu führen sind.

In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung dient diese Bestimmung dazu, die erholungssuchenden Benutzer öffentlicher Anlagen vor dem unberechenbaren Verhalten freilaufender Hunde, wie z.B. durch Umherjagen, Schnappen, Anspringen, Nachrennen oder Beschnüffeln zu schützen.

Der Leinenzwang ist - ebenfalls in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung - auch geeignet, Verunreinigungen öffentlicher Anlagen zu vermeiden. Der an der Leine geführte Hund kann besser als das unkontrolliert umherstreifende Tier an Verunreinigungen gehindert werden.

Nachteilige Folgen für die Entwicklung eines jungen Hundes durch die Anleinpflicht sieht auch das Veterinäramt der StädteRegion Aachen, das um fachliche Stellungnahme gebeten wurde, nicht.

Schließlich ist zu bedenken, dass eine Regelung im Sinne des Ratsantrages die praktische Überwachung der Anleinpflicht zumindest erheblich erschweren würde, da die Vollzugsdienstkräfte im Einzelfall stets der Frage nachgehen müssten, ob ein freilaufender Hund jünger oder älter als 16 Wochen wäre.

Nach all dem sollte es aus Sicht der Verwaltung bei der jetzigen Regelung im § 3 Abs. 3 der Aachener Straßenverordnung verbleiben.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2019 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2019 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2019

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2019

Ansatz 2019 ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 2019 ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

0

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Dokumente (1)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2019-02-27 FB 32_0020_WP17 Ratsantrag der Allia SAO.pdf

20.11.2024

377.3 KB

Metadaten

TOP
Ö 4
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses
Gremium
Hauptausschuss
Datum
Mi., 03.04.2019
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Zusätze
Die Unterlagen werden nachgereicht.
Geändert
18.2.2026
Inhalt abgerufen
18. Februar 2026 um 10:28