28. Mai 2019 um 17:00, Verwaltungsgebäude Marschiertor
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Vereinbarung über die Höhe des zukünftig zu zahlenden Erbbauzinses

FB 23/0560/WP17 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Herr Pütz teilte mit, dass er von der Vorlage überrascht gewesen sei. Er war davon ausgegangen, dass zukünftig die Erbbaurechte größtenteils nach dem „Aachener Modell“ vergeben würden.

Herr Moselage schlug vor, den Erbbauzins an den Basiszinssatz zu koppeln. Dies sei aus seiner Sicht ein tauglicher Maßstab.

Herr Baal sagte, dass es sich inhaltlich bei diesem Tagesordnungspunkt nicht um das „Aachener Modell“ handeln würde. Eine Kopplung an den Basiszinssatz halte seine Fraktion nicht für sinnvoll, da dieser auch zweimal jährlich angepasst werde. Bei den langfristigen Erbbaurechtsverträgen sei ein variabler Zins ungünstig. Die von der Verwaltung vorgeschlagenen 3 % seien aus Sicht der CDU-Fraktion in Ordnung.

Im Zusammenhang mit dieser Vorlage bat er darum, die Beschlussentwürfe in den jeweiligen Vorlagen zukünftig genauer zu fassen und den Beschluss klar zu formulieren ohne auf die Vorlage zu verweisen. Das mache die Suche anschließend leichter.

Der Ausschussvorsitzende ergänzte den Beitrag von Herrn Baal dahingehend, dass sich die Vorlage auch auf den Abschluss von gewerblichen Erbbaurechten beziehe und deshalb nicht im Zusammenhang mit dem „Aachener Modell“ zu sehen sei.

Herr Kemperdick erläuterte, dass der Erbbauzins an das marktübliche Zinsniveau anzupassen sei. Der Erbbauzins von 3 % sei auch eine Empfehlung des Erbbaurechtsverbandes. Von einem Erbbauzins unter 3 % wurde von Seiten des Verbandes abgeraten. Darüber hinaus stehen auch weiterhin die üblichen Anpassungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Beschluss

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss genehmigt die Vorlage zu den in den Erläuterungen aufgeführten Bedingungen einstimmig mit einer Stimmenthaltung.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss genehmigt die Vorlage zu den in den Erläuterungen aufgeführten Bedingungen.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Zu Beginn der 1980er Jahre hat die Stadt Aachen an den Grundstücken in den Baugebieten Steppenberg und Eilendorf-Nirm Erbbaurechte vergeben und in den Verträgen einen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 5 % des Bodenwertes vereinbart. Der Erbbauzins ist im Grundbuch wertbeständig gesichert.

Bis zum jetzigen Zeitpunkt beträgt der Erbbauzins 5 % des Bodenwertes bei Einfamilienhausgrundstücken und im Wohnungsbau und 6 % des Bodenwertes bei gewerblich genutzten Erbbaurechten.

Eine Anpassung des Erbbauzinses an das derzeitige Zinsniveau ist bisher nicht erfolgt.

Zurzeit wird das Erbbaurecht als Instrument der Daseinsvorsorge und Baulandbereitstellung, insbesondere vor dem Hintergrund einer langfristigen Sicherung des Bodenvermögens, der Dämpfung von Bodenspekulationen und der Möglichkeit einer wohnungs- und stadtentwicklungspolitischen Steuerung bundesweit in unterschiedlichen Gremien diskutiert.

So auch in Aachen, wo in der Sitzung des Ausschusses am 02.04.2019 über den Ratsantrag der CDU- und SPD-Fraktionen vom 06.12.2018 zum Aachener Modell zur kommunalen Wohnungsbauförderung beraten wurde.

In der Vorlage der Verwaltung wurde bereits auf die Absicht zur Reduzierung des Erbbauzinses hingewiesen.

Um das Erbbaurecht Bauwilligen als attraktives Instrument anbieten zu können, wird auch eine Anpassung des Erbbauzinses an das derzeitige Zinsniveau für erforderlich angesehen.

Es ist daher beabsichtigt, für den Wohnungsbau und für Einfamilienhausbaugrundstücke den jährlich zu zahlenden Erbbauzins auf 3 % des Bodenwertes zu reduzieren, da bei der derzeitigen Zinslage der Erbbauzins von 5 % des Bodenwertes in der Regel zu deutlichen wirtschaftlichen Nachteilen führt und der Erbbauzins von 3 % als derzeit marktüblich angesehen werden kann.

Eine mögliche spätere Erhöhung des Erbbauzinses ist nach dem Erbbaurechtsgesetz möglich. Für gewerblich genutzte Grundstücke soll der jährlich zu zahlende Erbbauzins zukünftig 4 % des Bodenwertes betragen.

Erbbauzinserhöhungen sollen wie bisher nach dem Verbraucherpreisindex vorgenommen werden und erstmals nach 10 Jahren, dann zweimal nach 5 Jahren und ab dem 20. Jahr jeweils nach 3 Jahren erfolgen. Der zu zahlende Erbbauzins wird im Grundbuch wertbeständig gesichert.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2019-05-08 FB 23_0560_WP17 Vereinbarung ueber di SAO.pdf

5.10.2025

90.8 KB

Metadaten

TOP
Ö 3
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses
Gremium
Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss
Datum
Di., 28.05.2019
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 23 - Fachbereich Immobilienmanagement
Geändert
18.2.2026
Inhalt abgerufen
18. Februar 2026 um 10:47