Geschwindigkeitsregelung Grachtstraße;hier: Interfraktioneller Antrag vom 15.05.2019
FB 61/1234/WP17 · Kenntnisnahme
Geschwindigkeitsregelung Grachtstraße;hier: Interfraktioneller Antrag vom 15.05.2019
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Herr Bezirksbürgermeister Tillmanns begrüßt Herrn Havertz vom Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen.
Herr Havertz verweist auf die Tischvorlage und erklärt ergänzend, dass vor der Diskussion über die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h bzw. 50 km/h im Jahre 2018 eine Geschwindigkeitserfassung über insgesamt 7 Tage durchgeführt worden sei. Dabei sei trotz ausgeschilderten 30 km/h bei 3.999 kontrollierten Fahrzeugen eine Durchschnittsgeschwindigkeit von 55 km/h festgestellt worden; 29,3 % seien schneller als 60 km/h gefahren. Vor einigen Monaten sei dann die Geschwindigkeitsbegrenzung außerhalb der geschlossenen Ortslage auf 50 km/h ausgeschildert worden. Bei der jetzigen Messung vom 27.06. bis 02.07.2019 seien 4.223 Fahrzeuge erfasst worden, davon 26,6 % über 60 km/h. Bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit 50 km/h – also von 20 km/h mehr als früher – sei die tatsächliche Durchschnittsgeschwindigkeit aber 53 km/h und damit 2 km/h geringer gewesen. Dies weise darauf hin, dass die Fahrer-/innen unabhängig von der Beschilderung ihre Geschwindigkeit an die Straßenverhältnisse anpassen. Die Verwaltung schlage daher vor, bei der bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung vom 50 km/h zu bleiben.
Ratsfrau Lürken von der CDU-BF bedankt sich bei Herrn Havertz. Das Thema sei bereits im Bürgerforum diskutiert worden. Der betreffende Abschnitt der Grachtstraße verlaufe durch das größte zusammenhängende Naturschutzgebiet in der Stadt Aachen. Die Grachtstraße werde von vielen Radfahrern und Fußgängern benutzt. Die Sperrung der Straße komme nicht in Frage, vielmehr solle das Tempo von 50 km/h auf 30 km/h reduziert werden, zumal die Lärmbelastung bei 50 km/h höher sei. Auch aus Naturschutzaspekten sei eine Reduzierung der Geschwindigkeit sinnvoll.
Herr Hellmann von der SPD-BF ergänzt, dass seinerzeit ein interfraktioneller Antrag auf Ausweisung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h gestellt worden sei. Um die Beschränkung durchzusetzen, sollten z. B. Baken o. ä. aufgesetzt werden. Man erwarte von der Verwaltung diesbezüglich Vorschläge. Ein Rechtsabbiegegebot solle an der Ausfahrt der Fa. Nesseler angebracht werden.
Ratsherr Blum von der FDP berichtet, dass er als Bewohner von Krauthausen die Grachtstraße sehr oft benutze. Er habe den Antrag zur Ausweisung von Tempo 30 km/h mit unterzeichnet. Die Straße solle baulich so angelegt werde, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung eingehalten werde, zumal die Straße sehr abschüssig sei und heute zum schnellen Fahren einlade. Da die Verbindung zwischen Brand und Krauthausen bestehen bleiben sollte, spreche er sich gegen eine Sperrung der Straße und für eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h aus. Er bittet um eine zusätzliche Sperrbeschilderung an der Baustellenausfahrt der Fa. Nesseler.
Herr Depenbrock von den GRÜNEN-BF bittet darum, den Antrag umzusetzen. Er halte die gemessenen Spitzengeschwindigkeiten in dieser Straße für sehr bedenklich. Die Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h müsse daher umgesetzt und bauliche Maßnahmen zur Reduzierung und Einhaltung der Geschwindigkeit getroffen werden. Das Schild an der Ausfahrt der Fa. Nesseler sei erforderlich.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach in Abwägung aller Aspekte die derzeitige Verkehrsregelung in der Grachtstraße (Einfahrverbot aus Richtung Krauthausen mit Ausnahme des Radverkehrs) bei einer für Außerortsstrecken sehr stark reduzierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bestehen bleibt. Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach § 45 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Da öffentliche Straßen für den allgemeinen Kfz-Verkehr gewidmet und hierfür gebaut worden sind, dürfen Verkehrsbeschränkungen auf ihnen nur ausgesprochen werden, wenn die Beibehaltung der jetzigen verkehrlichen Nutzung nicht weiter hinnehmbar ist. Die Polizei hat in dem in Rede stehenden Straßenstück in den letzten 3 Jahren 3 Verkehrsunfälle der Kat. 1 - 4 aufgenommen, von denen zwei unter Alkoholeinwirkung geschehen sind und beim dritten Unfall ein 77jähriger Pedelecfahrer stürzte, ohne sich nachher an die Ursache des Unfalls erinnern zu können. Das Unfallbild gibt also keine Erkenntnis, wonach die bestehende Höchstgeschwindigkeit für den Kraftfahrzeugverkehr in diesem Straßenzug nicht zu vertreten ist, und rechtfertigt deshalb keine noch stärkeren verkehrsbeschränkenden Maßnahmen aus Sicht der StVO.
Die jetzt vor Ort bestehende erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h berücksichtigt bereits hinreichend die fehlenden separaten Verkehrsflächen für Fußgänger oder entgegenkommende Radfahrer. Die unterschiedlichen Nutzergruppen können sich frühzeitig sehen und beim Vorbeifahren aufeinander Rücksicht nehmen. Die Verkehrsbelastungen im Kfz-Bereich sowie bei Radfahrern und Fußgängern sind im angesprochenen Teilstück der Grachtstraße so gering, dass Verkehrsteilnehmer in gegenseitiger Rücksichtnahme gefahrlos aneinander vorbeikommen können.
Die möglicherweise von „Rasern“ erzeugten Gefahren sind nicht auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit, sondern auf die Missachtung dieser zurückzuführen. Hier können Polizei und städtisches Ordnungsamt im Rahmen örtlicher und technischer Möglichkeiten durch sporadische Geschwindigkeitskontrollen versuchen, die bestehenden Verkehrsvorschriften durchzusetzen.
Wie durch den Vertreter des Fachbereichs Umwelt im Bürgerforum am 14.05.2019 dargestellt wurde, stellt der vorhandene Verkehr auf der Grachtstraße keinen unvertretbaren Störfaktor bzw. Gefahrenbereich für die dortige Fauna dar.
Aus diesen Gründen hält die Verwaltung an der bestehenden erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fest und wird diese je nach örtlichen Möglichkeiten wiederkehrend kontrollieren lassen. Sollte der durch Aufhebung der Einbahnstraße jetzt zulässige Zweirichtungsverkehr durch Linksausbieger aus dem Nesseler-Gelände als problematisch empfunden werden, so ist die Verwaltung bereit, die Ausfahrt aus dem Nesseler-Grundstück auf die Grachtstraße mit einem Rechtsausbiegegebot zu belegen. Dann fallen die KFZ-Begegnungsverkehre im Teilstück zwischen Indeweg und Indebrücke weg.
Abstimmungsergebnis
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Technische Details
ID: 94075
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=94075
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2019-06-25 FB 61_1234_WP17 Geschwindigkeitsrege SAO.pdf
15.11.2024
169.4 KB
Betroffene Straßen
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Metadaten
- TOP
- Ö 9
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand
- Gremium
- Bezirksvertretung Aachen-Brand
- Datum
- Mi., 03.07.2019
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Kenntnisnahme
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Zusätze
- Die Vorlage wird nachgereicht.
- Geändert
- 2.4.2026
- Inhalt abgerufen
- 5. April 2026 um 20:07
Beschlussdokument
Sammeldokument öffentlich
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