Verfahrensregelungen für außertarifliche Arbeitsverträge mit Beschäftigten in Führungsfunktionen nach § 24 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Aachen (AT-Bezahlungsrichtlinie)
FB 11/0387/WP17 · Entscheidungsvorlage
Beratung
Herr Dr. Kremer führt aus, dass es der Verwaltung wichtig sei, mit der AT-Bezahlungsrichtlinie einen einheitlichen Verfahrensregelungsrahmen für außertarifliche Arbeitsverträge mit Beschäftigten in Führungsfunktionen nach § 24 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Aachen zu schaffen. Aktuell falle nur ein kleiner Personenkreis unter den Regelungsgehalt dieser Richtlinie. Entsprechend der Beratungsfolge werde die Vorlage in der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 22.01.2020 einer Beschlussfassung zugeführt.
Frau Begolli merkt an, dass sie die AT-Bezahlungsrichtlinie für eine gute Sache halte. Die Vorlage sei nachvollziehbar und zudem transparent. Es wäre jedoch wünschenswert, wenn in den kommenden Tarifverhandlungen auch Beschäftigte in niedrigen bzw. armutsnahen Entgeltgruppen Berücksichtigung finden würden.
Der Personal- und Verwaltungsausschuss beschließt einstimmig.
Beschluss
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt, die Verfahrensregelungen für außertarifliche Arbeitsverträge mit Beschäftigten in Führungsfunktionen nach § 24 Abs.2 der Hauptsatzung (AT-Bezahlungsrichtlinie) zu beschließen.
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters und Empfehlung des Personal- und Verwaltungsausschusses beschließt der Rat der Stadt die Verfahrensregelungen für außertarifliche Arbeitsverträge mit Beschäftigten in Führungsfunktionen nach § 24 Abs.2 der Hauptsatzung (AT-Bezahlungsrichtlinie).
Marcel Philipp
Oberbürgermeister
Erläuterungen
Erläuterungen:
Nach § 1 Abs. 2 Buchstabe b TVöD sind Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe EG 15hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten, vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) ausgenommen. Durch diese Tarifregelung wurde mit dem Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005 der Kreis der sog. außertariflich Beschäftigten (AT-Beschäftigte) ausgedehnt, da Beschäftigte der ehemaligen Vergütungsgruppe I BAT nicht mehr vom TVöD erfasst sind.
Bei der Stadt Aachen betrifft dies insbesondere Beschäftigte, die in Führungsfunktionen nach § 24 Abs. 2 der Hauptsatzung (Fachbereichs- bzw. Betriebsleitungen) tätig sind und deren Stellen nach altem Tarifrecht nach Vergütungsgruppe I BAT bewertet waren.
Beschäftigte, die bereits zum Zeitpunkt der Überleitung von BAT in TVöD in Vergütungsgruppe I BAT eingruppiert waren, wurden zum 01.10.2005 in die Entgeltgruppe EG 15Ü übergeleitet. Diese übergeleiteten Beschäftigten sind von der normativen Wirkung des TVöD nicht ausgenommen und gelten demzufolge nicht alsAT-Beschäftigte, obwohl sie ein Entgelt erhalten, das über das Tabellenentgelt der EG 15 TVöD hinausgeht.
In der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung (VKA) ist folgerichtig die bisherige Vergütungsgruppe I BAT nicht mehr abgebildet. Die neue Entgeltordnung VKA ist nach oben auf die Entgeltgruppe EG 15 TVöD begrenzt.
Werden Arbeitnehmer*innen für Tätigkeiten der bisherigen Vergütungsgruppe I BAT neu eingestellt bzw. werden bereits bei der Stadt beschäftigten Arbeitnehmern*innen diese Tätigkeiten erstmals übertragen, werden diese Mitarbeiter*innen zu AT-Beschäftigten, da ihre Vergütung regelmäßig über dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe EG 15 Stufe 6 (= Endstufe) liegt. Das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe EG 15 Stufe 6 beträgt z. Zt. 6.854,95 € und erhöht sich ab dem 1. März 2020 auf 6.921,06 €.
Diese Beschäftigten wurden bisher mangels einer entsprechenden Verfahrensregelung unter Eingruppierung in die EG 15Ü TVöD eingestellt bzw. weiterbeschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis wurde einzelvertraglich der TVöD vereinbart, mit der Folge, dass diese Beschäftigten als „Tarifbeschäftigte“ wahrgenommen wurden. Systematisch handelt es sich bei diesen Beschäftigten aber um AT-Beschäftigte, mit denen eine außertarifliche Vergütung nach EG 15Ü TVöD vereinbart wurde.
Nach der geltenden Rechtslage ist die Gewährung einer außertariflichen Vergütung grundsätzlich zulässig, wenn sie sich im Bereich der Ausnahmen des Tarifrechts (hier: § 1 Abs. 2 Buchstabe b TVöD) bewegen und die Vergütung der Funktionen der Beschäftigten entsprechen und nicht zu einer Umgehung beamten- oder besoldungsrechtlicher Bestimmungen führen (§ 2 des Gesetzes über die Anwendung beamten- und besoldungsrechtlicher Vorschriften aufnichtbeamtete Angehörige des öffentlichen Dienstes – AbubesVG).
Führungsfunktionen der Besoldungsgruppe A 15 LBesO A NRW entsprechen in ihrer Wertigkeit der Entgeltgruppe EG 15 TVöD (ehemalige Vergütungsgruppe Ia BAT). Da diese somit noch von den tariflichen Eingruppierungsregelungen der zum 01.01.2017 in Kraft getretenen neuen Entgeltordnung erfasst werden, sind in der Regel keine außertariflichen Regelungen mit den betreffenden Beschäftigten zu vereinbaren. Das Arbeitsverhältnis richtet sich hier vielmehr nach den tariflichen Bestimmungen des TVöD. Gleiches gilt für Führungsfunktionen der EG 13 und EG 14 TVöD.
Einzig in begründeten Einzelfällen kann es ausnahmsweise erforderlich sein, zur Personalgewinnung bzw.
-bindung ein erhöhtes Entgelt in Form einer Zulage (Fachkräfterichtlinie VKA) zu zahlen, sofern der Personalbedarf ansonsten anderweitig nicht anders gedeckt werden kann. Danach kann es in diesen Fällen auch zum Abschluss eines AT-Arbeitsvertrages kommen.
Führungsfunktionen der Besoldungsgruppe A 16 LBesO A NRW bzw. Besoldungsgruppe B 2 LBesO B NRW sind hingegen nicht von den Eingruppierungsregelungen des TVöD VKA erfasst. Mit diesen Beschäftigten ist ein außertariflicher Arbeitsvertrag abzuschließen (§ 1 Abs. 2 Buchstabe b TVöD). Zur Sicherstellung eines einheitlichen bzw. gesetzeskonformen Verfahrens und zur Unterstützung der Gewinnung von qualifizierten Fachkräften für diese herausgehobenen Führungsfunktionen wird empfohlen, dass der Abschluss der außertariflichen Arbeitsverträge bei der Stadt Aachen zukünftig nach der als Anlage beigefügten „Richtlinie über die außertarifliche Bezahlung der Beschäftigten der Stadt Aachen, die gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe b TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommen sind (AT-Bezahlungsrichtlinie)“, erfolgt.
Hinsichtlich der Bewertungen der Funktionen der Fachbereichs- und Eigenbetriebsleitungen hat sich die Verwaltung, sofern die Stellen einer analytischen Bewertung zugänglich sind, mit der Neuausrichtung in der Stellenbewertungssystematik befasst und entschieden, dass lediglich in begründeten Einzelfällen eine Stellenhebung nach Besoldungsgruppe B 2 LBesO B möglich ist. Dies trifft nach entsprechender Prüfung nur auf die Leitungen der Berufsfeuerwehr (FB 37) und des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule (FB 45) zu.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich in Höhe der laufenden Entgeltzahlungen.
Weitere Dokumente (1)
Für einige Anlagen sind keine direkten Download-Links verfügbar (Einschränkung des Ratsinformationssystems). Der Link öffnet die Seite im Ratsinformationssystem – die Anlage ist dort in der Liste zu finden.
Technische Details
ID: 97258
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/agendaItems?id=97258
Hauptdokument
Sammeldokument öffentlich
2020-01-08 FB 11_0387_WP17 Verfahrensregelungen SAO.pdf
20.11.2024
184.5 KB
Metadaten
- TOP
- Ö 4
- Sitzung
- öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Personal- und Verwaltungsausschusses
- Gremium
- Personal- und Verwaltungsausschuss
- Datum
- Do., 16.01.2020
- Uhrzeit
- 17:00
- Anlass
- Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
- Vorlage
- Entscheidungsvorlage
- Beratung
- öffentlich
- Status
- gemischt
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 11 - Fachbereich Personal, Organisation
- Geändert
- 17.2.2026
- Inhalt abgerufen
- 17. Februar 2026 um 22:01