18. Februar 2020 um 17:00, Verwaltungsgeb. Mozartstraße Zi.207
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Kindergeldbezug geflüchteter Jugendlicher, Antrag zur Tagesordnung der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 15.01.2020

FB 45/0713/WP17 · Kenntnisnahme

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Frau Scheidt verweist auf einen Artikel in der heutigen Ausgabe der Aachener Zeitung, welcher die Aufforderung der Familienkasse gegenüber einem geflüchteten Jugendlichen zur Rückzahlung geleisteter Kindergeldzahlungen ebenfalls ausführlich thematisiere. Sie dankt der Verwaltung für die gute Recherche und die Auskünfte, die sie im Rahmen von Telefonaten mit der Fachabteilung erhalten habe. Ihrer Ansicht nach sei es richtig, dass die Vorlage mit ihren Ausführungen im öffentlichen Teil beraten und somit verdeutlicht werde, dass es sich hierbei nicht um eine gesteuerte Aktion von Verwaltungsapparaten gehandelt habe. Andernfalls könne der Eindruck entstehen, dass junge Menschen wissentlich und vorsätzlich in Schulden geführt werden würden. Sie dankt aber auch der Patin des geflüchteten Jugendlichen für ihre Unterstützung und die Veröffentlichung der Situation ihres Schützlings und sei erleichtert darüber, dass es solche aufmerksamen Menschen im ehrenamtlichen Bereich gebe. Möglicherweise könne dies eine Vorbildfunktion für andere jungen Menschen in vergleichbaren Situationen darstellen. Sowohl die Stadt Aachen als auch die Politik würden den Anspruch verfolgen, junge Menschen vor solchen Situationen zu schützen. Im Hinblick auf die von der Zeitung dargestellten Vorgehensweise der involvierten Behörden merkt sie an, dass die entstandenen Unstimmigkeiten zum Anlass genommen werden sollten, beteiligte Fachkräfte in Beratungsgesprächen mit jungen Geflüchteten noch weiter zu sensibilisieren. Notfalls müsse zu Gesprächen mit jungen Geflüchteten Dolmetscher hinzugezogen werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Sie erkundigt sich danach, ob gegebenfalls das städtische Rechtsamt den geflüchteten Jugendlichen unterstützen könne.

Frau Schwier führt aus, dass es enge Abstimmungen mit dem Leiter des Jobcenters, Herrn Graaf, zu dieser Thematik gebe und versucht werde, die jungen Geflüchteten bestmöglich zu begleiten und zu unterstützen. Eine externe Beratung durch das städtische Rechtsamt sei hingegen nicht möglich.

Herr Krott regt an, die Thematik an den Petitionsausschuss des Landtages NRW weiterzugeben, sollten noch weitere, vergleichbare Fälle auftreten. Seiner Ansicht nach dürfe die Jugendhilfe und ihr Gelingen nicht durch derartige Unstimmigkeiten gefährdet werden.

Herr Küpper dankt der Verwaltung für die Ausführungen, welche seiner Hoffnung nach dazu beitragen könnten, eine vorschnelle Diskriminierung des Jugendlichen zu vermeiden. Für diesen sei es ohnehin dramatisch genug, ohne Familie nach Deutschland einzureisen. Er könne nachvollziehen, dass der Jugendliche gegebenenfalls zunächst keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt habe und dieser sich nach einer gewissen Zeit in Deutschland aufgebaut haben könnte. Dann sei allerdings eine gute Aufklärungsarbeit notwendig gewesen und eine Prüfung, ob die damaligen Anspruchsvoraussetzungen für den Kindergeldbezug noch vorgelegen hätten. Für den Jugendlichen allein sei dies nicht zu bewältigen gewesen. Daher gilt sein Appell an die Familienkasse, künftig sensibler mit solchen Fällen umzugehen.

Beschluss

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.


Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangslage

Die Grüne Fraktion im Rat der Stadt Aachen stellte mit Datum vom 15.01.2020 den beiliegenden Antrag zur Tagesordnung zum „Kindergeld geflüchteter Jugendlicher“. (Anlage 1)

Der Vorlage sind in Anlage 2 Ausführungen zum Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Information beigefügt.

Diese Information besagt, dass Vollwaisen oder Kinder, die den Aufenthalt ihrer Eltern nicht kennen, Kindergeld nach dem BKGG für sich selbst beantragenkönnen. (§ 1 Absatz 2 BKGG)

Daher besteht bei unbegleitet minderjährigen Ausländern ein Anspruch auf Kindergeld für den jungen Menschen selber, wenn die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 BKGG vorliegen.

Während in den Anfängen der in Deutschland ankommenden unbegleiteten minderjährigen Ausländer die Familienkassen auf Bundesebene davon ausgingen, dass kein Kindergeldanspruch für den Personenkreis der geflüchteten Jugendlichen bestehen würde, wurde diese Haltung in den Folgejahren korrigiert.

Das heißt, wenn die Eltern nicht "verfügbar" sind, also keinerlei Kontakt zwischen ihnen und den Kindern/Jugendlichen besteht, die Adresse unbekannt ist oder die Eltern nachweislich verstorben sind, besteht ein entsprechender Anspruch nach dem BKGG.

Sofern die Eltern sich "nur" im Ausland aufhalten, also ein Kontakt besteht oder zumindest ohne Probleme ein solcher Kontakt hergestellt werden kann bzw. die Adresse von Mutter und/oder Vater bekannt ist, besteht dieser Anspruch nicht.

Hierbei sind die Angaben gegenüber den Familienkassennatürlich wie bei allen Anträgen auf öffentliche Leistungen, wahrheitsgemäß bzw. nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen.

Grundsätzlich prüfen die Familienkassen den Anspruch auf Kindergeld und gewähren entsprechend.

Die dort getroffene Entscheidung erfolgt aufgrund der zum Zeitpunkt der Antragstellung erbrachten Angaben und wird durch den örtlichen Jugendhilfeträger akzeptiert, sofern keine offensichtlichen Entscheidungsfehler zu erkennen sind.

  1. Verfahrensweise innerhalb der Jugendhilfe

Wie bekannt, werden die unbegleitet minderjährigen Ausländer durch das Jugendamt vollumfänglich betreut.

In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Prüfung, inwiefern der Anspruch des einzelnen Kindes/Jugendlichen auf Kindergeld besteht und wirkt darauf hin, dass dieser Anspruch realisiert wird.

Veranlasst nun die Wirtschaftliche Jugendhilfe eine Realisierung des Kindergeldes, so wird das Kindergeld im Rahmen einer Kostenerstattung durch das Jugendamt vereinnahmt.

Kommt es im Verlauf der Jugendhilfe zu einer Rückforderung des Kindergeldes, z.B. weil der Kontakt zu den Eltern hergestellt und eine Zahlung des Kindergeldes nicht rechtzeitig gestoppt werden konnte, richtet sich diese natürlich gegen das Jugendamt, welches das Kindergeld erhalten hat.

Allerdings gibt es bei den Familienkassen eine Verunsicherung in der Art, dass dort vereinzelt die Auffassung besteht, es gäbe nach dem SGB VIII keine unmittelbare Berechtigung des Jugendhilfeträgers auf Kostenerstattung.

In diesen Fällen wird eine Kindergeldzahlung ausnahmsweise unmittelbar an den jungen Menschen erbracht.

Ist das Kindergeld an den Berechtigten ausgezahlt worden, so richtet sich die Rückforderung natürlich gegen diesen selbst.

Erfolgt die Rückforderung während des Jugendhilfebezuges, erfolgt in diesen Fällen eine entsprechende Anpassung der Jugendhilfe, damit dem jungen Menschen kein materieller Nachteil entsteht.

Da Sozialleistungen immer den gegenwärtigen Bedarf decken, kann die Rückforderung nach dem Ende der Jugendhilfe zu einer Belastung des jungen Menschen führen, da er rückwirkend keine Sozialleistung mehr beanspruchen kann. Eine anstehende Rückforderung ginge zu seinen Lasten.

In solchen Fällen bleibt nur das Rechtsmittel gegen die Rückforderung.

Sofern alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht wurden, sollte vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes ein Rechtsmittel nicht aussichtslos sein.

  1. Verfahrensweise bei anderen Sozialleistungsträgern

Bei Leistungen anderer Sozialleistungsträger, wie zum Beispiel des Jobcenters, ist es in der Praxis durchaus üblich, dass der Berechtigte alle vorrangigen Leistungen selber erhält und das Jobcenter nur noch ergänzende Leistungen erbringt.

Kommt es in diesen Fällen zu einer Rückforderung des Kindergeldes, entspricht dies dem zuvor beschrieben Fall.

  1. Ausführungen zum Antrag der Grüne Fraktion

Für das Jugendamt der Stadt Aachen ist festzustellen, dass der überwiegende Teil (ca.90 %) der unbegleitet minderjährigen Ausländer bei seiner Unterbringung Kontakt zu seinen Eltern hat bzw. in der Lage ist, den Wohn- oder Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils zu benennen.

In der überwiegenden Mehrheit der Fälle besteht somit kein Kindergeldanspruch.

In den Fällen mit Kindergeldanspruch hat sich bisher keine weitreichende Problematik bei der Realisierung gezeigt.

Der Verwaltung liegt bisher nur ein Fall vor, in dem Kindergeld durch die Familienkasse zurück gefordert wurde.

In diesem konkreten Fall war das Kindergeld im Rahmen der Kostenerstattung durch die Familienkasse an das Jugendamt gezahlt worden.

Die Rückerstattung erfolgte ebenfalls durch das Jugendamt an die Familienkasse.

Der Verwaltung sind darüber hinaus keine weiteren Fälle bekannt, in denen seitens der Familienkasse zunächst Kindergeld gewährt wurde und im Verlauf der Jugendhilfe diese Zahlungen rückforderte.

Eine an die städtischen Vormünder und an die Vormünder der freien Verbände gerichtete Anfrage wurde in der Weise beantwortet, dass es im angefragten Kreis keine Erkenntnisse darüber gibt, dass Mündel von einer Kindergeldrückforderung betroffen wären.

Dennoch wird der Antrag der Grüne Fraktion im Rat der Stadt Aachen zum Anlass genommen, sowohl die Mitarbeiter*innen des Sozialraumteams VIII als auch die städtischen, die ehrenamtlich arbeitenden Vormünder wie auch Vormünder der freien Verbände zu oben beschriebenen Thema entsprechend zu sensibilisieren.

Der Antrag zur Tagesordnung gilt als bearbeitet.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

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0

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Abstimmungsergebnis

Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Einstimmig.

Weitere Dokumente (2)

Für einige Anlagen sind keine direkten Download-Links verfügbar (Einschränkung des Ratsinformationssystems). Der Link öffnet die Seite im Ratsinformationssystem – die Anlage ist dort in der Liste zu finden.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2020-01-27 FB 45_0713_WP17 Kindergeldbezug gefl SAO.pdf

8.11.2024

550.8 KB

Metadaten

TOP
Ö 13
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses
Gremium
Kinder- und Jugendausschuss
Datum
Di., 18.02.2020
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Kenntnisnahme
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Geändert
17.2.2026
Inhalt abgerufen
17. Februar 2026 um 22:17

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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