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Altstraße von Schönrathstraße bis AdenaueralleeAbrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen

B 03/0161/WP17 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Herr Larosch erläutert die Vorlage und weist auf die vom Rat beschlossene Reduzierung um 50 % der Beitragssume hin.

Es ergeht der folgende

Beschluss

Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsstraße ausgebauten Erschließungsanlage „Altstraße von Schönrathstraße bis Adenauerallee“ zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS).

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:


Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der als Haupterschließungsstraßeausgebauten Erschließungsanlage „Altstraße von Schönrathstraße bis Adenauerallee“zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung vom 11.12.2015 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18.12.2019 (SBS).

Erläuterungen

Erläuterungen:


Der Mischwasserkanal in der Altstraße wurde im Bereich von Schönrathstraße bis Adenauerallee im Jahr 2016 erneuert, weil dieser sich in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand.

Bei dem von 1910 stammende Mischwasserkanal im Bereich von Schönrathstraße bis Schacht Nr. 08256036 war der technische und betriebswirtschaftliche Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 75 Jahren bereits deutlich überschritten. Der von 1951 stammende Kanal im Bereich von Schacht Nr. 08256036 bis Adenauerallee befand sich in einem schlechten,aber nicht baufälligen Zustand. Um eine wesentlich längere Nutzungsdauer zu erreichen wurde ein Schlauchliner eingebracht. Das Einbringen eines Schlauchliners ist ab dem 55. Lebensjahr eines Kanals als beitragsfähig zu bewerten, wenn dieser als investiv deklariert werden kann. Hierbei ist die Voraussetzung, dass die Lebensdauer des Inliners(40 Jahre) die Lebensdauer des Kanals (75 Jahre) um mindestens 20 Jahre verlängern muss. Die Maßnahme ist ab 2007 als investiv einzustufen.

Der Neuausbau stellt eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung dar, die eine Beitragspflicht gemäß § 8 KAG in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung der Erschließungsanlage bezieht.

Durch die Ausbaumaßnahme hat sich die Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich dieser Vorteile sind gemäß § 8 KAG in Verbindung mit der städtischen Ausbaubeitragssatzung(SBS) Beiträge zu erheben.

Die Einstufung der Altstraße im Bereich von Schönrathstraße bis Adenauerallee erfolgt als Haupterschließungsstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe b) SBS. Der Anteil der Beitragspflichtigen am gekürzten beitragsfähigen Aufwand ergibt sich aus § 4 Abs. 3 Ziffer 2 Buchstabe g) SBS und beträgt 75 v. H. Die Verteilung des von den Beitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Aufwandes erfolgt gemäß § 6 SBS und unter Berücksichtigung der Ermäßigungsregelung nach § 9 SBS auf die Flächen der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke entsprechend ihrer Größe und Ausnutzbarkeit.

Obwohl für diese Abrechnung der Landeszuschuss in Höhe von 50 % der Beitragssumme nicht abgerufen werden kann, wirddie laut Ratsbeschluss vom 11.12.2019 erfolgte Aufforderung an die Verwaltung, bei den bislang nicht rechtskräftig abgerechneten Verfahren den Betroffenen die Billigkeitsregelung in der Höhe der zu erwartenden Landesförderung zukommen zu lassen, in den Beitragsbescheiden Anwendung finden. Die Beitragssumme reduziert sich daher um 50 %.

Die Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes, des Anteils der Beitragspflichtigen sowie die Beitragssatzermittlung bitte ich der beigefügten Anlage zu entnehmen.

Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu

verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der Abrechnung ist.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

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0

Abschreibungen

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Ergebnis

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

PSP 5-120102-900-02900-160-1, Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge

Maßnahmebezogene Einnahmen

71.730,48 €Beiträge gem. § 8 KAG

Aufgrund des Ratsbeschlusses vom 11.12.2019 reduziert sich dieser Betrag auf 35.865,24 .

Abstimmungsergebnis

einstimmig

Weitere Dokumente (1)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2020-04-01 B 03_0161_WP17 Altstrasse von Schoenr SAO.pdf

7.11.2024

159.4 KB

Betroffene Straßen

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Metadaten

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Ö 9
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Mobilitätsausschusses
Gremium
Mobilitätsausschuss
Datum
Do., 30.04.2020
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
Geändert
23.2.2026
Inhalt abgerufen
23. Februar 2026 um 12:07