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Niederforstbacher Straße, Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/hAntrag der CDU-Bezirksfraktion Aachen-Brand vom 17.01.2020

FB 61/1402/WP17 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Auf die Vorlage wird verwiesen.

Ratsfrau Lürken teilt mit, dass die CDU-BF bei der Antragstellung davon ausgegangen sei, dass eine Geschwindigkeit von 30 km/h in diesem Teil der Niederforstbacher Straße ausreiche. Der Straßenabschnitt vom Kreisverkehr Münsterstraße bis zur Hochstraße sei für Radfahrer nicht unproblematischund müsse zusammenhängend betrachtet werden. Sie bedankt sich für die Vorlage bei der Verwaltung, die viele Aspekte abgewogen habe. Schon heute könne wegen der parkenden Fahrzeuge meist nicht schneller als 30 km/h gefahren werden. Für Kinder der Gesamtschule sowie der Marktschule sei dies ein Schulweg. Die Vorfahrtssituation solle in diesem Bereich konsequent im Sinne einer Rechts-vor-Links-Regelung angepasst werden. Auf diese Änderung solle mit entsprechender Beschilderung aufmerksam gemacht werden.

Für Herrn Hellmann von der SPD-BF stellt sich die Angelegenheit problematischer dar, da keine dringende Notwendigkeit für die Einführung einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h gegeben sei. Die zusätzlichen Bewohner des neu entstehenden Tuchmacherviertels müssten schließlich auch über die Niederforstbacher Straße oder die Rombachstraße zur Trierer Straße fahren. Sollte im Zusammenhang mit der Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auch die Rechts-vor-Links-Regelung eingeführt werden, wären je Fahrtrichtung vier Kreuzungen bzw. Einmündungen betroffen, was den Verkehr zusätzlich hemme und den Buslinienverkehr beeinträchtige. Die für eine Geschwindigkeitsreduzierung ausschlaggebende Unfalllage sei in der Straße unauffällig. Da auch die ASEAG die vorgeschlagene Beschränkung ablehne, könne seine Fraktion dem Verwaltungsvorschlag nicht uneingeschränkt zustimmen. Mit der Einrichtung der Tempo-30-Zone sei sie zwar einverstanden, doch solle auf die Rechts-vor-Links-Regelung verzichtet werden.

Ratsherr Blum von der FDP ist der Meinung, dass die Niederforstbacher Straße eine höhere Geschwindigkeit als 30 km/h ohnehin nicht zulasse. Wegen der parkenden Fahrzeuge müsse bei Gegenverkehr immer wieder abgebremst werden. Irritiert sei er wegen der Vorfahrtsregelung. Diese Frage sei bereits bei der Tempo-30-Regelung für die Hochstraße erörtert worden. Es könne von der ASEAG nicht Pünktlichkeit im Linienverkehr erwartet werden, wenn die Busse bei jeder Rechts-vor-Links-Regelung anhalten müssten. Der Vorlage könne er aber entnehmen, dass im betroffenen Teilstück zwischen Wolferskaul und Münsterstraße je Fahrtrichtung zwei Fahrbahnrand-Haltestellen lägen und zukünftig nur jeweils eine vorfahrtsberechtigte Nebenstraße hinzukomme. Er werde deshalb dem Vorschlag der Verwaltung zustimmen.

Herr Depenbrock von der GRÜNEN-BF befürwortet die Einrichtung der Tempo-30-Zone. Er hält eine einfache und transparente Lösung für anstrebenswert.

Herr Auler von der CDU-BF stellt fest, dass mit entsprechender Beschlussfassung eine durchgehende Tempo-30-Zone vom Kreisverkehr Münsterstraße bis zur Trierer Straße mit einer einheitlichen Vorfahrtsregelung im Sinne einer Rechts-vor-Links geschaffen werde.

Ratsherr Palm sieht keinen Grund für eine Abweichung von der jetzigen Geschwindigkeitsregelung. Gerade wegen der parkenden PKW sei es schwierig zu beschleunigen. An der Kreuzung Niederforstbacher Straße/Wolferskaul sei die Aufstellung eines Stoppschildes sinnvoll. Bevor eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h beschlossen werde, solle zunächst der Bezug des Tuchmacherviertels abgewartet werden.

Ratsfrau Lürken von der CDU-BF entgegnet Ratsherrn Palm, dass alle mit Tempo 30 ausgewiesenen Straßen in Brand Nebenstraßen seien. Da es im Straßenraum sehr viele Verkehrsschilder gebe, könne man nicht immer sofort erkennen, in welchem Geschwindigkeitsbereich man sich gerade befinde. Sie plädiert für eine einheitliche Regelung.

Herr Sanders teilt aus Sicht der Verwaltung mit, dass auch die Straßenverkehrsbehörde die Einrichtung der Tempo-30-Zone sowie die Rechts-vor-Links-Regelung vorschlage. Zum Charakter der Straße gehöre die Kontinuität der Vorfahrtsregelung. Die Rechts-vor-Links-Regelung wirke sich auf die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit aus und führe erfahrungsgemäß nicht zur Erhöhung der Unfallzahlen. Bei der heutigen Belastung der Niederforstbacher Straße bedürfe diese Straße einer Radverkehrsanlage, z. B. Schutzstreifen für den Radverkehr. Da diese aufgrund der heutigen Querschnitte nicht angelegt werden könnten, werde die Geschwindigkeitsreduzierung vorgeschlagen. Gemäß Straßenverkehrsordnung seien in Tempo-30-Zonen Radverkehrsanlagen nicht erforderlich. Die Erfahrung mit der Hochstraße zeige, dass allein die Beschilderung der Tempo-30-Zone ohne Markierungs- und Vorfahrtänderung kaum eine substantielle Änderung bringe.

Beschluss

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Einbeziehung der Niederforstbacher Straße ab dem Kreisverkehr Münsterstraße bis hinter dem Übergang in die Hochstraße in die benachbarten Tempo 30-Zonen bei gleichzeitiger für Tempo 30-Zonen vorgeschriebenen Rechts-vor-Links-Regelung. Der Antrag gilt damit als behandelt.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Einbeziehung der Niederforstbacher Straße ab dem Kreisverkehr Münsterstraße bis hinter den Übergang in die Hochstraße in die benachbarten Tempo 30- Zonen bei gleichzeitiger für Tempo-30-Zonen vorgeschriebenen Rechts-vor-Links- Regelung. Der Antrag gilt damit als behandelt.


Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h:

Bei der Planung der flächendeckenden Ausschilderung von Tempo 30-Zonen im Stadtgebiet Aachen etwa in 1991 wurde gezielt ein sog. „Verkehrsstraßennetz“ ausgenommen, auf dem die positive Vorfahrt sowie eine erlaubte innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erhalten geblieben sind. Dieses Vorfahrtstraßennetz sollte den Durchgangsverkehr aufnehmen und die verbleibenden Tempo 30- Zonen weitgehend von Abkürzungsverkehren entlasten.

Im Jahre 2017 wurde der Plan mit dem Verkehrsstraßennetz überarbeitet und der geänderte Plan durch den Mobilitätsausschuss beschlossen. Darin ist die Niederforstbacher Straße im angesprochenen Abschnitt nicht mehr als Verkehrsstraße enthalten und eine Einbeziehung in eine Tempo-30-Zone sowieeine Veränderung der Vorfahrt ist somit nicht mehr ausgeschlossen.

Die Beschlusskompetenz für Verkehrsregelungsmaßnahmen auf der Niederforstbacher Straße in Brand liegt gemäß der vom Rat der Stadt Aachen in 1999 beschlossenen Straßenliste bei der Bezirksvertretung Aachen-Brand.

Für eine Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im beantragten Abschnitt durch Z. 274-30 StVO als Streckengebot „30“ müssen nach § 45 StVO und den zu Z. 274 StVO ergangenen Verwaltungsvorschriften die Unfalluntersuchungen ergeben haben, dass auch bei weitgehender Einhaltung der bestehenden 50 km/h häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind und deswegen die Geschwindigkeit herabgesetzt werden muss. Von den von der Polizei aufgenommenen insgesamt 7 Verkehrsunfällen in den Jahren 2017 – 2019 im genannten Straßenverlauf sind 4 in der Kreuzung Wolferskaul / Im Kollenbruch unter Missachtung des STOP-Schildes geschehen, wobei die Verursacher gesagt haben, sie hätten den bevorrechtigten Verkehr nicht gesehen oder nicht darauf geachtet. Je 1 weiterer Unfall entstand durch einen vor einem Bus querenden Fußgänger, den Einparkversuch einer alkoholisierten Autofahrerin und durch einen Auffahrunfall auf ein verkehrsbedingt wartendes Auto. Weder die Unfalldichte auf der Strecke noch deren Entstehung lassen auf ein Geschwindigkeitsproblem in der Niederforstbacher Straße schließen, zumal wegen der besonders nach Feierabend wechselseitig parkende Fahrzeuge höhere Geschwindigkeiten als 30 km/h oftmals schon jetzt überhaupt nicht möglich sind.

Eine Ausschilderung der Niederforstbacher Straße zwischen Kreisverkehr Münsterstraße und Ringstraße als Tempo 30-Zone ist nach § 45 Abs. 1c StVO grundsätzlich möglich und zwangsläufig mit Rechts-vor-Links-Regelungen an allen auftreffenden Nebenstraßen verbunden. „An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO („Rechts-vor-Links“) gelten.“

Die Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sowie die Wartepflicht an den zukünftig bevorrechtigten Nebenstraßen-Einmündungen könnte die Attraktivität der Niederforstbacher Straße als Sammelstraße für Autofahrer mit dem Fahrziel Freunder Landstraße oder Trierer Straße in Richtung Innenstadt nehmen und der Verkehr würde über die kürzere Verbindung über Wolferskaul oder Rombachstraße zur Freunder Landstraße oder Autobahn fließen. Die mögliche Zunahme des Verkehrs vor den auf diesen Strecken liegenden Schulen ist bei der Aufhebung der Bevorzugung der Niederforstbacher Straße einzukalkulieren.

Da aber bereits schon jetzt die meist ortskundigen Nutzer der Niederforstbacher Straße die für sie schnellste Wegeverbindung zu ihrem Fahrziel wählen, ist das Argument aus Sicht der Verwaltung in der Abwägung zu vernachlässigen. Oftmals ist in der einseitig dicht beparkten Niederforstbacher Straße oder im Bereich Hochstraße / Trierer Straße der Verkehr so dicht, dass die Autofahrer bereits jetzt ortseinwärts über Münsterstraße und Schagenstraße oder Wolferskaul und Rombachstraße ausweichen, weil ihnen die Niederforstbacher Straße trotz Ausschilderung als Vorfahrtsstraße mit 50 km/h keinen Zeitgewinn mehr bietet.

Mit der Einbeziehung der Niederforstbacher Straße in die angrenzende Tempo 30- Zone wäre der Wegfall der jetzigen Anfangs- und Endschilder der beiden von der Niederforstbacher Straße abzweigenden Tempo-30-Zonen verbunden. Anstelle der Anfangsschilder in den abgehenden Nebenstraßen würde ein neues Z. 274.1-40 „Beginn/Ende der Tempo 30-Zone“ in der Niederforstbacher Straße nach dem Abzweig vom Kreisverkehr Münsterstraße stehen (siehe Anlage).

Auch dieses Argument ist zu vernachlässigen, weil nach den Verwaltungsvorschriften XI.3c zu § 45 StVO die Fortdauer der Zonen-Anordnung in großen Zonen durch aufbringen von „30“ auf der Fahrbahn verdeutlicht werden kann. Die Stadt Aachen hat an3 Stellen im Stadtgebiet vor einiger Zeit größere doppelseitige Beschilderungen an den Zonenzufahrten und / oder Bodenmarkierungen der Schriftzüge „30“ auf die Fahrbahn vorgenommen und das Geschwindigkeitsverhalten der Autofahrer im näheren Umfeld vor und nach der Maßnahme erfasst. Der Versuch ist aber noch nicht ausgewertet, so dass Erfahrungen hieraus noch nicht vorliegen. Sollte die Verwaltung den Beschluss fassen, eine oder mehrere Varianten des v.g. Versuchs umzusetzen, müssen die Rahmenbedingungen für entsprechende Bodenmarkierungen festgelegt und abgewogen werden.

Die ASEAG stimmt der Reduzierung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h und Abbau der Vorfahrten im genannten Abschnitt nicht zu. Der angesprochene Abschnitt wird von Linienbussen der Linien 5, 45, 55 und 65 in beiden Fahrtrichtungen befahren. Bei der aktuell von der ASEAG immer wieder aus der Politik und den Umweltverbänden geforderten Steigerung der Attraktivität der Linienbusse gegenüber dem Individualverkehr sind Geschwindigkeitsreduzierungen auf vom Linienverkehr befahrenen Straßen besonders in Verbindung mit Abbau der Vorfahrten kontraproduktiv. Das von den Linienbussen befahrene Teilstück zwischen Wolferskaul und Münsterstraße hat je 2 Fahrbahnrand-Haltestellen und nur 1 zukünftig vorfahrtsberechtigte Nebenstraße mit geringer Verkehrsbelastung. Das Straßenstück wird bereits jetzt von den Anwohnern intensiv beparkt, sodass die Linienbusse oftmals nicht schneller als 30 km/h bis zu ihrer nächsten Haltestelle fahren können. Die Auswirkungen der beantragten Änderung auf die Fahrzeiten der Linienbusse dürfte somit nur marginal sein, so dass für die Verwaltungdiese Bedenken nicht entscheidungsrelevant sind.

Auch die Polizei spricht sich gegen eine Einbeziehung der Niederforstbacher Straße in die angrenzenden Tempo-30-Zonen aus. Sie bemängelt die „Einheit von Bau und Betrieb“, weil die Niederforstbacher Straße keine eigenen geschwindigkeitsmindernden Elemente aufweist. Aus Sicht der Verwaltung bestehtmittlerweile intensives Fahrbahnrandparken auch ohne bauliche Elemente, weshalb bereits jetzt nachgewiesen oftmals nicht schneller als 30 km/h gefahren werden kann.

  1. Änderung der Parkordnung:

Die vor Ort bestehende zunehmende Nutzung der Fahrbahnränder der Niederforstbacher Straße durch Anwohner zum Parken ergibt sich aus der allgemein zunehmenden Motorisierung in deutschen Haushalten ohne gleichzeitigen Zuwachs privater Abstellmöglichkeiten. Hinzu kommt eine deutliche Verdichtung der Wohnbebauung im genannten Straßenzug und der Wegfall privater Abstellmöglichkeiten im Bereich der ehemaligen Tuchfabrik Becker z.B. für Gäste des Restaurants Grieff.

Bisher wird in der Niederforstbacher Straße einseitig am Fahrbahnrand geparkt. Eine Reglementierung dieses gewachsenen Fahrbahnrandparkens war aus Sicht der Verwaltung bislang nicht notwendig.

Die Verwaltung ist gerne bereit, entweder die Notwendigkeit zusätzlicher Haltverbote odser die Anordnung alternierenden Parkens durch Markierung zu prüfen.

  1. Fazit:

Die Verwaltung stimmt nach Abwägung aller zu berücksichtigenden Vor- und Nachteile der beantragten Einbeziehung der Niederforstbacher Straße in die benachbarten Tempo-30-Zonen zu, empfiehlt aber,aktuell von Eingriffen in die bestehende Parkordnung abzusehen.


Abstimmungsergebnis

Einstimmig mit zwei Enthaltungen

Weitere Dokumente (2)

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Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2020-03-25 FB 61_1402_WP17 Niederforstbacher St SAO.pdf

10.11.2024

4.9 MB

Betroffene Straßen

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Metadaten

TOP
Ö 5
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung der Bezirksvertretung Aachen-Brand
Gremium
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Datum
Mi., 29.04.2020
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
2.4.2026
Inhalt abgerufen
5. April 2026 um 20:05