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Stundungen aufgrund der Corona-Auswirkungen

FB 22/0030/WP17 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Zur Erläuterung der Vorlage führt Frau Grehling aus, dass Stundungsanträgen ab einer bestimmten Höhe nicht durch die Verwaltung entsprochen werden könnten, sondern es eines Gremienbeschlusses bedürfe. Aufgrund der Vielzahl gegenwärtig vorliegender beziehungsweise noch zu erwartender Stundungsanträge bei der Gewerbesteuer mit einem offenkundigen direkten Zusammenhang mit der Corona-Krise sei der Vorschlag, auch Stundungsanträge über 150.000 Euro, die sich auf Corona-Auswirkungen beziehen, der Verwaltung freizustellen. Dies erfolge im Besonderen vor dem Hintergrund der schnelleren Bearbeitungsmöglichkeit. Entsprechende Entscheidungen würden dem Finanzausschuss selbstverständlich weiterhin zur Kenntnis vorgelegt werden.

Ein zweiter wichtiger Punkt der Vorlage sei die Entscheidung über Stundungszinsen. Vorschlag der Verwaltung sei, aufbauend auf der entsprechenden Empfehlung von Städtetag und Finanzministerium des Landes, auf Stundungszinsen bei Vorliegen von Stundungsanträgen infolge der Corona-Auswirkungen zu verzichten.

Die Ausschussvorsitzende Frau Plum begrüßt den Vorschlag gemäß Vorlage, um Stundungsanträge schneller bearbeiten zu können und somit Liquiditätsengpässe bei den von der Corona-Krise betroffenen, in Aachen angesiedelten, Unternehmen zu vermeiden.

Beschluss

Der Finanzausschuss beschließt einstimmig, die Entscheidung über Stundungen wegen der Corona-Auswirkungen in Höhe von jeweils über 150.000 € der Verwaltung freizustellen. Die bewilligten Stundungen werden dem Finanzausschuss im Nachhinein in einer Auflistung zur Kenntnis gegeben. Der Finanzausschuss beschließt einstimmig bei Stundungen wegen der Corona-Auswirkungen auf die Verzinsung zu verzichten.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss beschließt, die Entscheidung über Stundungen wegen der Corona-Auswirkungen in Höhe von jeweils über 150.000 € der Verwaltung freizustellen. Die bewilligten Stundungen werden dem Finanzausschuss im Nachhinein in einer Auflistung zur Kenntnis gegeben.

Der Finanzausschuss beschließt bei Stundungen wegen der Corona-Auswirkungen auf die Verzinsung zu verzichten.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Freigabe von Stundungsanträgen über 150.000 €

Wegen der Corona-Auswirkungen ist mit weiteren Stundungen insbesondere für das 2. Quartal 2020 zu rechnen. Da der nächste Finanzausschuss erst wieder am 09.06.2020 tagt, sind die Entscheidungen auch für Stundungen über 150.000 €, die sich auf die Corona-Auswirkungen beziehen, der Verwaltung freizustellen. Andernfalls kann eine rechtzeitige Entscheidung vor dem 2. Quartal mit Fälligkeit 15.05.2020 nicht getroffen werden. Auch für diese Anträge wird kritisch geprüft, ob nicht bereits in der Vergangenheit Stundungsanträge aus anderen Gründen gestellt wurden. Ist dies der Fall, sind die Corona-Auswirkungen näher zu begründen.

Verzicht auf Stundungszinsen

Nach § 234 AO sind für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen zu erheben. Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Nach der Kommentierung Tipke/Kruse stellt der Zinsverzicht einen Erlass dar. Seine Voraussetzungen decken sich mit denen der §§ 163, 227 AO. Die Unbilligkeit kann sich demnach aus sachlichen und persönlichen Gründen ergeben. Die Entscheidung über den Zinsverzicht erfolgt wie bei § 227 durch gesonderten Verwaltungsakt.

Nach Abschnitt 176 AEAO zu § 234 kann auf Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann z.B. in Betracht kommen bei Katastrophenfällen und bei Liquiditätsschwierigkeiten allein infolge nachweislicher Forderungsausfälle. Beide Fälle implizieren, dass den Steuerpflichtigen kein eigenes Verschulden trifft. Die Coronakrise mit ihren bekannten weltweiten Auswirkungen (z.B. auf den Ausfall von Lieferketten, Grenzschließungen) und den einschneidenden behördlichen Anordnungen (z.B. Allgemeinverfügungen) sind als Katastrophenfall im Sinne der AEAO anzusehen. Dabei müssen die Liquiditätsschwierigkeiten allein infolge nachweislicher Forderungsausfälle durch das Coronavirus vorliegen.

Ein Verzicht ist auch wegen der z.Zt. strittigen gesetzlichen Zinshöhe von 6 v.H. angezeigt.

Der Deutsche Städtetag und das Bundesministerium für Finanzen haben ebenfalls die Empfehlung ausgesprochen, auf Stundungszinsen zu verzichten.

Aus den vorgenannten Gründen ist aus Sicht der Verwaltung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten, soweit die Stundung wegen der Corona-Auswirkungen erfolgt.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2020-04-28 FB 22_0030_WP17 Stundungen aufgrund SAO.pdf

15.11.2024

70.1 KB

Metadaten

TOP
Ö 12
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Finanzausschusses
Gremium
Finanzausschuss
Datum
Di., 28.04.2020
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Geändert
17.2.2026
Inhalt abgerufen
17. Februar 2026 um 22:30