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Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), hier: 6. Änderungssatzung

FB 45/0751/WP17 · Entscheidungsvorlage

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), hier: 6. Änderungssatzung

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Beratungsergebnis:geändert beschlossen

Beratung

Herr Tillmanns erläutert, dass die Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen vor dem Hintergrund der Revision des Kinderbildungsgesetzes erforderlich war. Damit einher sei die Frage nach dem künftigen Umgang mit Geschwisterkindern gegangen, da die Familien nach den neuen KiBiz-Regelungen sowohl von der landesseitigen als auch von der kommunalen Förderung profitieren sollten. Die Fraktionen CDU und SPD hätten über diese Thematik intensiv diskutiert und es erfreue daher umso mehr, dass nun zwischen allen Beteiligten ein Kompromiss habe gefunden werden können. Aus diesen Gesprächen sei nun der vorgelegte geänderte Beschlussentwurf für die beiden Satzungsänderungen im KiTa- und Kindertagespflegebereich hervorgegangen, betreffend eine Änderung der jeweiligen Anlagen 1 (Beitragstabelle). Hiermit werde sowohl die sogenannte Differenzregelung berücksichtigt als auch eine bestmögliche Entlastung und Unterstützung der Familien verfolgt. Besonders die Entlastung der Familien habe sich in der aktuellen Corona-Situation als ein prioritär zu verfolgende Ziel herausgestellt. Im KiTa-Jahr 2020/2021 sollen bis zu einem Jahreseinkommen bis 40.000 Euro keine Elternbeiträge erhoben werden, für ein Jahreseinkommen zwischen 40.001 Euro und 54.000 Euro sollen die Elternbeiträge halbiert werden. Von dieser Regelung würden rund 2.200 Kinder und Familien profitieren. Die Befristung auf ein KiTa-Jahr sei dem Ansinnen geschuldet, dass im Herbst diesen Jahres Kommunalwahlen stattfinden würden und das Recht des neuen Kinder- und Jugendausschusses, ggfs. anders lautende Beschlüsse zu fassen, nicht eingeschränkt werden solle. Er bittet die Verwaltung um eine Evaluation in einem halben Jahr bezüglich der Kosten für den städtischen Haushalt. Dies könne eine Grundlage bilden für die Entscheidung des künftigen Kinder- und Jugendausschusses und des Rates.

Frau Scheidt begrüßt die Satzungsänderungen ausdrücklich, da hiermit erneut eine Annäherung an den Grundsatz der Jugendpolitik erfolge, dass Bildung von Beginn an kostenfrei sein müsse. Dieser Grundsatz dürfe nicht aus den Augen verloren werden und sie plädiert dafür, das Land aufzufordern, die Kommune hierbei zu unterstützen. Ebenfalls müsse überlegt werden, wie Bildung und Betreuung auch für einkommensschwache Familien dauerhaft gesichert werden könne, insbesondere in der und nach der Corona-Situation, an dessen Ende möglicherweise weitere finanzielle Unsicherheiten bei den Familien entstehen könnten aufgrund von Arbeitsplatzverlusten oder Kurzarbeit. Ihr Bestreben sei es, die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtung und Kindertagespflege kostenfrei anzubieten, um diesem Grundsatz weiter Rechnung zu tragen.

Herr Deloie schließt sich den Ausführungen von Herrn Tillmanns und Frau Scheidt an. Auch die SPD verfolge den von Frau Scheidt benannten Grundsatz. Kostenfreiheit schaffe Chancengleichheit und eine Unterstützung für die Familien. Den vorgelegten geänderten Beschlussvorschlag halte er für einen guten Kompromiss in der aktuellen Lage für das Übergangsjahr 2020/2021. Er freue sich darüber, dass bei dieser Thematik ein breiter politischer Konsens herrsche.

Herr Krott bekräftigt, dass mit diesem Beschlussvorschlag ein stückweit die Familien weiter entlastet würden. Mit den beiden Satzungsänderungen würden auch die neuen KiBiz-Regelungen umgesetzt.

Es wird über den vorgelegten, geänderten Beschlussvorschlag der Fraktionen CDU und SPD abgestimmt.

Beschluss

Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 20.05.2015 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen. Ferner empfiehlt er die Anlage 1 der Satzung ("Beitragstabelle") darüber hinaus wie folgt zu ändern: 1. Für Einkommen bis 40.000 Euro werden für das Kita-Jahr 2020/2021 keine Beiträge erhoben. 2. Die Elternbeiträge für Einkommen zwischen 40.001 Euro und 54.000 Euro werden für das Kita- Jahr 2020/2021 halbiert (abgerundet).

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 20.05.2015 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.

Der Finanzausschuss empfiehlt vorbehaltlich der Empfehlung des Kinder-und Jugendausschusses, dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 20.05.2015 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.

Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 5. Nachtrag vom 20.05.2015 in der vorgelegten neuen Fassung.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Aufgrund erfolgter gesetzlicher Änderungen ist es erforderlich, Anpassungen im Bereich der Elternbeitragssatzungen vorzunehmen. So wurden über die zum 01.08.2020 in Kraft tretende KiBiz-Revision einige elternbeitragsrelevante Neuregelungen getroffen. Zu nennen wären hier zum Beispiel das weitere zusätzliche beitragsfreie Jahr sowie die gesetzlich normierte Gleichstellung der Elternbeitragstabelle für den Bereich Kindertagespflege und der Kindertageseinrichtungen.

Weiterhin sind mit Wirkung zum 01.08.2020 bereits Änderungen im für die Beitragserhebung maßgeblichen § 90 Sozialgesetzbuch VIII (SGBVIII) vorgenommen worden, die eine Erweiterung des zum Erlass des Elternbeitrages berechtigten Personenkreises mit sich bringen. Daneben gibt es noch weitere gesetzliche und redaktionelle Änderungen sowie Auswirkungen aus verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die im Rahmen der Änderungssatzungen zu Anpassungen führen. Die entsprechenden Änderungen werden nachfolgend aufgeführt.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Satzungen über die Erhebungen von Elternbeiträgen bei Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern am außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangebot zusammenhängend zu betrachten sind, da es hier sowohl über die Geschwisterkindregelung als auch über technische bereichsübergreifende Verbindungen im Rahmen der Einkommensstufen und der Definition des elternbeitragsrelevanten Einkommens Verknüpfungen gibt. Insoweit werden die Änderungen für alle drei Satzungen vorgenommen. Auf die jeweiligen einzelnen Vorlagen wird hierzu verwiesen.

Nachfolgend werden die maßgeblichen Änderungen aufgeführt und erläutert:

  1. Gesetzesänderungen

1.1Beitragsfreiheit für Vorschulkinder (§ 50 Abs. 1 KiBiz n.F.)

Bisher waren die Kinder gem. § 23 Abs. 3 KiBiz a.F. beitragsfrei, wenn sie das letzte Kita-Jahr besucht haben oder aus gesundheitlichen Gründen vom Schulbesuch ein Jahr zurückgestellt wurden.

Diese Regelung wird aufgehoben und durch folgende ersetzt:

Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.“( § 50 Abs. 1 KiBiz n.F.)

Die hierdurch entstehenden Ertragsverluste werden im Rahmen des Konnexitätsprinzips übernommen und sind im Haushaltsplan 2020 ff. bereits haushaltsneutral berücksichtigt worden.

1.2Geschwisterkindregelung

Unverändert besteht die Möglichkeit in den Elternbeitragssatzungen eine sogenannte „Geschwisterkindregelung“vorzusehen. Bei der Bestimmung der Geschwisterkinder sind Kinder, die durch Landesregelung beitragsfrei sind, so zu berücksichtigen, als wäre für sie ein Beitrag zu zahlen. Dies ist den bestehenden Satzungen der Stadt Aachen auch bisher so umgesetzt.

Neu hinzugekommen ist folgende landesgesetzliche Regelung:

„Bei Ermäßigungsregelungen für Geschwister ist sicher zu stellen, dass die Familie sowohl im vollen Umfang von dieser Ermäßigung als auch von der Elternbeitragsbefreiung im Sinne des § 50 (Elternbeitragsfreiheit für Kinder ab vollendetem viertem Lebensjahr) profitiert“.

Treffen also bei ein und demselben Kind die Ermäßigungs- bzw. Befreiungstatbestände des Elternbeitrages, sowohl aufgrund der Geschwisterkindregelung der Stadt Aachen als auch aufgrund der landesgesetzlich fixierten Elternbeitragsfreiheit der letzten beiden Jahre vor der Einschulungzusammen, so muss den Eltern ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen werden, damit diese von beiden Regelungen profitieren.

Alternativ wäre die Abschaffung der Geschwisterkindregelung zu beschließen. Da im Zuge der Folgelasten der Corona-Pandemie zur Zeit auch für die Eltern eine solche Entscheidung nicht tragfähig sein kann, aber auch eine Gegenfinanzierung nicht darstellbar erscheint, andererseits die Geschwisterkindregelung aus der KiBiZ-Novellierung wie dargestellt erforderlich ist, werden im Rahmen der kommenden Haushaltsplanberatungen der Grundsatz sowie Möglichkeiten zur Kompensation bzw. mindestens zur Minimierung der Ertragsverluste zu überprüfen und zu entscheiden sein. Die Verwaltung wird in diesem Sinne im Rahmen der Satzungsverabschiedung spätestens zur Mitte des kommenden Jahres - vor dem Kita Jahr 2021/22 – die entsprechende Entscheidung/Prüfung abgeschlossen haben.

Die Verwaltung schlägt daher folgende Erweiterung der bestehende Geschwisterkindregelung vor:

Für Kinder, die zeitgleich sowohl landesgesetzlich als auch nach der Geschwisterkindregelung der Stadt Aachen beitragsbefreit oder beitragsermäßigt sind, ist der –ohne Anwendung der Befreiungs- bzw. Ermäßigungstatbestände- eigentlich für diese Kinder zu zahlende Elternbeitrag auf den Elternbeitrag des Vollzahlerkindes bzw. Halbzahlerkindes maximal bis zur Höhe der jeweiligen Beiträge anzurechnen.

1.3Kinderbaugeld

Das zwischenzeitlich eingeführte Kinderbaugeld ist gem. § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht als Einkommen zu werten. Dies wird zur Klarstellung in die Satzung mitaufgenommen.

1.4Beitragsfreistellungen aufgrund von Leistungsbezug

Gem. § 90 Abs. Ab 4 SGB VIII wird im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen empfiehlt die Verwaltung, für den vorgenannten Personenkreis direkt eine Beitragsfreistellung über die Satzung mit aufzunehmen.

1.5Elterngeld

Nach in Kraft treten der letzten Satzungsänderung wurde seitens des Gesetzgebers das Elterngeld Plus eingeführt. Für das Elterngeld Plus gelten andere Freibeträge bei der Einkommensberechnung. Dies soll zur Klarstellung mit in die Satzung aufgenommen werden.

1.6Wechselmodell

In den letzten Jahren haben sich vermehrt Fälle ergeben, in denen Eltern das sogenannte Wechselmodell praktizieren, d.h. in denen die Eltern zwar getrennt leben, das Kind jedoch in zeitlich etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt. Da sich in diesen Fällen ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln lässt und demnach beide Elternteile von der Kita-Betreuung profitieren, sind nach der Rechtsprechung (so etwa OVG NRW, Beschluss v. 09.04.2014 – 12 A 233/14) auch in dieser Konstellation beide Elternteile beitragspflichtig.

1.7Wechsel von der Beitragstabelle „unter 3 Jahren“ zur Beitragstabelle „ab 3 Jahren“

Bisher war bei der Beurteilung, ob für ein Kind der Elternbeitrag für ein Kind unter oder ab 3 Jahren zu zahlen ist, auf das Alter am Monatsanfang abgestellt. Die Umstellung auf den günstigeren Beitrag für Kinder ab 3 Jahren erfolgte daher im Folgemonat. Dies hat in der Vergangenheit für diverse Diskussionen und Widersprüche gesorgt.

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Beitragswechsel bereits in dem Monat zu vollziehen, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet.

  1. Finanzielle Auswirkungen

Durch die Änderungssatzungen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und Förderung in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an außerunterrichtlichen Förder- und Betreuungsangeboten in der Primarstufe der Schulen der Stadt Aachen (Offene Ganztagsschulen) wird bereichsübergreifend unter Einbezug der Erstattungen des Landes für die beitragsfreien Kita-Jahre mit einem Ertragsverlust von rd. 800.000€jährlich –vorbehaltlich einer reversierenden oder kompensierenden Entscheidung (vgl. Ausführung zu Ziff. 1.2 , 3. Absatz) – kalkuliert. Der vorstehende Ertragsverlust resultierthauptsächlich aus der Änderung der Ziff. 1.2. Hiervon entfallen rd. 600.000 € auf den Bereich der Kindertagesstätten und 200.000 € auf den Bereich der Kindertagespflege.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

PSP-Element 4-060101-901-9, SK 43210000

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

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0

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Auszahlungen

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Ergebnis

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2020

Fortgeschriebener Ansatz 2020

Ansatz 2021 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

-9.645.900

-9.395.900

-24.510.000

-22.710.000

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

-9.645.900

-9.395.900

-24.510.000

-22.710.000

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

-250.000

-1.800.000

Keine ausreichende Deckung vorhanden

Keine ausreichende Deckung vorhanden

Abstimmungsergebnis

Zustimmung: Ablehnung: Enthaltung: Einstimmig.

Weitere Dokumente (3)

Für einige Anlagen sind keine direkten Download-Links verfügbar (Einschränkung des Ratsinformationssystems). Der Link öffnet die Seite im Ratsinformationssystem – die Anlage ist dort in der Liste zu finden.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2020-05-12 FB 45_0751_WP17 Satzung ueber die Erh SAO.pdf

9.11.2024

766.2 KB

Metadaten

TOP
Ö 17
Sitzung
öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses
Gremium
Kinder- und Jugendausschuss
Datum
Di., 09.06.2020
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Geändert
17.2.2026
Inhalt abgerufen
17. Februar 2026 um 22:54

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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