Vorlage·FB 52/0006/WP19·17. Dezember 2025

Änderung der Sportförderrichtlinien der Stadt Aachen

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Die Sportförderrichtlinien der Stadt Aachen werden überarbeitet – mit vereinfachten Antragsverfahren und neuen Ehrengaben für sportliche Leistungen.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Anpassung der Sportförderrichtlinien zu beschließen.

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Anpassung der Sportförderrichtlinien.

Erläuterungen

Die Praxis hat gezeigt, dass die aktuellen Sportförderrichtlinien der Stadt Aachen vom 13.12.2023 erneut angepasst werden müssen.

Änderung Abschnitt III, Nr. 2.2 der Sportförderrichtlinien

Abschnitt III, Nr. 2 der Sportförderrichtlinien behandelt die Zuschüsse zur Sanierung und Errichtung von vereinseigenen Sportanlagen. Nach Abschnitt III, Nr. 2.2. dieser Richtlinie sind u.a. folgende Förderunterlagen erforderlich:

  • 3. eine Baubeschreibung und -pläne,
  • 4. ein Kostenvoranschlag nach DIN 276.

Dem Gebäudemanagement (E26/42) werden die Antragsunterlagen zur Prüfung vorgelegt, verbunden mit der Bitte um Bewertung. Laut Auskunft des Gebäudemanagements seien die Vorgaben zum Kostenvoranschlag nach DIN 276 nicht mehr realistisch, da die von den Vereinen eingereichten Kostenermittlungen nie dem nach DIN 276 geforderten Standard (Neufassung aus Dezember 2018) entsprechen können. Folglich dürfte unter Anwendung der Sportförderrichtlinien strenggenommen kein Antrag auf Sanierungszuschüsse bewilligt werden.

Der Fachbereich Gebäudemanagement schlägt daher vor, den Fokus auf die dargestellten Kosten (auch in Form von Angeboten von Fachfirmen), begleitet von nachvollziehbaren Skizzen/Zeichnungen zu legen.

Die Verwaltung schlägt daher die Änderung der Sportförderrichtlinien zum Abschnitt III, Nr. 2.2 wie folgt vor:

Alte Fassung vom 15.12.2023

Neue Fassung ab Dezember 2025

Abschnitt III:

Förderung der Sportinfrastruktur

2. Zuschüsse zur Sanierung und Errichtung von vereinseigenen Sportanlagen

2.2 Antragsverfahren und Förderunterlagen

Der Förderantrag ist formlos vor Beginn der Baumaßnahme bis spätestens 31. März zu stellen und kann nur für das Folgejahr eingereicht werden. Er darf nur vom Gesamtverein gestellt werden und muss von dem*von der Vereinsvorsitzenden bzw. einem*einer nach § 26 BGB Berechtigten unterschrieben sein. Dem schriftlichen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Darstellung der Vereinsentwicklung (Mitgliederzahlen u. a.) über einen Zeitraum von 5 Jahren,
  2. Begründung der Notwendigkeit der Baumaßnahme (langfristige Nutzung, Auslastung u. a.),
  3. Baubeschreibung und -pläne,
  4. Kostenvoranschlag nach DIN 276. Im Kostenvoranschlag müssen Arbeiten durch Eigenleistung mit aufgeführt werden,
  5. Finanzierungsplan,
  6. Bauaufsichtliche Genehmigungen, soweit diese für die vorgesehene Baumaßnahme notwendig sind,
  7. Grundstücks- bzw. Pachtverträge,
  8. aktueller Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid,
  9. aktuelle Fassung der Satzung.

Der Förderantrag ist formlos vor Beginn der Baumaßnahme bis spätestens 31. März zu stellen und kann nur für das Folgejahr eingereicht werden. Er darf nur vom Gesamtverein gestellt werden und muss von dem*von der Vereinsvorsitzenden bzw. einem*einer nach § 26 BGB Berechtigten unterschrieben sein. Dem schriftlichen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Darstellung der Vereinsentwicklung (Mitgliederzahlen u. a.) über einen Zeitraum von 5 Jahren,
  2. Begründung der Notwendigkeit der Baumaßnahme (langfristige Nutzung, Auslastung u. a.),
  3. Baubeschreibung und aussagekräftige Baupläne/Skizzen/Fotos,
  4. Kostenermittlung auf Grundlage einer nachvollziehbaren Darstellung des Material- und Arbeitszeitbedarfs bzw. einer Leistungsbeschreibung, alternativ Angebote von qualifizierten Fachfirmen zu den beschriebenen Leistungen und Aufführung von Arbeiten durch Eigenleistung,
  5. Finanzierungsplan,
  6. Bauaufsichtliche Genehmigungen, soweit diese für die vorgesehene Baumaßnahme notwendig sind,
  7. Grundstücks- bzw. Pachtverträge,
  8. aktueller Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid,
  9. aktuelle Fassung der Satzung.

Änderung Abschnitt III, Nr. 3.2 der Sportförderrichtlinien

Abschnitt III, Nr. 3 der Sportförderrichtlinien behandelt die Zuschüsse zur Beschaffung von vereinseigenen Sportgeräten. Nach Abschnitt III, Nr. 3.2. dieser Richtlinie ist eine wiederholte Antragstellung für einzelne Abteilungen erst nach Ablauf einer Wartefrist von zwei Jahren möglich. Diese Formulierung hat sich als nicht präzise genug herausgestellt, da die Wartefrist unterschiedlich ausgelegt werden kann, insbesondere, da durch die Möglichkeit zur vorzeitigen Beschaffung nicht das Datum der Bewilligung entscheidend ist

Die Verwaltung schlägt daher die Änderung der Sportförderrichtlinien zum Abschnitt III, Nr. 2.2 wie folgt vor:

Alte Fassung vom 15.12.2023

Neue Fassung ab Dezember 2025

Abschnitt III:

Förderung der Sportinfrastruktur

3. Zuschüsse zur Beschaffung von vereinseigenen Sportgeräten

3.2 Antragsverfahren und Förderunterlagen

Der Antrag ist formlos in schriftlicher Form an die Stadt Aachen, Fachbereich Sport, zu richten. Er darf nur vom Gesamtverein gestellt werden und muss von dem*der Vereinsvorsitzenden bzw. einem*einer nach § 26 BGB Berechtigten unterschrieben sein. Eine wiederholte Antragstellung für einzelne Abteilungen ist erst nach Ablauf einer Wartefrist von zwei Jahren möglich.

Der Antrag ist formlos in schriftlicher Form an die Stadt Aachen, Fachbereich Sport, zu richten. Er darf nur vom Gesamtverein gestellt werden und muss von dem*der Vereinsvorsitzenden bzw. einem*einer nach § 26 BGB Berechtigten unterschrieben sein. Eine wiederholte Antragstellung für einzelne Abteilungen ist erst nach Ablauf einer Wartefrist von zwei Jahren seit der letzten Beschaffung eines geförderten Sportgerätes (Rechnungsdatum) möglich.


Änderung Abschnitt IV, Nr. 2 der Sportförderrichtlinien

Gemäß Abschnitt IV, Nr. 2.3.2 und 2.3.3 der Sportförderrichtlinien erhalten Sportler*innen und Teams für bestimmte Leistungen einen Silbernen bzw. Bronzenen Becher. Alterssportler*innen erhalten gemäß Abschnitt IV, Nr. 2.3.4 der Sportförderrichtlinien eine Kopie des Stadtsiegels (= Karlssiegel).

Um die Ehrengaben enger mit der Stadt Aachen zu verknüpfen, soll anstelle der Silbernen und Bronzenen Becher zukünftig ein goldenes und silbernes Karlssiegel verliehen werden. Die Alterssportler*innen sollen zukünftig ein bronzenes Karlssiegel erhalten. Der Wechsel auf das Karlssiegel ist vor allem darin begründet, dass sich die Beschaffung der Silbernen und Bronzenen Becher als zunehmend schwierig darstellt, da kaum noch Firmen diese herstellen. Im Gegensatz dazu ist die Beschaffung der Karlssiegel unproblematisch und deutlich kostengünstiger. Auch wurde in der Vergangenheit vermehrt zurück gespiegelt, dass die verliehenen Becher an Attraktivität verlieren, da diese weniger praktisch zu handhaben sind auch auch kein eindeutiger Aachenbezug gegeben ist.Mit dem Wechsel auf die Karlssiegel soll die Auszeichnung nun stärker mit der Stadt Aachen verknüpft werden. Gleichzeitig sind die Siegel einzigartig und werden nur in der Stadt Aachen verliehen, wodurch die Ehrung individueller wird und sich von anderen Preisen in der Sportwelt abgrenzt. Die Karlssiegel sollen in einem passenden hochwertigen Holzrahmenetui verliehen werden. Eine Personalisierung der Ehrengaben ist weiterhin möglich.

Silberner Becher wird ersetzt durch goldenes Karlssiegel

Bronzener Becher wird ersetzt durch silbernes Karlssiegel

Karlsiegelwird ersetzt durch bronzenes Karlssiegel

Die Verwaltung schlägt daher die Änderung der Sportförderrichtlinien zum Abschnitt IV, Nr. 2 wie folgt vor:

Alte Fassung vom 15.12.2023

Neue Fassung ab Dezember 2025

Abschnitt IV:

Förderung von Veranstaltungen und Ehrungen

2. Ehrung sportlicher Leistungen und Verdienste um den Sport

2.2 Ehrungsverfahren

… Das heißt auch, dass bei Leistungen, die in einem Jahr sowohl mit dem Bronze-Becher und dem Silber-Becher ausgezeichnet werden können, nur eine Ehrung mit dem Silber-Becher erfolgt.

… Das heißt auch, dass bei Leistungen, die in einem Jahr sowohl mit dem silbernen Karlssiegel und dem goldenen Karlssiegel ausgezeichnet werden können, nur eine Ehrung mit dem goldenen Karlssiegel erfolgt.

2.3. Ehrung von Sportler*innen sowie Mannschaften

2.3.1 Persönliche Voraussetzungen der Athlet*innen

Die Athlet*innen müssen grundsätzlich einem Aachener Sportverein angehören. Wenn sie jedoch besondere sportliche Leistungen gemäß 2.3.2 und 2.3.3 dieser Richtlinien bei Wettkämpfen erbracht haben, zu denen sie vom jeweiligen Sportfachverband oder vom Deutschen Olympischen Sportbund, also nicht von ihrem Verein, entsandt worden sind, reicht für die Ehrung mit dem Silbernen Becher, Bronzenen Becher oder Karlssiegel aus, dass diese Athlet*innen in Aachen ihren ständigen Wohnsitz haben…

2.3.1 Persönliche Voraussetzungen der Athlet*innen

Die Athlet*innen müssen grundsätzlich einem Aachener Sportverein angehören. Wenn sie jedoch besondere sportliche Leistungen gemäß 2.3.2 und 2.3.3 dieser Richtlinien bei Wettkämpfen erbracht haben, zu denen sie vom jeweiligen Sportfachverband oder vom Deutschen Olympischen Sportbund, also nicht von ihrem Verein, entsandt worden sind, reicht für die Ehrung mit dem goldenen, silbernen oder bronzenen Karlssiegel aus, dass diese Athlet*innen in Aachen ihren ständigen Wohnsitz haben…

2.3.2Ehrung von Sportler*innen sowie Mannschaften mit dem Silbernen Becher

Mit dem Silbernen Becher der Stadt Aachen können die Sportler*innen sowie Mannschaften geehrt werden, die im abgelaufenen Jahr in der Hauptklasse, also nicht in Jugend-, Junior*innen- oder Altersklassen, eine der folgenden Leistungen bei Wettbewerben der offiziellen Sportfachverbände, erzielt haben:…

2.3.2Ehrung von Sportler*innen sowie Mannschaften mit dem goldenen Karlssiegel

Mit dem goldenen Karlssiegel der Stadt Aachen können die Sportler*innen sowie Mannschaften geehrt werden, die im abgelaufenen Jahr in der Hauptklasse, also nicht in Jugend-, Junior*innen- oder Altersklassen, eine der folgenden Leistungen bei Wettbewerben der offiziellen Sportfachverbände, erzielt haben: …

2.3.3Ehrung von Sportler*innen sowie Mannschaften mit dem Bronzenen Becher

Mit dem Bronzenen Becher der Stadt Aachen können die Sportler*innen sowie Mannschaften aus dem Jugend- oder Junior*innenbereich geehrt werden, die im abgelaufenen Jahr mindestens in der A-Jugend bzw. vergleichbaren Altersklassen eine der folgenden Leistungen bei Wettbewerben der offiziellen Sportfachverbände erzielt haben: …

2.3.3Ehrung von Sportler*innen sowie Mannschaften mit dem silbernen Karlssiegel

Mit dem silbernen Karlssiegel der Stadt Aachen können die Sportler*innen sowie Mannschaften aus dem Jugend- oder Junior*innenbereich geehrt werden, die im abgelaufenen Jahr mindestens in der A-Jugend bzw. vergleichbaren Altersklassen eine der folgenden Leistungen bei Wettbewerben der offiziellen Sportfachverbände erzielt haben: …

2.3.4Ehrung von Alterssportler*innen

Erfolgreiche Alterssportler*innen werden mit einer Kopie des Stadtsiegels ausgezeichnet. Die erzielten Leistungen müssen von der Bedeutung her denen unter 2.3.2 und 2.3.3 entsprechen.

2.3.4Ehrung von Alterssportler*innen

Erfolgreiche Alterssportler*innen werden mit einem bronzenen Karlssiegel ausgezeichnet. Die erzielten Leistungen müssen von der Bedeutung her denen unter 2.3.2 und 2.3.3 entsprechen.

2.3.5Ehrung bei Wiederholung der sportlichen Leistung

…Ist die Leistung nicht ranghöher, entspricht aber den im jeweiligen Abschnitt dieser Richtlinien aufgeführten Leistungen, so kann eine Ehrung vorgenommen werden, aber ohne erneute Verleihung des Silbernen, Bronzenen Bechers oder Karlssiegels…

2.3.5Ehrung bei Wiederholung der sportlichen Leistung

… Ist die Leistung nicht ranghöher, entspricht aber den im jeweiligen Abschnitt dieser Richtlinien aufgeführten Leistungen, so kann eine Ehrung vorgenommen werden, aber ohne erneute Verleihung des goldenen, silbernen oder bronzenen Karlssiegels…

Die gesamten Sportförderrichtlinien in der Fassung vom 15. Dezember 2023 sind zu finden unter:

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

x

nicht bekannt

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Worum geht es?

Die Sportförderrichtlinien der Stadt Aachen werden überarbeitet – mit vereinfachten Antragsverfahren und neuen Ehrengaben für sportliche Leistungen.

Projekt

Anpassung Sportförderrichtlinien

Kategorien

Sport

Schlagworte

VereinsförderungEhrungenSportinfrastruktur

Betroffene Gruppen

SportvereineSportler

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 52 - Fachbereich Sport
Geändert
3.9.2026
Technische Details