Vorlage·FB 32/0001/WP19·22. April 2026

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2026

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

An welchen Sonntagen dürfen Aachens Geschäfte 2026 öffnen? Die Stadt legt fest, welche verkaufsoffenen Sonntage im kommenden Jahr stattfinden dürfen.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2026 zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2026 zu beschließen.

Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2026 zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2026 zu beschließen.

Der Hauptausschuss nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2026 zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2026 zu beschließen.

Der Rat der Stadt beschließt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen für das Jahr 2026 als Ordnungsbehördliche Verordnung.

Erläuterungen

Die IG Aachener Portal e. V. reichte mit Schreiben vom 01.09.2025 einen Antrag auf Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages am 16.08.2026 anlässlich der Weltreiterspiele ein.
Der MAC - Märkte und Aktionskreis City e. V. - beantragte mit Antrag vom 27.10.2025 die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages am 06.12.2026 anlässlich des Aachener Weihnachtsmarktes für die Aachener Innenstadt.

Mit Anträgen vom 12.10.2025 beantragte die Burtscheider Interessen Gemeinschaft (BIG) die Freigabe von je einem verkaufsoffenen Sonntag am 03.05.2026 anlässlich des Burtscheider Mai-Weinfestes, am 20.09.2026 anlässlich des „Burtscheider Aktionstages“ und am 06.12.2026 anlässlich des Weihnachtsmarktes in Aachen-Burtscheid.

Die IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe e. V. beantragte am 29.10.2025 die Freigabe von je einem verkaufsoffenen Sonntag am 10.05.2026 anlässlich des Brander Weinfestes, am 12.07.2026 anlässlich der Brander Sommerkirmes, am 25.10.2026 anlässlich der Brander Herbstkirmes und am 13.12.2026 anlässlich des Weihnachtsmarktes in Aachen-Brand.

Entsprechend der 2018 in Kraft getretenen Änderung des Ladenöffnungsgesetzes sind ausnahmsweise Sonntagsöffnungen der Ladengeschäfte nach § 6 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) ab 13.00 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden möglich, soweit diese im öffentlichen Interesse liegen.

Ein öffentliches Interesse für eine Sonntagsöffnung liegt insbesondere dann vor, wenn die Öffnung

  1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichenVeranstaltungen erfolgt,
  2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebot dient,
  3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
  4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt- oder Ortsteilkerne dient oder
  5. die überörtliche Sichtbarkeit der jeweiligen Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

Das Vorliegen eines Zusammenhangs einer möglichen Sonntagsöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen wird vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.

Zulässig ist die Freigabe von acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- und Feiertagen.

Die Anzahl der auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkten Freigaben sonntäglicher Ladenöffnungen innerhalb einer Gemeinde je Kalenderjahr beträgt sechszehn. Dabei dürfen aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG).
Von der Freigabe ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt (§ 6 Abs. 5 LÖG).

Die nach den Bestimmungen des § 6 LÖG vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlichen Anhörungen der Gewerkschaften (DGB und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchengemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer sind per Email am 04.11.2025 erfolgt. Die Stellungnahmen sind, soweit sie zum jetzigen Zeitpunkt vorliegen, in der Anlage beigefügt.

Während der Kirchenkreis Aachen den beantragten sonntäglichen Ladenöffnungen nicht zustimmt, verbleibt das Bischöfliche Generalvikariat bei seiner Auffassung, dass je Stadtbezirk nicht mehr als 2 Sonntage je Kalenderjahr verkaufsoffen sein sollen, wobei die Adventssonntage ausdrücklich ausgenommen sind. Insoweit besteht kein
Einverständnis mit den beabsichtigten Verkaufsöffnungen am 07.12.2025 in der Aachener Innenstadt und Aachen-Burtscheid sowie am 19.10.2025 und 14.12.2025 in Aachen-Brand.

Die Handwerkskammer stimmt den eingereichten Anträgen zu; die Industrie- und Handelskammer sieht keine Bedenken, „sofern die rechtlichen Vorgaben gemäß LÖG-NRW eingehalten werden“.

Auch der Einzelhandels- und Dienstleistungsverband und die Gewerkschaften DGB und ver.di wurden mit E-Mail vom 04.11.2025 um Stellungnahme gebeten. Am 11.12.2025 wurde in Ermangelung entsprechender Stellungnahmen hieran erinnert.

Der DGB teilte daraufhin mit, dass dort davon ausgegangen wird, dass die Fachgewerkschaft ver.di eine Stellungnahme abgeben wird. Stellungnahmen des Einzelhandels- und Dienstleistungsverbandes und der ver.di liegen jedoch weiterhin nicht vor.

Sollten die Stellungnahmen hier noch nachträglich eingehen, wird mündlich berichtet.

Grundsätzlich ist festzuhalten:

Die gesetzliche Vorgabe der höchstens zulässigen Freigabe von acht flächendeckenden Sonntagen wird nicht berührt, da keine Freigabe für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen beantragt wurde.
Vielmehr werden nur Freigaben einer sonntäglichen Ladenöffnung in Teilen der Innenstadt bzw. den einzelnen Stadtteilen bzw. -bezirken beantragt.
In fünf von sieben Stadtbezirken sollen keine sonntäglichen Ladenöffnungen erfolgen.
Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt sechszehn Sonntage wird mit den neun vorliegenden Anträgen nicht erreicht. Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage beantragt und die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden wird eingehalten.

Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LÖG sieht darüber hinaus vor, dass Verkaufsstellen nur an nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- oder Feiertagen geöffnet sein dürfen.

Da die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, bestehen aus Sicht der Verwaltung gegen die sonntäglichen Ladenöffnungen keine Bedenken.

Im Besonderen ist festzuhalten:

Nach der Änderung des LÖG im Jahre 2018 sollte grundsätzlich die strenge Prüfung der „Anlassbezogenheit“ einer möglichen Ladenöffnung entsprechend der aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden Kriterien entfallen. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war die Erleichterung der Zulassung verkaufsoffener Sonntage.
Nicht außer Acht gelassen werden darf aber, dass das Bundesverfassungsgericht auf den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag zur Wahrung der Sonntagsruhe verwiesen hat. Danach hat die werktägliche Geschäftigkeit an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich zu ruhen. Ausnahmen sind somit – auch nach der Änderung des LÖG – immer dahingehend zu prüfen, ob das öffentliche Interesse dem verfassungsrechtlich garantierten Schutz bzw. Gebot der Sonntagsruhe hinreichend Rechnung trägt.

Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat „nach ausführlicher Würdigung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes in Fortführung seiner Rechtsprechung klargestellt, dass das durch das Grundgesetz gewährleistete Mindestniveau des Sonn- und Feiertagsschutzes nur gewahrt werde, wenn die jetzt sehr weit gefassten gesetzlichen Voraussetzungen für Ladenöffnungsfreigaben an Sonn- und Feiertagen einschränkend eng ausgelegt werden“. Neben dem „stets zu wahrenden Regel-Ausnahme-Verhältnis beim Sonn- und Feiertagsschutz habe die Gemeinde im jeweiligen Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob die für die Ladenöffnung angeführten Gründe ausreichend gewichtig seien, um eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonntag zu rechtfertigen“ (vgl. OVG NRW vom 02.11.2018 / AZ.: 4 B 1580/18).

Die nun vorliegenden Anträge auf die Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen waren auch in den Vorjahren nach entsprechender Prüfung nach den strengen Kriterien ausreichender Anlass für die erfolgte Freigabe entsprechender Ladenöffnungen. Dies gilt auch für den „Burtscheider Aktionstag“, der, nachdem er in den letzten Jahren ausgefallen ist, für das Jahr 2026 erneut vorgesehen ist.

Mit Blick auf diese Kriterien bestehen aus Sicht der Verwaltung gegen die beantragten sonntäglichen Ladenöffnungen keine Bedenken.

Im Einzelnen führt die Prüfung der eingereichten Anträge auf Ladenöffnung zu folgenden Ergebnissen:

Antrag Aachen-Innenstadt

Aachener Weihnachtsmarkt 2026 und Adventsmärkte Holzgraben und Kugelbrunnen 2026 am 06.12.2026

Mehrere tausend Besucher*innen besuchen gerade an den Wochenenden den Weihnachtsmarkt. Somit kommt dem Aachener Weihnachtsmarkt, in Verbindung mit den Adventsmärkten auf dem Holzgraben und vor dem Kugelbrunnen, für das Oberzentrum Aachen eine prägende auch internationale Bedeutung zu. Mit einer mittels elektronischer Erfassung ermittelten Besucherzahl von 1,74 Million regionaler, nationaler und internationaler Besucher*innen ist er regelmäßig unter den „Top 10“ der europäischen Weihnachtsmärkte gelistet.
Für den 06.12.2026 rechnet der Veranstalter mit ca. 38.000 bis 43.000 Besucher*innen.

Der räumliche Geltungsbereich für die vorgesehene Ladenöffnung wurde entsprechend der Vorjahre festgelegt und begrenzt. Hierbei orientiert sich die Begrenzung an den Hauptzuwegen zum Weihnachtsmarkt insgesamt; dies gilt im Hinblick auf Besucher*innen, die per Bahn (Hauptbahnhof), mit dem Bus (Bushof) oder mit dem PKW anreisen und die nahegelegenen Parkhäuser in der Innenstadt aufsuchen sowie an den Verbindungswegen vom Weihnachtsmarkt zu den Adventsmärkten und umgekehrt.

Die Einbeziehung der jeweiligen Zuwegungen in den räumlichen Geltungsbereich rundet die Veranstaltung des Weihnachtsmarktes ab. Bei den Besucher*innen handelt es sich in der Vielzahl um auswärtige Tourist*innen, welche sich in der Regel mehrere Stunden in der Innenstadt aufhalten und neben dem Weihnachtsmarkt auch die dortigen Verkaufsstellen besuchen und „die symbiotische Verbindung zwischen den Ständen des Weihnachtsmarktes und den Geschäften der Innenstadt nutzen möchten“.

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Bereiche, die umschlossen werden von den Straßen Alexianergraben, Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Hirschgraben, Seilgraben einschließlich des Bereiches der umschlossen wird von der Alexanderstraße, Hansemannplatz, Heinrichsallee, Kaiserplatz, Wilhelmstraße, Dunantstraße, Römerstraße, Lagerhausstraße und Franzstraße.

Die Erfassung von Straßenzügen, die der fußläufigen Erreichbarkeit von Besuchern zum Veranstaltungsbereich dienen, entspricht der einschlägigen Erlasslage (vgl. Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW (Stand Februar 2020) – Anlage zur Anwendungshilfe für die Kommunen und den Handel im Umgang mit dem neugefassten § 6 LÖG NRW / dort Buchstabe C, Seite 9 ff.).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass seitens des Antragsstellers die gesetzlichen Voraussetzungen und die aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung resultierenden geltenden strengeren Vorgaben berücksichtigt wurden. Dem Weihnachtsmarkt als Anlassveranstaltung kommt eine prägende Wirkung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung zu.

Antrag Aachen-Innenstadt Nord

Weltreiterspiele am 16.08.2026

Die Weltreiterspiele sind ein internationales Reitturnier, das alle vier Jahre stattfindet und als das bedeutendste multinationale Reitturnier gilt. Die Weltreiterspiele 2026 finden vom 11. bis zum 23. August 2026 in Aachen statt. In dieser Zeit werden verschiedene Disziplinen des Pferdesports präsentiert, darunter Springen, Dressur, Eventing, Fahren, Voltigieren und Para-Reiten. Die Veranstaltung kehrt 20 Jahre nach den unvergesslichen Weltreiterspielen 2006 zurück nach Aachen, wo sie als eines der größten Championate in der Geschichte des Pferdesports gilt. 2006 zog die Veranstaltung insgesamt 500.000 Besucher*innen an.

Die IG Aachener Portal e.V. erwartet, dass sich am 16.08.2026 ca. 30.000 - 40.000 Besucher*innen auf dem Turniergelände aufhalten werden. An diesem Tag sollen dann auch zur Bereicherung der Weltreiterspiele die Geschäfte im Umfeld öffnen dürfen, um zusätzliche Restaurantbesuche und Einkaufsmöglichkeiten zu bieten.

Aufgrund der Erfahrungen mit anderen verkaufsoffenen Sonntagen geht die IG Aachener Portal e. V. auch bei der Freigabe einer sonntäglichen Ladenöffnung anlässlich der Weltreiterspiele wieder von einer „Gesamtfrequenz von ca. 4.800 Kundinnen und Kunden“ aus, die sich auf vier große und mehrere kleine teilnehmende Betriebe verteilen.

Der räumliche Geltungsbereich der möglichen sonntäglichen Ladenöffnung umfasst die Straßen Am Gut Wolf, Krefelder Straße von der Einmündung Am Gut Wolf bis zur Einmündung Prager Ring, Gut-Dämme-Straße, Grüner Weg von der Einmündung Gut-Dämme-Straße bis einschließlich Möbelhaus Grüner Weg 106.

Nach Auffassung der Verwaltung sind bei dieser Veranstaltung sowohl die prägende Wirkung des Anlasses für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung, als auch der geforderte enge räumliche Bezug zur Anlassveranstaltung durch die Begrenzung der möglichen Ladenöffnung auf die Verkaufsflächen im unmittelbaren Umfeld zu bejahen.

Anträge Aachen-Burtscheid

Burtscheider Mai-Weinfest am 03.05.2026, Burtscheider Aktionstag am 20.09.2026 und Weihnachtsmarkt am 06.12.2026

Das traditionelle Mai-Weinfest der Burtscheider Interessen Gemeinschaft (BIG) soll voraussichtlich vom 30.04.2026 bis zum 03.05.2026 stattfinden. Diese Veranstaltung hat dieses Jahr seine 33. Auflage und lockt jedes Jahr viele Besucher*innen nach Burtscheid. Wie im vergangenen Jahr wird für diesen Anlass wieder ein verkaufsoffener Sonntag beantragt. Sieben Winzer aus der Pfalz und von der Mosel haben wie jedes Jahr wieder „leckere Tröpfchen“ für die Besucher*innen im Angebot. Neben den Ständen der Winzer gibt es weitere Angebote, wie Flammkuchen und Brezeln, für die Kleinsten Süßigkeiten, sowie herzhafte Currywurst. Ein umfangreiches Bühnenprogramm sorgt von Donnerstag- bis Sonntagabend für tolle Stimmung und gute Laune. Dieses Mai-Weinfest hat sich laut Veranstalter in den letzten Jahren zu einem wahren Publikumsmagneten entwickelt. Viele hundert Menschen finden an diesem Wochenende den Weg nach Burtscheid.

Bei der Veranstaltung Burtscheider Aktionstage am 20.09.2026 handelt es sich um eine Veranstaltung, die bereits vor ein paar Jahren regelmäßig stattgefunden hat und die nun nochmals mit einem verkaufsoffenen Sonntag verbunden werden soll. Die Veranstaltung erstreckt sich vom Kapellenplatz über die Fußgängerzone in der Kapellenstraße bis hinunter zu den Kurparkterrassen und stellt bereits für sich eine alleine für den Stadtteil Burtscheid eine prägende Bedeutung dar.

Von Seiten des Veranstalters werden mehr als 40 Vereine/Aussteller erwartet. Dabei handelt es sich u.a. um ortsansässige Sport-, Schützen- und Karnevalsvereine, Institutionen, Kindergärten, Vinzenz-Heim, Verkehrswacht, Polizei, Feuerwehr Rotes Kreuz usw. Die Burtscheider Vereine und die Geschäftswelt präsentieren sich ihren Gästen mit Informationen und es wird „sportliche Mitmachaktionen“ geben. Vor dem Burtscheider Abteitor wird den Besucher*‘innen zudem ein Bühnenprogramm angeboten.

Die zu erwartende Besucherzahl für die Veranstaltung wird vom Veranstalter mit 1.000 - 1.500 Personen angegeben.

Die Burtscheider IG möchte auch dieses Jahr dem Wunsch aus der Bevölkerung nachkommen, einen Weihnachtsmarkt vor dem Abteitor durchzuführen. „Dann werden am Abtei-Tor adventliche Stände aufgebaut, die die Burtscheider und alle, die den Stadtteil mögen, dazu einladen, gemütlich zu flanieren, zu verweilen und auch das eine oder andere Geschenk zu erwerben. Die Burtscheider Fußgängerzone wird mit der Weihnachtsbeleuchtung festlich geschmückt, vor dem Abtei-Tor wird der Tannenbaum aufgestellt“. Daher ist am 1. und 2. Adventswochenende jeweils ein dreitägiger Weihnachtsmarkt vor dem Abteitor geplant, wobei am 06.12.2026 (2. Adventswochenende) ein verkaufsoffener Sonntag beabsichtigt ist.

Am verkaufsoffenen Sonntag werden 1.000 – 1.200 Besucher*innen erwartet, die die Öffnung der Geschäfte anlässlich des Besuches auf dem Burtscheider Weihnachtsmarktes nutzen, um Weihnachtseinkäufe zu tätigen.

Gemäß den Antragsunterlagen erfasst die Veranstaltungsfläche anlässlich des Burtscheider Weihnachtsmarktes eine Fläche von rund 1.500 qm. Wenngleich dem auch eine Verkaufsfläche von rund 3.000 qm gegenübersteht, ist festzuhalten, dass in der vor allem betroffenen Burtscheider Kapellenstraße vorrangig kleine inhabergeführte Einzelhandelsgeschäfte ansässig sind.

Unter Berücksichtigung dessen vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass die zu erwartende Zahl der 15 bis 20 teilnehmenden Geschäftsstellen die Bedeutung des verkaufsoffenen Sonntages in Bezug auf den Anlass deutlich in den Hintergrund stellt.
Zudem wird bei der beantragten Ladenöffnung ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Der räumliche Geltungsbereich der beabsichtigten Ladenöffnung beschränkt sich jeweils auf die Straßen Viehhofstraße, Kapellenstraße (Fußgängerzone), Altdorfstraße (Fußgängerzone) und den Burtscheider Markt.

Anträge Aachen-Brand

Weinfest am 10.05.2026, Sommerkirmes am 12.07.2026, Herbstkirmes am 25.10.2026 und Weihnachtsmarkt am 13.12.2026

Der Brander Marktplatz hat sich als Veranstaltungsort gut etabliert. Wie sich bereits in den vergangenen Jahren gezeigt hat, haben die traditionellen Veranstaltungen von den besseren Rahmenbedingungen profitiert und sich positiv weiterentwickelt.

Daher wird auch in diesem Jahr anlässlich der traditionellen Veranstaltungen der Herbstkirmes für den 25.10.2026 sowie des Weihnachtsmarktes für den 13.12.2026 die Freigabe jeweils eines verkaufsoffenen Sonntages beantragt. Darüber hinaus ist anlässlich des vom 08.05.2026 bis 10.05.2026 stattfindenden 5. Brander Weinfestes am 10.05.2026 sowie anlässlich der Sommerkirmes am 12.07.2026 je ein weiterer verkaufsoffener Sonntag beabsichtigt.

Nachdem im Mai 2022 erstmalig ein Weinfest auf dem Brander Marktplatz stattgefunden und enormen Zulauf und Zuspruch gefunden hat, soll das Weinfest vom 08.05.2026 bis 10.05.2026 zum fünften Mal stattfinden. Hiermit verbunden ist wie in den Vorjahren eine sonntägliche Ladenöffnung am 10.05.2026.

Ausweislich der vom Veranstalter übersandten Unterlagen werden zur „traditionellen Sommerkirmes“ zwischen 3.000 – 3.500 und zur „traditionellen Herbstkirmes“ zwischen 3.500 - 4.000 Besucher*innen erwartet. Die Veranstaltungen sind in Aachen-Brand historisch gewachsen und es sind die letzten Viertelskirmessen in der Stadt Aachen. Die Brander Sommerkirmes sowie die Herbstkirmes sind jährliche Brauchtumsfeste, die Mitte des 19. Jahrhunderts erstmalig in den Chroniken und Ratsprotokollen aufgeführt wurden. Sie finden anlässlich des Donatus- bzw. des Wendelinusfestes statt. „Außer zu Kriegszeiten fanden und finden die Kirmesfeiern jährlich auf dem Brander Marktplatz statt und haben im Laufe der Jahrzehnte die ein oder andere Entwicklung durchgemacht. Von einem christlich-katholischen Kirchenfest hin zu einem großen Familienfest, an dem geschlachtet, gebraten und gekocht wurde. Danach ging es auf den Rummelplatz mit seinen Vergnügungen. Den Charakter eines Familienfestes haben sich die Brander Kirmesfeiern dabei bis heute bewahrt.“

Am 3. Adventswochenende ist ein dreitägiger Weihnachtsmarkt geplant, wobei am 13.12.2026 ein verkaufsoffener Sonntag beabsichtigt ist.

Nach Ansicht des Bezirksamtes ist der Weihnachtsmarkt grundsätzlich eine Veranstaltung, die in Brand Anklang findet.

Hierzu hat die IG in der Vergangenheit insgesamt 16 Verkaufsbuden beschafft. Die Bezirksvertretung hat zu diesem Zweck bezirkliche Investitionsmittel bereitgestellt, um die Anschaffung der Buden zu unterstützen und den Weihnachtsmarkt zu stärken.

Der Weihnachtsmarkt hat in den Vorjahren zusammen mit der Eislaufbahn viele Menschen auf den Marktplatz gezogen.

Gestützt auf die Erfahrungen anlässlich der Veranstaltung der Weihnachtsmärkte ist aus Verwaltungssicht von einem ausreichenden Sachgrund für eine mögliche Ladenöffnung auszugehen.

Den beantragten Ladenöffnungen wurde – wie in den Vorjahren - ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungs-ort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Der räumliche Geltungsbereich beschränkt sich auf die Geschäfte rund um den Marktplatz, die Trierer Straße zwischen Ringstraße und Nordstraße und die Freunder Landstraße bis zur Einmündung Auf der Ell.

Auch hinsichtlich der im Stadtbezirk Brand stattfindenden Veranstaltungen vertritt die Verwaltung somit die Auffassung, dass durch diese enge räumliche Begrenzung die Bedeutung der möglichen sonntäglichen Ladenöffnungen in Bezug auf die Anlässe deutlich in den Hintergrund treten.


Ergebnis:

Nach den vorliegenden Erkenntnissen und auf Basis der Prüfung der vom MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V.,

der BIG - Burtscheider Interessen Gemeinschaft e. V., der IG Aachener Portal e. V. und der IG Brander Handel, Handwerk und Gewerbe übermittelten Unterlagen, ist aus Verwaltungssicht davon auszugehen, dass die in Rede stehenden örtlichen Veranstaltungen insgesamt im öffentlichen Interesse sind und die beabsichtigten Ladenöffnungen die gesetzlich fixierte Voraussetzung des Zusammenhangs einer möglichen Ladenöffnung mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen erfüllen.

Ohne Ausnahme sollen die beantragten Ladenöffnungen nur in räumlicher Nähe zu den örtlichen Veranstaltungen und am selben Tag der jeweiligen Veranstaltung erfolgen. Dem Ausnahmecharakter der sonntäglichen Ladenöffnungen von dem hohen Schutzgut der Sonntagsruhe wird somit Rechnung getragen.

Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass „der Charakter der Tage in den für die Ladenöffnung vorgesehenen Bereichen ohnehin durch ein verstärktes Besucheraufkommen und die hierdurch ausgelöste Geschäftigkeit maßgeblich
(vor-)geprägt ist“ (vgl. OVG NRW vom 02.11.18 / 4 B 1580/18).

Es wird empfohlen, den Anträgen stattzugeben und den als Anlage beigefügten Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu beschließen.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Betroffene Straßen

Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.

32 Straßen

Karte wird geladen…

Dokument

Sammeldokument öffentlich9.5 MB
PDF-Viewer wird geladen...

Weitere Dokumente (19)

KI-Analyse

Diese Informationen wurden automatisch per KI extrahiert und können Fehler enthalten.

Worum geht es?

An welchen Sonntagen dürfen Aachens Geschäfte 2026 öffnen? Die Stadt legt fest, welche verkaufsoffenen Sonntage im kommenden Jahr stattfinden dürfen.

Projekt

Verkaufsoffene Sonntage 2026

Auch: Sonntagsöffnung, Ladenöffnungsverordnung

Kategorien

Wirtschaft

Schlagworte

EinzelhandelTourismusSonntagsruheVeranstaltungsbezug

Betroffene Gruppen

GewerbetreibendeVerbraucherTouristen

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Geändert
24.1.2026
Technische Details