Bebauungsplan Nr. 923 - Campus West -; hier: - Änderung des Bebauungsplanes im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB, - Beschluss über die erneute Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung im ergänzenden Verfahren
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Nach einem Gerichtsurteil muss der Bebauungsplan für den Campus West überarbeitet werden – jetzt geht es um Lärmschutz, Parkhäuser und rechtssichere Festsetzungen.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, den Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB wie folgt zu ändern:
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO2 von 205,5 – 210,0 auf 203,0 – 207,5 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO3.1 von 238,0 – 243,0 auf 235,5 – 240,5 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO3 von 209,5 – 217,5 auf 208,0 – 216,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO3 und SO3.2 von 217,5 auf 216,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO4.1von 234,5 – 239,5 auf 235,0 – 240,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO4von 206,5 – 214,5 auf 207,0 – 215,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO4und SO4.2 von 214,5 auf 215,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO5.1von 235,5 – 240,5 auf 235,0 – 240,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO5von 211,0 auf 210,5 auf 207,0 und von 202,0 auf 203,0 m ü. NHN,
- Aufnahme der Nutzung „Parkhaus“ in den Nutzungskatalog des SO5
- Ergänzung einer Begriffsdefinition in der Festsetzung Nr. 8.1.4 in Bezug auf Aufenthaltsraumfenster: „für schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 Ziffer 3.16“
- Änderung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz und zur Lärmkontingentierung
- Festsetzung der Sondergebiete SO3.2 und SO4.2
- Beschränkung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung auf die Sondergebiete SO3.1und SO3.2 sowie SO4.1und SO4.2, Herausnahme der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung aus den Sondergebieten SO3und SO4
Sie empfiehlt weiterhin, vorbehaltlich der Zustimmung des AUK zum aktualisierten Umweltbericht, gemäß § 4a (3) BauGB in Verbindung mit § 214 (4) BauGB in Anwendung des § 3 (2) BauGB die erneute Veröffentlichung im Internet sowie zusätzlich die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 923 in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Außerdem empfiehlt sie, dass Stellungnahmen nur in Bezug auf die Änderungen und Ergänzungen zulässig sind.
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Planungsausschuss, den Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB wie folgt zu ändern:
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO2 von 205,5 – 210,0 auf 203,0 – 207,5 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO3.1 von 238,0 – 243,0 auf 235,5 – 240,5 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO3 von 209,5 – 217,5 auf 208,0 – 216,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO3 und SO3.2 von 217,5 auf 216,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO4.1von 234,5 – 239,5 auf 235,0 – 240,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO4von 206,5 – 214,5 auf 207,0 – 215,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO4und SO4.2 von 214,5 auf 215,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO5.1von 235,5 – 240,5 auf 235,0 – 240,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO5von 211,0 auf 210,5 auf 207,0 und von 202,0 auf 203,0 m ü. NHN,
- Aufnahme der Nutzung „Parkhaus“ in den Nutzungskatalog des SO5
- Ergänzung einer Begriffsdefinition in der Festsetzung Nr. 8.1.4 in Bezug auf Aufenthaltsraumfenster: „für schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 Ziffer 3.16“
- Änderung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz und zur Lärmkontingentierung
- Festsetzung der Sondergebiete SO3.2 und SO4.2
- Beschränkung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung auf die Sondergebiete SO3.1und SO3.2 sowie SO4.1und SO4.2, Herausnahme der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung aus den Sondergebieten SO3und SO4
Sie empfiehlt weiterhin, vorbehaltlich der Zustimmung des AUK zum aktualisierten Umweltbericht, gemäß § 4a (3) BauGB in Verbindung mit § 214 (4) BauGB in Anwendung des § 3 (2) BauGB die erneute Veröffentlichung im Internet sowie zusätzlich die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 923 in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Außerdem empfiehlt sie, dass Stellungnahmen nur in Bezug auf die Änderungen und Ergänzungen zulässig sind.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er beschließt, den Bebauungsplan im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB wie folgt zu ändern:
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO2 von 205,5 – 210,0 auf 203,0 – 207,5 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO3.1 von 238,0 – 243,0 auf 235,5 – 240,5 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO3 von 209,5 – 217,5 auf 208,0 – 216,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO3 und SO3.2 von 217,5 auf 216,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO4.1von 234,5 – 239,5 auf 235,0 – 240,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO4von 206,5 – 214,5 auf 207,0 – 215,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO4und SO4.2 von 214,5 auf 215,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO5.1von 235,5 – 240,5 auf 235,0 – 240,0 m ü. NHN,
- Anpassung der Höhenfestsetzung im Bereich SO5von 211,0 auf 210,5 auf 207,0 und von 202,0 auf 203,0 m ü. NHN,
- Aufnahme der Nutzung „Parkhaus“ in den Nutzungskatalog des SO5
- Ergänzung einer Begriffsdefinition in der Festsetzung Nr. 8.1.4 in Bezug auf Aufenthaltsraumfenster: „für schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 Ziffer 3.16“
- Änderung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zum Lärmschutz und zur Lärmkontingentierung
- Festsetzung der Sondergebiete SO3.2 und SO4.2
- Beschränkung der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung auf die Sondergebiete SO3.1und SO3.2 sowie SO4.1und SO4.2, Herausnahme der ausnahmsweise zulässigen Wohnnutzung aus den Sondergebieten SO3und SO4
Er beschließt weiterhin, vorbehaltlich der Zustimmung des AUK zum aktualisierten Umweltbericht, gemäß § 4a (3) BauGB in Verbindung mit § 214 (4) BauGB in Anwendung des § 3 (2) BauGB die erneute Veröffentlichung im Internet sowie zusätzlich die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 923 in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Außerdem beschließt er, dass Stellungnahmen nur in Bezug auf die Änderungen und Ergänzungen zulässig sind.
Der Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Integration des geänderten Umweltberichtes in die Begründung zur erneuten Veröffentlichung im Internet sowie zusätzlich zur erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 923 - Campus West -.
Erläuterungen
- Ausgangslage
Der Bebauungsplan Nr. 923 - Campus West - wurde vom Rat der Stadt Aachen am 23.06.2021 als Satzung beschlossen (s. Vorlage FB61/0153WP18-1 bzw. WP18-1-1) und ist seit dem 10.09.2021 rechtskräftig. Im Anschluss wurde eine Klage gegen den Bebauungsplan beim Oberverwaltungsgericht (OVG) eingereicht. Mit Urteil vom 05.12.2024 hat das OVG den Bebauungsplan Nr. 923 für unwirksam erklärt. Ausschlaggebend hierfür war ein Fehler im Verfahren (formeller Fehler) und ein inhaltlicher Fehler (materieller Fehler). Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen hat die Stadt Beschwerde eingereicht, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) hierzu steht noch aus. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Rechtskraft des Bebauungsplanes erhalten.
Der formelle Fehler bestand darin, dass die zum Satzungsbeschluss aufgenommene Zulässigkeit von Parkhäusern im SO5 eine erneute Offenlage erfordert hätte. Dieser Mangel führt laut OVG auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplanes. Die Verwaltung hatte die Ergänzung der Festsetzung - Aufnahme von Parkhäusern in den Nutzungskatalog des SO5 - als redaktionelle Änderung angesehen (in der Begründung ist die Zulässigkeit von Parkhäusern in allen Sondergebieten aufgeführt). Dies sah das Gericht anders. Die Änderung der Art der baulichen Nutzung erfordere eine erneute Offenlage.
Als materieller Fehler wurde die Festsetzung von Lärmkontingenten auf Flächen mit mehreren Flurstücken angesehen, insbesondere im Bereich der Gewerbegebiete und des Sondergebietes SO2. Dies sei ein "beachtlicher Mangel" und eröffne die Möglichkeit eines sog. Windhundrennens.
Nach § 214 Abs.4 BauGB (Baugesetzbuch) besteht die Möglichkeit, dass ein Bebauungsplan „durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann“. Die „Heilung“ des Bebauungsplanes ist ein sinnvoller und notwendiger Weg, um weiterhin eine rechtssichere Entwicklung des Campus West zu gewährleisten.
Das ergänzende Verfahren dient ausschließlich dazu, mögliche Fehler zu korrigieren oder Verfahrensschritte zu wiederholen. Darüber hinaus sind Änderungen nur sehr eingeschränkt möglich.
Das ergänzende Verfahren ist „an bereiter Stelle“ wiederaufzunehmen bzw. fortzusetzen, dies ist die Stelle, an der erstmalig ein Fehler aufgetreten ist. Dies war unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des OVG der 2020 gefasste Offenlagebeschluss mit einem Bebauungsplanentwurf, der zum einen die bisherige Lärmkontingentierung enthielt, zum anderen einen Festsetzungsentwurf ohne Parkhaus im SO5. Insofern ist es erforderlich, den Offenlagebeschluss erneut zu fassen, die Veröffentlichung im Internet sowie die öffentliche Auslegung erneut durchzuführen und die sich anschließenden Verfahrensschritte erneut durchzuführen. Somit werden im Beschlussvorschlag nicht nur die Änderungen aufgeführt, die sich durch die Behebung der vom OVG festgestellten Fehler ergeben, sondern auch die weiteren Änderungen, die 2021 zum Satzungsbeschluss erfolgt sind.
Auch wenn nach Abschluss des ergänzenden Verfahrens der Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt wird, muss dennoch sichergestellt sein, dass zum Zeitpunkt des erneuten Satzungsbeschlusses die dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Untersuchungen und Gutachten nach wie vor Bestand haben. Es müssen alle Belange erneut abgewogen werden, deren Behandlung bisher fehlerhaft war. Dabei gilt die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieses Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren.
- Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs.4 BauGB
Der vom OVG festgestellte formelle Fehler (Parkhaus) kann durch eine erneute Offenlage behoben werden, ohne dass hierfür weitere Änderungen im Bebauungsplan erforderlich wären. Insbesondere sind die Auswirkungen des Parkhauses im SO5 im Hinblick auf Schallimmissionen bereits in der damaligen Schallimmissionsprognose berücksichtigt worden, sodass sich die Abwägungsgrundlage insoweit nicht verändert. Die materiell bedeutsamere und auch umfangreichere Aufgabe in diesem ergänzenden Verfahren ist die Behebung des materiellen Fehlers. Das OVG hat in seiner Urteilsbegründung dargestellt, dass für die Festsetzung von Lärmkontingenten in der im Bebauungsplan vorgenommenen Art und Weise keine Rechtsgrundlage besteht. Es wurde zwar bestätigt, dass ein Emissionskontingentierung (nach DIN 45691) grundsätzlich geeignet ist, das Emissionsverhalten künftiger Anlagen in einem Plangebiet zu steuern. Unzulässig sei jedoch eine vorhabenunabhängige Kontingentierung. Im bisherigen Bebauungsplan waren Teilflächen mit jeweils zugeordneten Kontingenten festgesetzt. Diese Teilflächen umfassten zum Teil mehrere Grundstücke mit verschiedenen Eigentümer*innen und waren so groß, dass zu erwarten ist, dass mehrere Vorhaben auf diesen realisiert werden. In diesen Fällen besteht aus Sicht des OVG die Gefahr eines sogenannten Windhundrennens. Das bedeutet, dass ein Lärmkontingent für ein Vorhaben „verbraucht“ wird, sodass ein oder mehrere weitere Vorhaben auf der gleichen Teilfläche nicht mehr oder nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen den Schallschutz betreffend möglich sind. Das Gericht führte aus, dass eine grundstücksbezogene Festsetzung von Lärmkontingenten demgegenüber zulässig erschiene.
Aus fachlicher Sicht wurde in der Vergangenheit mehrfach bestätigt, dass ein Windhundrennen im Rahmen festgesetzter Emissionskontingente nicht möglich ist, da eine bestimmte, m²-bezogene Schallleistung festgelegt wird, die die jeweilige Anlage bzw. der jeweilige Betrieb nicht überschreiten darf. Dieses Kontingent kann jedes Vorhaben innerhalb einer kontingentierten Teilfläche in Anspruch nehmen. Dennoch haben verschiedene Gerichte Bebauungspläne mit einer Lärmkontingentierung für unwirksam erklärt. Der Gesetzgeber hat auf diese Rechtsunsicherheit inzwischen reagiert und die Möglichkeit der Festsetzung von Lärmkontingenten in den § 9 Abs.1 Nr. 23 BauGB aufgenommen. Die Änderung des BauGB ist am 30.10.2025 in Kraft getreten, sodass nun für den Bebauungsplan Campus West eine neue Ermächtigungsgrundlage vorliegt.
Darüber hinaus ist die Verwaltung der Empfehlung des OVG gefolgt, die Kontingentierung flurstücksbezogen festzusetzen. Hierzu war es erforderlich, den Katasterplan, der Grundlage des Bebauungsplanes ist, zu aktualisieren. Es wurden Flurstücke für die festgesetzten Verkehrsflächen gebildet und die angrenzenden Flurstücke entsprechend neu abgegrenzt.
Die zeichnerischen Festsetzungen wurden auf diesen Katasterplan übertragen. Hierbei wurden folgende Änderungen vorgenommen:
- Emissionskontingente
Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens wird geprüft, wie sich die neue Planung auf die Umgebung auswirkt und wie die Umgebung auf das Plangebiet einwirkt. Dies bedeutet in Bezug auf die Lärmentwicklung, dass die verschiedenen Lärmarten Verkehr, Freizeit- und Gewerbelärm betrachtet werden müssen. Im ergänzenden Verfahren war es insbesondere erforderlich, das Lärmgutachten aus dem Jahr 2020 zu aktualisieren (s. Anlage 10). Dabei war neben der Bearbeitung der neuen Kontingentierung auch die mittlerweile mittels immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids genehmigte Erweiterung der Fa. Lindt als Vorbelastung (Gewerbelärm) zu berücksichtigen.
Um zu gewährleisten, dass die Lärmemissionen des neuen Campus West die Umgebung nicht in unzulässiger Art und Weise beeinträchtigen, wurden in den Gewerbe- und Sondergebieten 10 Teilflächen gebildet, in denen jedem Flurstück jeweils für die Tag- und Nachtzeit ein Emissionskontingent zugeordnet wurde (s. Anlage 7). Diese auf Basis der DIN 45691 ermittelten Werte sind in den schriftlichen Festsetzungen aufgelistet, ebenso auch die Werte für mögliche Zusatzkontingente. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist die Einhaltung dieser Werte nachzuweisen.
Ebenfalls zu prüfen war, ob die dem Lärmgutachten zugrunde liegenden Verkehrsdaten auch heute noch belastbar sind. Es wurden an ausgewählten Punkten Zählungen durchgeführt mit dem Ergebnis, dass der Verkehr insgesamt abgenommen hat. Auch in Bezug auf den Schienenverkehr liegen keine gravierenden Änderungen vor. Insofern kann das bisherige Verkehrsgutachten weiterhin als Basis verwendet werden (s. Anlage 11).
- Gewerbelärm
In Bezug auf den Gewerbelärm, der auf das Plangebiet einwirkt, war vor allem die Entwicklung auf dem Lindt-Gelände zu betrachten. Für den Standort an der Süsterfeldstraße (gegenüberliegend) wurde inzwischen ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für eine Erweiterung erteilt, durch die eine neue Immissionslage zu berücksichtigen ist. Der Erhalt und die künftigen Entwicklungsmöglichkeiten dieses Standortes sind nicht nur planungsrechtlich, sondern auch insgesamt für die Stadt Aachen von großer Bedeutung. Ziel ist deshalb, Konflikte mit dem künftigen Campus zu vermeiden, insbesondere da hier auch die Möglichkeit für eine Wohnnutzung geschaffen werden soll. Die Erweiterung von Lindt führt dazu, dass Richtwerte für die „ausnahmsweise zulässige“ Wohnnutzung überschritten werden. Insofern war die schriftliche Festsetzung Nr. 8.1.4 dahingegen zu ändern, dass ein aktiver Lärmschutz (nicht öffenbare Fenster) nicht nur zum Schutz vor Freizeitlärm (Bend), sondern auch zum Schutz vor Gewerbelärm erforderlich ist. Zudem wurde der Bereich eingeschränkt, in dem eine Wohnnutzung zulässig ist. Wohnen wird künftig nur noch in den Teilbereichen möglich sein, die auch im Masterplan hierfür vorgesehen waren. Dies sind die Clusterhochpunkte (SO 3.1, SO 4.1 und SO 5.1) mit unmittelbar angrenzenden Bereichen. Hierzu wurden zusätzlich die Sondergebiete SO 3.2 und 4.2 festgesetzt (s. Anlage 8). Zum Schutz der Wohnnutzung vor Gewerbelärm wurde entlang der Abgrenzungen der Sondergebiete SO 3.1, 3.2, 4.1 und 4.2 (A – F) ein aktiver Lärmschutz festgesetzt.
- Höhenfestsetzungen
Nach der 2020 durchgeführten Offenlage des Bebauungsplanes wurde die Straßenplanung im Bereich des Campusbandes überarbeitet. Dies wirkte sich auf das Höhenprofil der Straße aus, sodass sich in Teilbereichen neue, überwiegend niedrigere Straßenhöhen ergeben. Da sich die festgesetzten Gebäudehöhen auf die Straße beziehen, war eine Anpassung der Höhen erforderlich, um gleiche Gebäudehöhen wie ursprünglich geplant festzulegen.
Zur besseren Verständlichkeit sind die im Beschlussvorschlag aufgeführten Höhenänderungen in Planausschnitten markiert (s. Anlage 9).
- Weitere Anpassungen
In den schriftlichen Festsetzungen wurde zum Satzungsbeschluss 2020 eine Begriffsdefinition ergänzt. In der Festsetzung Nr. 8.1.4 wurde zur Klärung des Begriffs „Aufenthaltsraumfenster“ in Klammern der Anhang hinzugefügt „für schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 Ziffer 3.16“.
Neben den bereits genannten Änderungen der zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen, war eine Anpassung der Begründung und des Umweltberichtes erforderlich. Insbesondere wurde die Begründung der Lärmfestsetzungen überarbeitet. Hierbei wurde ausführlich auf die Kontingentierung eingegangen und auf die Maßnahmen zum Schutz vor Gewerbelärm. Weitergehend als in der Ursprungsfassung des Umweltberichts wurde zudem eine Betrachtung des Gesamtlärms vorgenommen, die das OVG in der mündlichen Verhandlung vor dem Hintergrund der deutlichen Belastung des Plangebiets mit Lärm aus unterschiedlichen Quellen angeregt hatte. Diese hat ergeben, dass bei der Betrachtung des Gesamtlärmes der Verkehrslärm ausschlaggebend ist, da er 12 dB über den Beurteilungspegeln des Gewerbelärms liegt. Weiterhin wurden alle Gutachten hinsichtlich ihrer Aktualität überprüft (s. Anlage 6) und die Ergebnisse entsprechend im Bebauungsplan berücksichtigt.
Zur Prüfung der Verkehrsdaten wurde eine Verkehrserhebung an drei relevanten Knotenpunkten durchgeführt. Diese ergab, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen insgesamt zurückgegangen ist, sodass die Eingangsgrößen für die Lärmberechnung weiterhin belastbar sind. Dies trifft auch auf den Schienenverkehr zu, da es hier nur geringfügige Änderungen gab.
Auch das Klimagutachten hat nach wie vor Bestand, da sich der Rückgang des Verkehrs positiv auf die klimatischen Verhältnisse auswirkt.
Geprüft wurde außerdem die Aktualität des Artenschutzgutachtens. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass die im Gutachten von 2020 aufgeführten Maßnahmen weiterhin notwendig und auch geeignet sind, um Artenschutzkonflikte zu vermeiden. Lediglich für den Flussregenpfeiffer hat sich der Lebensraum durch den zunehmenden Bewuchs verringert, der Verlust wurde aber bereits ausgeglichen bzw. die Ausgleichsmaßnahme umgesetzt. Insofern bietet das Gutachten weiterhin eine belastbare Grundlage.
Eine Anpassung des Umweltberichtes sowie auch des entsprechenden Hinweises in den schriftlichen Festsetzungen war weiterhin in Bezug auf die Altlastensituation erforderlich. Die ursprünglichen im Plangebiet liegenden Altlastenverdachtsflächen in einem Teilbereich des ehemaligen Betriebswerk Aachen-West sowie in den Bereichen der nördlichen Werkstätten, des Betriebswerkes und des Ringlokschuppens wurden zwischenzeitlich saniert, sodass die sich hierauf beziehenden Bausteine aus dem Umweltbericht herausgenommen wurden. Dementsprechend wurde auch die nachrichtliche Übernahme bzw. Kennzeichnung des Altstandortes 2799 - ehemaliger Güterbahnhof Aachen-West - aus dem Rechtsplan herausgenommen.
Darüber hinaus wurden die Textbausteine zum Flächennutzungsplan AACHEN*2030 sowie zum Regionalplan aktualisiert.
Außerdem wird auf die derzeit in Verhandlung stehende Änderung des städtebaulichen Vertrags (1. Änderung Planverwirklichungsvertrag) hingewiesen. Diese betrifft aber insbesondere die zeitliche Umsetzung der Erschließung und die Kostenverteilung sowie Begrünungsmaßnahmen und ist in Bezug auf das ergänzende Verfahren nicht abwägungsrelevant.
- Klimanotstand
Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 19.06.2019 sollen die Auswirkungen der Beschlüsse hinsichtlich der Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte dargestellt werden, um den Gremien bei der Entscheidungsfindung zu helfen.
Das Bebauungsplanverfahren wurde 2021 abgeschlossen. Im damaligen Verfahren wurden die klimatischen Auswirkungen eingehend betrachtet und im Umweltbericht dargestellt. Insofern ist die wiederholte Erstellung der Klimacheckliste im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht mehr zielführend, da die Betrachtung der verschiedenen Kriterien und Maßnahmen nur rückblickend erfolgen kann.
- Beschluss über die erneute Veröffentlichung im Internet sowie die erneute öffentliche Auslegung
Durch das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs.4 BauGB kann erneut die Schaffung des Planungsrechtes durch den Bebauungsplan Nr. 923 für den neuen Campus West sichergestellt werden. Der in diesem Verfahren geänderte Bebauungsplan soll erneut im Internet veröffentlicht bzw. öffentlich ausgelegt werden, um sowohl den betroffenen Behörden als auch der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies soll aber nur in Bezug auf die Änderungen und Ergänzungen zulässig sein, da zu allen anderen Belangen bzw. Festsetzungen bereits ein umfangreicher Abwägungsprozess stattgefunden hat. Eine solche Einschränkung ist deshalb sinnvoll und vom Gesetzgeber auch ausdrücklich vorgesehen.
Sowohl in den schriftlichen Festsetzungen, als auch in der Begründung sind die geänderten Textteile in roter Schrift ausgeführt.
Die Verwaltung empfiehlt, den im ergänzenden Verfahren geänderten Bebauungsplan Nr. 923 - Campus West - in der vorliegenden Form im Internet zu veröffentlichen sowie zusätzlich öffentlich auszulegen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
JA | NEIN | ||
X |
Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Keine
Klimarelevanz:
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
X |
Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
X |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
X | nicht bekannt |
Betroffene Straßen
Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.
1 Straße
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Worum geht es?
Nach einem Gerichtsurteil muss der Bebauungsplan für den Campus West überarbeitet werden – jetzt geht es um Lärmschutz, Parkhäuser und rechtssichere Festsetzungen.
Projekt
Bebauungsplan Campus West
Auch: B-Plan 923, Campus West Planung
Kategorien
Schlagworte
Betroffene Gruppen
Handlungstyp
PlanungVerfahrensstand
Maßnahme geplantModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Geändert
- 5.2.2026
Technische Details
ID: 1006413
Allris:https://ratsinfo.aachen.de/public/vo020?VOLFDNR=1006413
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/papers?id=1006413