Vorlage·FB 11/0025/WP19·23. April 2026

Ratsantrag Nr. 013/19 der Fraktion AfD - Stellenaufwüchse und Refinanzierung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 75 GO NRW) bzgl. der Haushaltsplanberatungen

Inhalt

Beratungsfolge

Erläuterungen

Erläuterungen

Mit Schreiben vom 22.01.2026 hat die AfD-Fraktion den Ratsantrag „Stellenaufwüchse und Refinanzierung unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 75 GO NRW) bzgl. der Haushaltsplanberatung“ gestellt.

Mit dem Antrag wird die Verwaltung beauftragt, verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Stellenplan 2026, insbesondere im Hinblick auf Stellenaufwüchse sowie deren Refinanzierung, darzustellen und zu prüfen.

Die im Antrag formulierten Fragestellungen werden wie folgt beantwortet:

Zu 1.:

Die Verwaltung wird beauftragt, die im Haushaltsplanentwurf vorgesehenen neuen Stellen in den Sachgebieten bzw. Fachbereichen

Bezirksämter (Wohngeld), Beherbergung, Veranstaltungen, FB 68, Dezernat 4 (Haus der Neugier), FB 45/530, FB 11, FB 37, FB 02, FB 23 und FB 56 einer vertieften Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfung zu unterziehen.

Antwort:

Die Verwaltung hat bei der Erstellung des Stellenplans 2026 einen restriktiven Maßstab in der Beurteilung der Notwendigkeit der neuen Stellen angewandt. Für die Folgehaushalte versteht sich, dass die Bedarfslagen selbstkritisch durch die produktverantwortlichen Organisationseinheiten als auch durch das zentrale Organisationsmanagement des Dez. V/ FB 11 kontinuierlich überprüft werden (z.B. Fallzahlenentwicklung im Wohngeld, Fortschreibung von Bedarfsplänen im FB 37)

Zu 2.:

Neue Stellen dürfen grundsätzlich nur dann in den Stellenplan aufgenommen werden, wenn

a) die Aufgabenerfüllung nicht durch organisatorische Maßnahmen, interne Umpriorisierung oder externe Leistungserbringung möglich ist und

b) bei drittmittelfinanzierten Stellen eine vollständige Finanzierung für die gesamte Laufzeit sichergestellt ist.

Antwort:

Bei der Aufnahme der Stellen ist stets die haushalterische Machbarkeit berücksichtigt worden. In Anbetracht der finanziellen Lage nicht nur der Stadt Aachen wird das Thema der Priorisierung städtischer Leistungen zunehmend aufgabenkritisch behandelt. Dies betrifft sodann die Auseinandersetzung mit dem gesamten Stellenplan einschließlich der Wirtschaftspläne der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen.

3.:

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Personal- und Verwaltungsausschuss - vor der finalen Beschlussfassung zum Haushalt im Rat - eine schriftliche Empfehlung vorzulegen, die insbesondere folgende Fragen beantwortet:

  1. Grundsätzliche Fragen zum Stellenaufwuchs

Zu Frage A 1:
Wie hoch ist der tatsächliche Stellenaufwuchs, wenn ausschließlich Stellen betrachtet werden, die im Vorjahr tatsächlich besetzt waren?

Antwort:
Der tatsächliche Stellenaufwuchs entspricht in der Systematik des Stellenplans gem. der Gemeindeordnung NRW der angegebenen Zahl für den Nettoaufwuchs, der sich aus der Differenz zwischen Stelleneinrichtungen und Stelleneinsparungen ergibt. Zur tatsächlichen Stellenbesetzung führt die Verwaltung die Kennzahl der sogenannten Personaldeckungsquote zum gesetzlich definierten Stichtag, den 30.06. des Vorjahres.

Zu Frage A 2:
Wie viele der im Stellenplan als „eingespart“ ausgewiesenen Stellen waren in den letzten 24 Monaten unbesetzt?

Antwort:
Von den 59,5 eingesparten Stellen waren 21,0 Stellen in den letzten 24 Monaten unbesetzt.

Zu Frage A 3:

Welche durchschnittliche Entgelt- bzw. Besoldungsgruppe hatten die eingesparten Stellen im Vergleich zu den neu geschaffenen Stellen?

Antwort:

s. Anlage

Zu Frage A 4:

Wie hoch ist der reale Anstieg der Personalkosten, der sich aus der Höherdotierung neu geschaffener Stellen ergibt?

Antwort:

Ein direkter Bezug der Dotierung der neugeschaffenen Stellen zu den eingesparten Stellen kann nicht hergestellt werden, sodass hieraus auch kein realer Anstieg der Personalkosten ermittelt werden kann.

Die Kosten für die neu geschaffenen Stellen sind in der Vorlage zum Stellenplanentwurf benannt.

  1. Detailfragen
  1. Wohngeld – Organisation und Stellenbedarf

Zu Frage B 1.1:

Wie viele neue Stellen zur Bearbeitung von Wohngeldanträgen werden in den einzelnen Bezirksämtern geschaffen (bitte nach Bezirksamt und Besoldungs-/Entgeltgruppe aufschlüsseln)?

Antwort:

Bezirksamt Brand (B 1) – 1,0 Stelle - A 8 LBesO A / EG 9a TVöD

Bezirksamts Eilendorf (B 2) – 2,5 Stellen - A 8 LBesO A / EG 9a TVöD

Bezirksamt Haaren (B 3) – 1,0 Stelle - A 8 LBesO A / EG 9a TVöD

Bezirksamt Kornelimünster/Walheim (B 4) – 0,5 Stelle - A 8 LBesO A / EG 9a TVöD

Bezirksamt Laurensberg (B 5) – 1,0 Stelle - A 8 LBesO A / EG 9a TVöD

Bezirksamt Richterich (B 6) – 0,5 Stelle - A 8 LBesO A / EG 9a TVöD

Zu Frage B 1.2:

Welche organisatorischen Gründe sprechen gegen eine zentrale Bearbeitung der Wohngeldanträge?

Antwort:

Gegen eine zentrale Bearbeitung der Wohngeldanträge spricht, dass die dezentralen Wohngeldstellen in den Bezirksämtern wohnortnahe und leicht zugängliche Anlaufstellen für Bürger*innen bieten. Dies ist insbesondere für ältere Menschen, Familien mit mehreren Kindern oder Personen mit eingeschränkter Mobilität von Bedeutung.

Darüber hinaus betreffen Wohngeldanträge häufig sehr persönliche und sensible Informationen, etwa zu finanziellen Verhältnissen oder familiären Lebenssituationen. Eine persönliche Ansprechperson vor Ort (auch ohne Terminvereinbarung) trägt zu einer vertrauensvollen Atmosphäre bei und erleichtert die Wahrung der Intimsphäre.

So sind gem. § 15 i. V. m. § 2 der städtischen Hauptsatzung sieben Wohngeldstellen bei der Stadt Aachen eingerichtet.

Zu Frage B 1.3:

Wurden Wirtschaftlichkeits- oder Organisationsuntersuchungen zur Zentralisierung durchgeführt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Antwort:

In Anbetracht der o.g. und überwiegenden Gründe wurde hierauf verzichtet.

Zu Frage B 1.4:

Welche jährlichen Personalkosten entstehen durch die dezentrale Organisation insgesamt?

Antwort:

Unter Berücksichtigung aller Wohngeldstellen in den Bezirksämtern (in Summe 13,0 Stellen) entstehen dort jährliche Personalkosten in Höhe von ca. 1.029.600 € (A 8 LBesO A) bzw. 965.900 € (EG 9a TVöD). Bei einer etwaigen organisatorischen Veränderung wäre zunächst von gleichen Kosten auszugehen, da die Stellenbemessung auf einer Fallzahlenanalyse beruht und insofern nach wie vor benötigt werden. Ob und inwieweit Synergie- bzw. Skaleneffekte einen finanziellen Vorteil ausmachen würden, wäre dem Ergebnis einer Organisationsuntersuchung vorbehalten.

Zu Frage B 1.5:

Weshalb wird eine Organisationsform gewählt, obwohl die entstehenden Personalkosten nicht durch Gebühren oder Einnahmen refinanziert werden?

Antwort:

Siehe B 1.2

  1. Beherbergungspauschale – Stellenbemessung und Refinanzierung

Zu Frage B 2.1:

Auf welcher Grundlage wurde der Bedarf von zwei Stellen für die Sachbearbeitung der Beherbergungspauschale ermittelt?

Antwort:

Mit Ratsbeschluss vom 09.07.2025 wurde mehrheitlich die Einführung der Beherbergungsabgabe in der Stadt Aachen zum 01.01.2026 sowie zwecks Erfüllung der damit einhergehenden Aufgaben die auf Erfahrungswerten beruhende Einrichtung von 2,0 Stellen mit Ratsbeschluss vom 11.03.2026 beschlossen.

Zu Frage B 2.2:

Welche Fallzahlen und Einnahmen werden für die ersten drei Haushaltsjahre prognostiziert?

Antwort:

Für das Haushaltsjahr 2026 werden Einnahmen in Höhe von 2,4 Millionen € (aufgrund von Befreiungen) und für die Folgejahre in Höhe von 2,5 Millionen € prognostiziert.

Zu Frage B 2.3:

In welchem Umfang sollen die Einnahmen aus der Beherbergungspauschale die Personalaufwendungen decken (bitte in Prozent und Euro darstellen)?

Antwort:

Die entstehenden Personalaufwendungen in Höhe von ca. 158.400 € (A 8 LBesO A) bzw. 148.600 € (EG 9a TVöD) sollen zu 100 % über die Erträge refinanziert werden.

Zu Frage B 2.4:

Weshalb wurde nicht zunächst eine Stelle mit einem kw-Vermerk vorgesehen, um den tatsächlichen Arbeitsaufwand zu evaluieren?

Antwort:

Da mit Einführung der Beherbergungsabgabe eine dauerhafte neue Aufgabe in der Veranlagungsstelle (FB 22/210) geschaffen wurde, deren Bewältigung langfristig personelle Kapazitäten bindet, wurde auf die Anbringung eines kw-Vermerks an den 2,0 eingerichteten Stellen verzichtet.

Zu Frage B 2.5:

Welche Konsequenzen sind vorgesehen, falls die Einnahmen hinter den Erwartungen zurückbleiben?

Antwort:

Die Entwicklung der Fallzahlen sowie des zur Aufgabenbewältigung erforderlichen Stellenbedarfs sollen zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden.

  1. Veranstaltungen und Sicherheitskonzepte

Zu Frage B 3.1:

Welche gesetzlichen oder untergesetzlichen Regelungen begründen den zusätzlichen Prüfaufwand für Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen?

Antwort:

Es handelt sich um eine pflichtige Aufgabe, die seitens der Stadt Aachen nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW wahrzunehmen ist. Der Prüfaufwand für Sicherheitskonzepte ergibt sich aus der individuellen und abstrakten Gefährdungslage sowie dem Orientierungsrahmen zur Sicherheit von Veranstaltungen im Freien mit erhöhtem Gefährdungspotential (Ministerium des Innern NRW, November 2021).

Zu Frage B 3.2:

Wie viele Anträge werden jährlich erwartet, und welcher zusätzliche Zeitaufwand pro Antrag wird zugrunde gelegt?

Antwort:

Im Rahmen des Stelleneinrichtungsverfahrens wurde von 450 bis 500 Veranstaltungen für das Jahr 2025 ausgegangen (Durchschnitt 2017 - 2024 rund 369 Veranstaltungen [ohne 2020/2021, wegen Coronapandemie nicht repräsentativ und daher nicht berücksichtigt]). Der Fachbereich 32 - Sicherheit und Ordnung prognostizierte eine weiter steigende Tendenz. Der Bearbeitungsaufwand ist jedoch nicht nur aufgrund der Fallzahlsteigerung erhöht, sondern darüber hinaus wesentlich durch eine Zunahme der qualitativen Aufgabenwahrnehmung (durch die Begleitung von Veranstaltungen und in der Wahrnehmung der Sachbearbeitung) wegen deutlich gestiegener Sicherheitsanforderungen.

Der festgestellte Mehraufwand ließ unter Verwendung der allgemein üblichen Berechnungsmethodik eindeutig einen Mehrbedarf von mindestens 2,0 Stellen erkennen. Rückblickend wurden für das Jahr 2025 sogar 550 Veranstaltungen gezählt.

Zu Frage B 3.3:

Welche Personalkosten entstehen durch die zwei neu geschaffenen Stellen jährlich?

Antwort:

Die Stellen werden nach A 12 / EG 11 besoldet bzw. vergütet und lösen hierdurch durchschnittliche Personalkosten in Höhe von (109.00 Euro * 2=) 218.000 Euro / (93.300 Euro * 2 =) 186.600 Euro aus.

Zu Frage B 3.4:

Wurden Gespräche mit der Städteregion Aachen oder dem Land NRW über eine Kostenbeteiligung oder Refinanzierung geführt?

Antwort:

Mangels entsprechender Grundlage für eine Kostenerstattung wurden mit der StädteRegion Aachen bzw. dem Land NRW keine Gespräche geführt.

Zu Frage B 3.5:

Falls nein, Aus welchen Gründen wurde darauf verzichtet?

Antwort:

Siehe B 3.4

  1. Fachbereich 68 – Stellenaufwuchs und Drittmittelfinanzierung

Zu Frage B 4.1:

Für welche konkreten Aufgaben werden die 5,5 neuen Stellen im FB 68 geschaffen (bitte einzeln darstellen)?

Antwort:

Siehe hierzu Anlage zur PVA-Vorlage FB 11/0016/WP19

Zu Frage B 4.2:

In welchem Umfang sind diese Stellen durch Drittmittel finanziert bzw. nicht finanziert (bitte je Stelle angeben)?

Antwort:

FB 68/100 Aufstockung um 0,5 Stelle EG 9a: keine Drittmittelfinanzierung

FB 68/310 Aufstockung um 0,5 Stelle EG 11: 100% Förderung aus "Ausbildungs-verkehrspauschale" nach §11a ÖPNV-G NRW

FB 68/320 Neueinrichtung 1,0 Stelle EG 12: 100% Förderung aus Förderprojekt "Schwarmmessrad"

FB 68/320 Aufstockung um 0,5 Stelle EG 11: keine Drittmittelfinanzierung

FB 68/401 Neueinrichtung 1,0 Stelle A 11: keine Drittmittelfinanzierung

FB 68/410 Neueinrichtung 1,0 Stelle A 11: keine Drittmittelfinanzierung

FB 68/501 Neueinrichtung 1,0 Stelle A 13: Refinanzierung zu 70% aus Abwassergebühren

Zu Frage B 4.3:

Welche Drittmittelprogramme wurden geprüft, um eine Refinanzierung zu ermöglichen?

Antwort:

Von den im Stellenplan 2026 im FB 68 5,5 neu eingerichteten Stellen werden die Personalkosten für insgesamt 2,2 Stellen gefördert bzw. refinanziert. Bei den übrigen Stellen(anteilen) beinhaltet der Aufgabenzuschnitt Querschnittsaufgaben ohne konkreten Projektbezug oder klassische behördliche Aufgaben. Für diese Aufgaben sind dem Fachbereich keine Refinanzierungsmöglichkeiten oder Förderprogramme bekannt.

Zu Frage B 4.4:

Auf welcher fachlichen Grundlage wird für Aachen eine Häufung von Hochwasserereignissen angenommen?

Antwort:

Starkregen und Hochwasserereignisse führen auch in Aachen zu konkreten Gefährdungen für Menschen, Infrastrukturen und Sachwerte. Durch aktuelle Daten (Starkregengefahrenkarte) und Modellierungen (u.a. Hochwasserrisikokarten) lassen sich räumlich differenzierte Aussagen über betroffene Gebiete innerhalb des Stadtgebiets treffen – insbesondere in topografisch sensiblen Bereichen und an neuralgischen Infrastrukturschnittstellen.

Zu Frage B 4.5:

Welche konkreten Ereignisse in Aachen rechtfertigen die Einrichtung der Stelle FB 68/501 (A13 L2E1) als dauerhafte Stelle?

Antwort:

Die Planung von Klimaanpassungsmaßnahmen ist eine bundesgesetzliche verankerte kommunale Daueraufgabe. Im 2024 in Kraft getretenen Klimaanpassungsgesetz werden die Kommunen verpflichtet, bei der Planung von Klimaanpassungsmaßnahmen eine zentrale Rolle einzunehmen und Koordinierungsmechanismen aufzubauen (§6 KAnG) sowie Anpassungsmaßnahmen in der Infrastrukturplanung, einschließlich der Wasserwirtschaft und des Straßenbaus, prioritär umzusetzen.

  1. Dezernat IV – Geschäftsführerstelle „Haus der Neugier“

Zu Frage B 5.1:

Welche Aufgaben und Verantwortlichkeiten sind mit der neuen AT-Geschäftsführerstelle im Dezernat IV verbunden?

Antwort:

Die Stadt Aachen hat 2025 die EK9 GmbH gekauft und in die Haus der Neugier GmbH überführt, um das Haus der Neugier realisieren zu können. Eine GmbH benötigt eine Geschäftsführung, um rechtswirksam handeln zu können. Die Geschäftsführung der Haus der Neugier GmbH führt als Organ der Gesellschaft die laufenden Geschäfte der GmbH und vertritt sie im Rechtsverkehr. Sie schließt Verträge ab, trifft Entscheidungen über den Geschäftsbetrieb und vertritt die Gesellschaft gegenüber Behörden, Geschäftspartnern und Gerichten.

Wie im Stellenplan auch begründet, soll die Haus der Neugier GmbH analog zur Aachener Stadion Beteiligungsgesellschaft (ASB) als umsatzsteuerliche Organschaft der Stadt Aachen geführt werden, damit Leistungsaustausche zwischen der Stadt Aachen und der Gesellschaft nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dies setzt u.a. eine organisatorische Eingliederung der Gesellschaft beim Organträger (Stadt Aachen) voraus, was durch die Besetzung der Geschäftsführung mittels städtischem Personal gewährleistet wird.

Die verbleibenden 20 % Stellenanteil sind Dezernat IV zugeordnet und fallen u.a. für die Abstimmung mit den zukünftigen Nutzer*innen VHS und Stadtbibliothek, die Mitwirkung bei der Entwicklung des Betreiberkonzepts, die Vorbereitung der Lenkungsgruppensitzung sowie die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen und -vorlagen für politische Ausschüsse an.

Zu Frage B 5.2:

Welche jährlichen Gesamtkosten (inkl. Neben- und Folgekosten) entstehen durch diese Stelle?

Antwort:

Die jährlichen Gesamtkosten ergeben sich aus dem Haushaltsplan.

Zu Frage B 5.3:

Welche Einnahmen (z.B. Mieten (E42, E49, weitere), Eintrittsgelder, sonstige Erlöse) werden im Rahmen des Projekts "Haus der Neugier" erwartet?

Antwort:

Es werden Mieteinnahmen aus der Vermietung an die beiden Cafés, einen Nahversorger und Nutzer*innen des Veranstaltungsbereichs im Erdgeschoss erwartet. Die Höhe der Einnahmen ist aktuell noch nicht bezifferbar.

Zu Frage B 5.4:

In welchem Umfang sollen diese Einnahmen zur Refinanzierung der Geschäftsführerstelle beitragen?

Antwort:

Siehe B 5.5

Zu Frage B 5.5:

Wird die Geschäftsführerstelle nur im Rahmen der Projektentwicklung benötigt oder darüber hinaus für die spätere Gebäudebewirtschaftung?

Antwort:

Die Geschäftsführerstelle der GmbH ist bis zum 30.09.2029 befristetet. Das Haus der Neugier wird mit der Eröffnung eine Leitung benötigen. Die zukünftige Struktur und damit auch der Bedarf wird mit dem Betreibermodell erst noch entwickelt.

  1. FB 45/530 – Schaffung neuer Stellen (Erzieher*innen / Küchenkräfte)

Zu Frage B 6.1:

Aus welchen konkreten Gründen wird im FB 45/530 auf eine Ausgliederung der Betreuungs- und Küchenleistungen an externe Träger (z.B. AWO, PÄZ, InVia oder andere freie Träger) verzichtet?

Antwort:

Die bisherigen Anbieter waren die AWO und INVIA. Beide haben u.a. aus arbeitsrechtlichen Gründen (Unternehmerüberlassung) entschieden, das Konstrukt nicht weiter führen zu wollen. Es war somit keine durch den FB 45/500 herbeigeführte Entscheidung, sondern die externen Träger haben diese Entscheidung jeweils getroffen.

Aus diesen Gründen erschien dem FB 45/500 eine etwaige externe Ausschreibung für eine erneute externe Vergabe der Betreuungs- und Küchenleistungen als nicht erfolgversprechend. Überdies sind die OGSen zwingend auf eine Fortführung der Leistungen im neuen Schuljahr angewiesen – insbesondere mit Blick auf den OGS-Rechtsanspruch -, eine umfangreiche Ausschreibung wäre nach der Kündigung durch INVIA auch aus zeitlichen Gründen nicht umsetzbar gewesen.

Darüber hinaus sei anzumerken, dass bei der aktuellen Stelleneinrichtung die bisher durch die externen Träger geltend gemachten "Overhead-Zahlungen" entfallen und das Personal künftig keine Mehrkosten verursacht. Nach entsprechender Prüfung wurde die Einstellung der Kräfte seitens der Stadt Aachen auch im Hinblick der Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht als wesentlich besser geeignet bewertet.

Zu Frage B 6.2:

Wurde eine Wirtschaftlichkeits- bzw. Vergleichsberechnung zwischen Eigenerledigung und Fremdvergabe durchgeführt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Antwort:

Die Prüfung ergab, dass die entstehenden Kosten bei der Umwandlung in städtische Personalstunden gleichbleibend sind und überdies kein separater "Overhead" gezahlt werden muss, der bisher zwischen 10 und 15 Prozent lag. Der Overhead ist durch die bestehenden organisatorischen Strukturen der Dienststelle abgedeckt.

Zu Frage B 6.3:

Welche dauerhaften Mehrkosten entstehen der Stadt durch die Schaffung von 11,0 (6,5 + 4,5) zusätzlichen Stellen im Vergleich zu einer externen Leistungserbringung?

Antwort:

Es entstehen keine Mehrkosten.

  1. Schulhausmeisterstellen – Vakanz und Stellenbewirtschaftung

Zu Frage B 7.1:

Wie viele Schulhausmeisterstellen waren in den letzten fünf Jahren länger als zwölf Monate unbesetzt?

Antwort:

Dem FB 45/500 liegen entsprechende Daten seit dem Januar 2022 vor. Seither war keine Schulhausmeister*innenstelle, die faktisch bewirtschaftet wird, länger als zwölf Monate unbesetzt.

Eine Ausnahme bilden folgende Stellen: Im Oktober 2025 hat sich FB 11/500 an den FB 45/500 gewendet und um Rückmeldung zu verschiedenen vakanten Stellen im Bereich der Hilfs- und Schulhausmeister*innen gebeten. Hierbei handelt es sich um seit Jahren vakante Schul- bzw. Hilfshausmeister*innenstellen, deren Verortung bzw. ursprünglicher Zweck und somit auch die Frage, warum diese in der Vergangenheit nicht bewirtschaftet wurden, durch die Dienststellen nicht geklärt werden konnte. In der Folge wurden die Stellen eingespart.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dadurch keine Schulhausmeister*innenstelle eingespart wird, die in den vergangenen Jahren bewirtschaftet wurde. Keine Schule wird somit im Hinblick auf die hausmeisterliche Betreuung schlechter gestellt.

Zu Frage B 7.2:

Aus welchen Gründen wurden diese Stellen nicht wiederbesetzt bzw. strukturell überprüft?

Antwort:

Auf die Antwort zu 7.1 wird verwiesen. Eine strukturelle Überprüfung hat demnach stattgefunden.

Zu Frage B 7.3:

Wurden die Aufgaben dieser Stellen dauerhaft anderweitig wahrgenommen und falls ja, in welcher Form?

Antwort:

Da die Herkunft bzw. der ursprüngliche Zweck der Stellen nicht zu klären ist, waren mit diesen in den vergangenen Jahren – mindestens seit 2002 - auch keine Aufgaben verbunden, die anderweitig wahrgenommen werden mussten.

Zu Frage B 7.4:

Handelt es sich hierbei faktisch um eine verdeckte Stelleneinsparung ohne formellen Ratsbeschluss?

Antwort:

Auf die vorherigen Antworten zu 7.1, 7.2 und 7.3 wird verwiesen.

  1. FB 11/210 – Verlängerung einer Befristung wegen Bewerbermanagementsoftware

Zu Frage B 8.1:

Welche zusätzlichen Arbeitsprozesse entstehen durch die Einführung der neuen Bewerbermanagementsoftware konkret?

Antwort:

Die Einführung eines neuen Bewerbermanagementsystems zielt darauf ab, den gesamten Recruiting-Prozess effizienter, transparenter und benutzerfreundlicher zu gestalten. Hierzu sollen bisherige verschiedene Systeme und Arbeitsprozesse in einer zentralen Plattform vereint werden, sodass u. a. eine vollständige medienbruchfreie Abbildung möglich ist. Folglich wird ein Wenigeraufwand bei routinemäßigen Tätigkeiten (z. B. Terminvergabe, Eingangsbestätigung, Nachforderung von Unterlagen) erwartet, dagegen ein zusätzlicher Aufwand für die fachinhaltliche Betreuung des Systems und der Anwender*innen (u.a. Auswertungen, Controlling, Freigabeprozesse sowie in der Nutzenden- und Berechtigungsverwaltung).

Zu Frage B 8.2:

Wurde ein erhöhter Bearbeitungsaufwand (z.B. durch steigende Zahl ungeeigneter Bewerbungen oder Nachforderung von Unterlagen) einkalkuliert?

Antwort:

Ein möglicher erhöhter Bearbeitungsaufwand betrifft die Sachbearbeitungen im Personalservice und fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der oben genannten Stelle.

Zu Frage B 8.3:

Warum findet ein ggf. dauerhafter Mehraufwand keinen Niederschlag im Stellenplan?

Antwort:

Ein möglicher dauerhafter Mehraufwand kann derzeit noch nicht abschließend quantifiziert werden, da bislang keine Praxiserfahrungen vorliegen.

Zu Frage B 8.4:

Wurde geprüft, ob hierfür zusätzliche kw-Stellen notwendig sind?

Antwort:

Ob zusätzliche Stellen erforderlich sind, wird im weiteren Verlauf auf Grundlage der gewonnenen Praxiserfahrungen geprüft. Derzeit liegen hierfür noch keine belastbaren Erkenntnisse vor.

  1. FB 11/R – Abbau der Personalreserve

Zu Frage B 9.1:

Auf welcher Datengrundlage basiert der Abbau von 10,0 Stellen in der Personalreserve?

Antwort:

Mit Stellenplan 2019 wurden 50 Stellen mit Wertigkeit EG 3 TVöD für die Vermittlung in nach Teilhabechancengesetz (THCG) geförderte Tätigkeiten eingerichtet.

Seit 2024 sind die Vermittlungen, für die das Jobcenter der StädteRegion Aachen zuständig ist, rückläufig. Im Jahr 2025 wurden insgesamt sechs Personen über das Jobcenter vermittelt. Im Jahr 2024 waren es noch neun Personen, im Jahr 2023 acht Vermittlungen. In den Monaten Januar und Februar 2026 wurde noch keine Person vermittelt. Die Förderungen werden seit Ende 2025 nicht mehr für fünf, sondern lediglich für zwei Jahre erteilt. Seitens des Jobcenters wurde ferner mitgeteilt, dass die Fördermittel für andere Projekte bevorzugt eingesetzt werden.

Zu Frage B 9.2:

Ist der Rückgang der Tätigkeiten im Zulagenbereich nach SGB II und THCG dauerhaft prognostiziert?

Antwort:

Nicht die Tätigkeiten sind rückläufig, sondern die aktiven Vermittlungen wie unter 9.1. beantwortet.

Aktuell sind 29 Stellen des Reservepools THCG besetzt mit unterschiedlicher Laufzeit. Mit weiteren Rückgängen wird in den kommenden Jahren gerechnet. In Bezug auf das Förderprogramm des Bundes im Rechtskreis SGB II bleiben die Entwicklungen abzuwarten.

Zu Frage B 9.3:

Welche Auswirkungen hätte ein erneuter Anstieg der Fallzahlen auf die Personalplanung?

Antwort:

Mit Reduzierung des Reservepools FB 11/R THCG von 50 auf 40 Stellen verbleiben ausreichende Kontingente bei Anstieg der Vermittlungen durch das Jobcenter im laufenden Jahr. Unter Berücksichtigung der unter 9.2 genannten besetzten Stellen bleiben 11 Stellen zzgl. 4 Stellen, deren Förderung in 2026 endet, für zukünftige Vermittlungen bestehen. In Anbetracht der reduzierten Vermittlungen erscheint dieses Kontingent als ausreichend.

  1. FB 37 – Neue kw-Stelle A12 (zivile Alarm- und Einsatzplanung)

Zu Frage B 10.1:

Welche konkreten zusätzlichen Aufgaben können durch vorhandene Stellen nicht abgedeckt werden?

Antwort:

Die Aufgaben der Zivilen Alarmplanung werden vom Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung auf die Kreise und kreisfreien Städte delegiert. Hierzu ist ein kommunaler Alarmplan zu erstellen, sowie schutzbedürftige zivile Objekte und kritische Infrastrukturen im Zivilschutz zu identifizieren, einzustufen und zu erfassen.

Zudem ist es erforderlich, dass der/die zuständige Mitarbeiter*in, dem Bund als Ansprechpartner*in bekannt ist und in Krisensituationen die Aufgaben sofort wahrnehmen kann.

Zu Frage B 10.2:

Wurde geprüft, ob diese Aufgaben durch interne Umorganisation oder Qualifizierung bestehender Mitarbeitender übernommen werden können?

Antwort:

Auf Grund der Aufgabendichte des Teams ist eine Übernahme der Aufgaben der Zivilen Alarmplanung durch das bestehende Personal nicht möglich.

Zu Frage B 10.3:

Warum ist für diese Aufgaben eine Stelle der Besoldungsgruppe A12 erforderlich?

Antwort:

Im Rahmen der Stelleneinrichtung wurde die Stellenbewertung überprüft. Im Ergebnis steht eine Bewertung nach A 11 LBesO A. Der Stellenplan wird für das Haushaltsjahr 2027 entsprechend angepasst.

Zu Frage B 10.4:

Welche Laufzeit ist für die kw-Stelle vorgesehen?

Antwort:

Für die Stelle der zivilen Alarmplanung ist aktuell ein KW-Vermerk für das Jahr 2027 im Stellenplan vorgesehen.

  1. FB 02 – Schaffung von 8,5 neuen Stellen mit Drittmittelfinanzierung

Zu Frage B 11.1:

In welcher Höhe sind die einzelnen Stellen drittmittelfinanziert (bitte pro Stelle aufschlüsseln)?

Antwort:

s. Anlage

Zu Frage B 11.2:

Für welchen Zeitraum ist die Drittmittelfinanzierung jeweils verbindlich zugesagt?

Antwort:

s. Anlage

Zu Frage B 11.3:

Welcher jährliche Eigenanteil verbleibt dauerhaft bei der Stadt?

Antwort:

s. Anlage

Zu Frage B 11.4:

Welche finanziellen Verpflichtungen entstehen nach Auslaufen der Drittmittelfinanzierung?

Antwort:

Die für ein Projekt eingerichteten Stellen werden in Abhängigkeit von ihrer Laufzeit mit entsprechenden kw-Vermerken eingerichtet. In der Regel werden die Stellen nach Projektablauf entsprechend eingespart.

Zu Frage B 11.5:

Wurde geprüft, diese Stellen ausschließlich bei vollständiger Gegenfinanzierung einzurichten?

Antwort:

Förderprogramme sehen in der Regel keine vollständige Finanzierung vor, sondern gewähren eine anteilige Förderung. Für Kommunen liegt die Förderquote – abhängig vom jeweiligen Förderprogramm, der Förderlinie sowie den zugrunde liegenden Richtlinien – häufig in einem Bereich zwischen etwa 70 % und 100 %. Daraus ergibt sich regelmäßig die Notwendigkeit eines kommunalen Eigenanteils, um Fördermittel einwerben und entsprechende Projekte sowie projektbezogene Personalstellen realisieren zu können. Der Einsatz vergleichsweise geringer kommunaler Mittel kann dabei eine erhebliche Hebelwirkung entfalten, da hierdurch zusätzliche Fördermittel von Bund, Land oder europäischen Programmen akquiriert werden können. Auf diese Weise lassen sich Projekte und Maßnahmen umsetzen, deren finanzieller Umfang deutlich über dem allein durch kommunale Mittel realisierbaren Rahmen liegt.

Zu Frage B 11.6:

Auf welche Notwendigkeit wurde die Stelle für "Wasserstoffökosysteme" geprüft?

Antwort:

Die Einrichtung der Stellen erfolgt vor dem Hintergrund der wachsenden Bedeutung von Wasserstoff und dem steigendem Unterstützungsbedarf der Wirtschaft für die Energie- und Industrietransformation sowie des konkreten Infrastrukturausbaus. Die Stellen bündeln diese Aufgaben zentral, um Doppelstrukturen zu vermeiden und die Transformation aktiv zu steuern.

  1. FB 23 – Neue Stelle zur Wahrnehmung der Verkehrssicherheitspflicht

Zu Frage B 12.1:

Wie viele städtische Gebäude sind derzeit weder vermietet noch verpachtet?

Antwort:

Siehe B 12.3

Zu Frage B 12.2:

Aus welchen Gründen erfolgt keine Vermietung oder Verpachtung dieser Gebäude?

Antwort:

Siehe B 12.3

Zu Frage B 12.3:

Welche Einnahmepotenziale (Miete/Pacht/Gewerbesteuer) bestehen bei einer wirtschaftlichen Nutzung?

Antwort:

Der Großteil unserer Gebäude ist nicht vermietet oder verpachtet. Diese Immobilien gehören zum kommunalen Infrastrukturvermögen und erfüllen wichtige öffentliche Aufgaben, wie beispielsweise Bildungs- oder Betreuungszwecke.

Aufgrund der spezifischen kommunalen Nutzung dieser Gebäude ist es nicht möglich, ein Einnahmepotenzial zu benennen.

Zu Frage B 12.4:

Wurde geprüft, ob durch Verwertung dieser Gebäude auf die Schaffung zusätzlicher Personalstellen verzichtet werden kann?
Antwort:

Siehe B 12.3

  1. FB 56 – Neue Stellen infolge Umwandlung des Integrationsrates

Zu Frage B 13.1:

Welche rechtlichen oder organisatorischen Gründe machen die Umwandlung des Integrationsrates in einen Ausschuss erforderlich?

Antwort:

§ 27 Abs. 1 Satz 1 GO NRW regelt die verpflichtende Bildung eines Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration mit Beginn der neuen Ratsperiode für Gemeinden, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner ihre Hauptwohnung haben.

Zu Frage B 13.2:

Welche zusätzlichen Aufgaben entstehen dadurch konkret?

Antwort:

Die herausgehobene Geschäftsführung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration umfasst die steuernde und lenkende Funktion als fachlich kompetente Schnitt- und Vertrauensstelle für die Verwaltung und Ausschussmitglieder, um eine höhere Sichtbarkeit und wahrgenommene Wertigkeit des Gremiums zu fördern.

Zu Frage B 13.3:

Warum ist hierfür u.a. eine Verwaltungsstelle der Besoldungsgruppe A12 notwendig?

Antwort:

Die Wertigkeit ergibt sich aus der heraushebenden intensiven inhaltlichen Unterstützung des Gremiums. Diese Heraushebung ist nicht zu vergleichen mit üblichen Ausschuss-Geschäftsstellen, die ausschließlich organisatorische und koordinierende Aufgaben wahrnehmen.

Zu Frage B 13.4:

Wurde geprüft, den bisherigen Status des Integrationsrates beizubehalten, um zusätzliche Personalkosten zu vermeiden?

Antwort:

Siehe B 13.1

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