Einführung von Honoraruntergrenzen für Künstler*innen in Aachen
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Erläuterungen
Aachen prüft die Einführung von Mindesthonoraren für Künstler*innen in städtisch geförderten Projekten, um faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
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Erläuterungen
Einführung von Honoraruntergrenzen für Künstler*innen in Aachen
Seit dem 01.01.2026 hat das Land NRW Honoraruntergrenzen für Künstler*innen eingeführt; Grundlage ist die „Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich“ (Erlass des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft, 11. Dezember 2024). Ergänzend gilt die dazugehörige Matrix (veröffentlicht im Ministerialblatt am 17.07.2024).
Die Vorgaben stellen sicher, dass Künstler*innen, die in städtisch geförderten Projekten mitwirken, einen fairen Mindestlohn erhalten und sich ihrer professionellen künstlerischen Tätigkeit vollumfänglich widmen können.
Die vom Land NRW vorgegebenen Honoraruntergrenzen könnten auf Veranstaltungen und Förderungen des Kulturbetriebs übertragen werden, um auch hier einen Mindestlohn für Künstler*innen zu gewährleisten.
Anwendungsbereich der Richtlinie des Landes NRW (als Empfänger von Landesmitteln)
Damit die Honoraruntergrenzen zur Anwendung kommen können, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, die im Folgenden genauer erläutert werden.
- Selbstständige, professionelle Künstler*innen
Voraussetzung für die Einhaltung der Honoraruntergrenzen ist, dass es sich bei den Künstler*innen um selbstständige, professionelle Künstler*innen handelt, die in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind oder die einen erheblichen Teil ihrer Einkünfte durch ihre künstlerische Tätigkeit erzielen.
Die Abgrenzung zwischen professionellen und nicht-professionellen Künstler*innen ist in der Praxis oft schwierig, da „Künstler*in“ kein geschützter Beruf ist. Demnach setzt die Ausübung des Berufs prinzipiell keine Ausbildung voraus. Anders als bei z.B. Architekt*innen regelt auch keine Kammer die Berufszulassung oder überwacht die Ausbildung. Dennoch haben sich einige Kriterien herausgebildet anhand derer die die professionelle Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit festgemacht werden kann. (https://www.kulturrat.de/themen/honoraruntergrenzen/professionelle-kuenstler/)
Indikatoren einer professionellen Tätigkeit sind:
- einschlägige Berufs- oder Hochschulausbildung im künstlerischen oder kreativen Bereich
- Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK)
- Dokument des Finanzamtes mit Steuernummer und Bezeichnung einer einschlägigen Tätigkeit
- Mitgliedschaft in einem einschlägigen Fach- oder Berufsverband bzw. einer Gewerkschaft
- Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft/Mitgliedschaft in einer Verwertungsgesellschaft
- Vermittlung durch eine Agentur
- Nachweislich entsprechende Tätigkeitspraxis
- Keine einschlägigen tarifvertraglichen oder tarifvertragsähnlichen Regelungen
Darüber hinaus dürfen keine einschlägigen tarifvertraglichen oder tarifvertragsähnlichen Regelungen bestehen, da diese die Anwendung der Richtlinie ausschließen würden.
- Finanzielle Beteiligung
Die Richtlinie des Landes Nordrhein-Westfalen für Honoraruntergrenzen für den Kulturbereich sieht vor, dass es sich um ein vom Land gefördertes Projekt oder um eine institutionell geförderte Kultureinrichtung handeln muss.
Die Richtlinie des Landes NRW gilt ab dem ersten Cent, d.h. sobald in einem Projekt, einer Veranstaltung oder einer Institution ein Cent Landesmittel verwendet werden, gelten die neuen Honoraruntergrenzen. Auch wenn zu beobachten bleibt, wie streng diese Regelung geahndet wird und ob sich dies oftmals so genau prüfen und nachvollziehen lässt, sind die Auswirkungen dieses Kriteriums in Aachen weitreichend: die meisten Projekte und Institutionen haben in irgendeiner Art und Weise Landesgelder in ihren Budgets.
Zusammenfassend:
Im Falle von Förderungen durch das Land NRW werden seitens des Kulturbetriebs E 49, der VHS und dem Theater Aachen die Einhaltung der Honoraruntergrenzen sichergestellt.
Der Kulturbetrieb E 49 würde es darüber hinaus befürworten, die Honoraruntergrenzen des Landes NRW auch auf eigenen Veranstaltungen sowie auf die KAStE-Förderung anwenden zu können.Dies hätte evtl. Auswirkungen auf die Anzahl der geförderten Projekte und Inhalte.
Im Rahmen der KAStE-Förderung würden Honoraruntergrenzen in den jeweiligen Kosten- und Finanzierungsplänen, die durch die Antragsteller*innen eingesetzt werden, seitens der Verwaltung akzeptiert.
Die Entscheidung hierüber obliegt jedoch den Antragsteller*innen.
Bei Veranstaltungen, die unmittelbar durch E 49 zu verantworten sind, ist vorgesehen, die Honoraruntergrenzen zu beachten.
Im Wirtschaftsplan 2026 sind keine zusätzlichen Mittel vorhanden.
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Worum geht es?
Aachen prüft die Einführung von Mindesthonoraren für Künstler*innen in städtisch geförderten Projekten, um faire Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
Projekt
Künstlerhonorar-Richtlinie
Auch: Honoraruntergrenzen Kultur, Mindesthonorare Künstler
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Betroffene Gruppen
Handlungstyp
RegulierungVerfahrensstand
Maßnahme geplantModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 19.5.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- E 49 - Kulturbetrieb
- Geändert
- 30.4.2026
Technische Details
ID: 1009170
Allris:https://ratsinfo.aachen.de/public/vo020?VOLFDNR=1009170
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/papers?id=1009170