Vorlage·FB 23/0036/WP19·1. Juli 2026

Verzicht auf die Gründung der städtischen Wohnungsbaugesellschaft als GmbH & Co. KG und Bildung einer neuen Verwaltungseinheit Wohnungsbau

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Die geplante städtische Wohnungsbaugesellschaft wird nicht gegründet. Stattdessen übernimmt eine neue Verwaltungseinheit die Aufgaben der Bestandssanierung.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss, den Beschluss im Hauptausschuss zur Gründung einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft vom 23.05.2025 aufzuheben und stattdessen die Verwaltung zu beauftragen, die in der Vorlage beschriebene Verwaltungseinheit zu bilden.

Der Haupt- und Finanzausschussbeschließt, den Beschluss des Hauptausschusses zur Gründung einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft vom 23.05.2025 aufzuheben und stattdessen die Verwaltung zu beauftragen, die in der Vorlage beschriebene Verwaltungseinheit zu bilden.

Erläuterungen

Verwiesen wird auf die Vorlagen des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses (WLA) am 27.02.2024 „Machbarkeitsstudie zur Gründung einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft“ (FB 23/0219/WP18) sowie des Hauptausschusses vom 25.06.2025 zur Gründung der Städtischen Wohnungsbaugesellschaft Aachen (FB 23/0342/WP18). Mit dem entsprechenden Beschluss wurde das Ziel verfolgt, den Wohnungsbau in Aachen zu beschleunigen und das „Zwei-Säulen-Modell“ aus eigener, inhouse-fähiger Gesellschaft sowie der Stärkung der gewoge AG umzusetzen.

Die erste Säule des Modells, die Stärkung der gewoge AG insbesondere für den öffentlich geförderten Neubau, bleibt unberührt. Die nun vorgeschlagene Neubewertung betrifft vor allem die zweite Säule, also die Frage, ob für die Bestandssanierung weiterhin eine neue Gesellschaft erforderlich ist oder ob diese Aufgabe sachgerechter und wirtschaftlicher durch eine verwaltungsinterne Einheit wahrgenommen werden kann.

Nach dem Beschluss im Hauptausschuss hat die Fachverwaltung zahlreiche weitere Schritte zur Vorbereitung der Gesellschaftsgründung, insbesondere die Erstellung der Gesellschaftsverträge und die Einplanung von Mitteln in den Haushalt veranlasst. Auch das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln wurde vorbereitet, sodass die Gesellschaft kurzfristig gegründet werden könnte.

Nachdem sich zum 01. Januar 2026 die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen jedoch verändert haben, ergab sich die Notwendigkeit eine Neubewertung der getroffenen Entscheidung. Vor dem Hintergrund der Neubewertung und mit dem Ziel, die rechtlich, organisatorisch und wirtschaftlich optimale Lösung zur Umsetzung zu bringen, wird in dieser Vorlage nunmehr eine verwaltungsinterne Umsetzungsvariante betrachtet. Diese Variante sieht vor, anstelle der Gründung einer neuen städtischen Gesellschaft eine neue Verwaltungseinheit im bestehenden Fachbereich Immobilienmanagement aufzubauen, welche die bislang der Gesellschaft zugedachten Aufgaben insbesondere im Bereich der strukturierten und beschleunigten Bestandssanierung übernimmt. Die weitergehende Prüfung der Gründung eines Eigenbetriebs wird vorbehalten.

  1. Ergebnis der Machbarkeitsstudie

Auf Basis des Gutachtens ′Machbarkeitsstudie zur Gründung einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft′ der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Woytek wurde die Gründung einer GmbH & Co. KG sowie einer Komplementärin in der Rechtsform der GmbH beschlossen. Vorrangige Ziele der neuen Gesellschaft sollte die strukturierte, wirtschaftliche und beschleunigte energetische Sanierung des kommunalen Wohnungsbestandes sein. Darüber hinaus sollte die Gesellschaft perspektivisch auch Nachverdichtungen, Dachgeschossausbauten sowie ergänzende Neubauvorhaben realisieren können. Dafür sollen städtische Flächen sowie gegebenenfalls bestehende städtische Gebäude genutzt werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen soll durch die städtische Gesellschaft erfolgen, die von der Stadt mit diesen Aufgaben beauftragt wird.

Die Machbarkeitsstudie kam zu dem Ergebnis, dass das Modell der Gründung einer GmbH & Co. KG als Vorzugsmodell gegenüber den verschiedenen anderen möglichen Modellen zu betrachten sei, weil es die angestrebten Ziele am besten erreicht.

  1. Änderung der vergaberechtlichen Rahmenbedingungen

Die Studie basiert noch auf der Annahme, dass Vergaben von Bau- und Planungsleistungen einer Kommune nach dem bis Ende 2025 geltendem europäischem, nationalem und kommunalem Recht erfolgen mussten. Zwischenzeitlich haben sich die vergaberechtlichen Rahmenbedingungen maßgeblich weiterentwickelt. Insbesondere durch die seit dem 01.01.2026 bestehenden erweiterten Spielräume im Unterschwellenbereich sowie den bewussten Verzicht der Stadt Aachen auf eine einschränkende Satzung gemäß § 75a Abs. 2 GO NRW haben sich die Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung deutlich erweitert.

Vor diesem Hintergrund kommt die Verwaltung nach Prüfung durch die maßgeblichen Fachbereiche (FB 23, FB 30 & FB 30) zu der Einschätzung, dass die mit der Gründung der Wohnungsbaugesellschaft verfolgten Ziele auch ohne die Gründung dieser Gesellschaft im Wesentlichen erreicht werden können. Dies gilt insbesondere für die zweite Säule der Bestandssanierung; die gewoge AG bleibt zugleich die zentrale erste Säule für den Neubau und kann sich im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Vorgaben auf Ausschreibungen der Stadt bewerben oder unterschwellige Aufträge annehmen.

  1. Gegenüberstellung der aktuellen Varianten

Im Mittelpunkt der weiteren Betrachtung stehen daher zwei Varianten: Variante 1 ist die ursprünglich beschlossene Gründung einer GmbH & Co. KG einschließlich Komplementär-GmbH. Variante 2 ist der Aufbau einer neuen verwaltungsinternen Einheit im Fachbereich Immobilienmanagement. Diese zweite Variante wird im Folgenden als eigenständige Alternative zur Gesellschaftsgründung geprüft.

Dadurch eröffnet sich die Möglichkeit, die in der Machbarkeitsstudie untersuchten Organisationsmodelle unter Berücksichtigung des neuen Vergaberechts neu zu bewerten. Die untersuchten Modelle Umwandlung der gewoge AG in eine inhouse fähige GmbH, die Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) sowie die Gründung einer Genossenschaft werden hier nicht weiter betrachtet, da sich durch die neue Rechtslage nichts ändert bzw. diese aus den in der Studie genannten Gründen nicht weiterverfolgt wurden.

Als relevante Alternative zur Gründung einer GmbH & Co. KG wird in dieser Vorlage nunmehr der Aufbau einer neuen Verwaltungseinheit betrachtet. Diese kann organisatorisch als Abteilung, Team oder sonstige fachbereichsinterne Einheit im bestehenden Fachbereich Immobilienmanagement ausgestaltet werden. Festzuhalten ist hier erneut, dass alle Modelle grundsätzlich so ausgestaltet werden können, dass sie kommunalrechtlich, vergaberechtlich, beihilferechtlich und steuerrechtlich zulässig und umsetzbar sind. Die Modelle unterscheiden sich im Wesentlichen in ihrer Flexibilität, den Kontrollbefugnissen der Stadt, dem Haftungsumfang, den beihilfe- und vergaberechtlichen Anforderungen sowie den steuerrechtlichen Vorgaben.Die weitergehende Prüfung der Gründung eines Eigenbetriebs wird vorbehalten.

Im Folgenden werden die wesentlichen Unterschiede zwischen einer GmbH & Co. KG sowie einer Verwaltungseinheit betrachtet, ohne auf die Unterschiede zwischen Verwaltungseinheit und Eigenbetrieb einzugehen. In der Machbarkeitsstudie wurden relevante Unterschiede der Organisationsmodelle sowie deren Auswirkungen detailliert untersucht.

3.1 Kommunalrecht

Variante 1: GmbH & Co. KG

Kommunalrechtlich ist die Gründung einer GmbH & Co. KG grundsätzlich umsetzbar. Die Gesellschaftsgründung muss bei der Bezirksregierung Köln als Aufsichtsbehörde angezeigt werden. Zudem sind Gesellschaftsverträge zu erstellen, Gremienstrukturen einzurichten und die kommunalrechtlichen Vorgaben für wirtschaftliche Betätigung und Beteiligungssteuerung zu beachten.

Variante 2: verwaltungsinterne Einheit

Auch der Aufbau einer neuen Verwaltungseinheit ist kommunalrechtlich ohne Weiteres möglich. Die Aufgabe verbleibt unmittelbar innerhalb der Stadtverwaltung und kann im bestehenden Fachbereich Immobilienmanagement organisatorisch verortet werden.

Vorteil dieser Variante ist, dass keine neue juristische Person gegründet werden muss und kein gesellschaftsrechtlicher Zusatzaufwand entsteht. Die unmittelbare politische und administrative Steuerung bleibt vollständig erhalten.

3.2Vergaberecht

Variante 1: GmbH & Co. KG

Ein wesentliches Argument für die Gründung der neuen Gesellschaft war, dass die GmbH & Co. KG gegenüber den kommunalen Modellen unterhalb der Schwellenwerte nach dem damals geltendem Vergaberecht über eine organisatorisch vereinfachte und flexiblere Vergabestruktur verfügen sollte. Nach aktueller Neubewertung ist dieser Vorteil jedoch deutlich relativiert. Eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Stadt wäre oberhalb der EU-Schwellenwerte ebenso an das europäische Vergaberecht gebunden. Unterhalb der EU-Schwellenwerte bestehen zwar weiterhin organisatorische Flexibilitätsvorteile, diese fallen aber gegenüber der früheren Rechtslage weniger stark ins Gewicht.

Variante 2: verwaltungsinterne Einheit

Vergaberechtlich wäre die Verwaltungseinheit nach früherer Rechtslage sowohl oberhalb als auch unterhalb der EU-Schwellenwerte stärker durch öffentliche Vergabeverfahren und kommunale Vergabegrundsätze gebunden gewesen. Diese „Kommunalen Vergabegrundsätze“ galten in Nordrhein-Westfalen gesetzlich bis zum 31. Dezember 2025. Seit dem 01.01.2026 sind diese ersatzlos außer Kraft getreten, weil der neue § 75a GO NRW die relevanten Vorgaben für kommunale Vergaben aufnimmt und regelt.

Die Stadt Aachen hat nicht vom Satzungsrecht des § 75a Abs. 2 GO NRW Gebrauch gemacht, ab bestimmten Auftragswerten bestimmte Verfahrensarten vorzugeben. Dadurch bestehen unterhalb der EU-Schwellenwerte von derzeit 5.404.000 Euro für Bauaufträge sowie 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge erweiterte Spielräume für eine flexiblere und weniger aufwändige Verfahrensgestaltung. Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des § 75a GO NRW und der allgemeinen Grundsätze von Effizienz, Sparsamkeit, Gleichbehandlung und Transparenz vereinfacht vergeben werden.

Vorteil der verwaltungsinternen Einheit ist, dass sie aufgrund der neuen Rechtslage nunmehr ebenfalls über deutlich erweiterte Handlungsspielräume verfügt. Der frühere Nachteil gegenüber einer Gesellschaft wird dadurch erheblich reduziert.

Die Stadt Aachen ist als Gebietskörperschaft gemäß § 99 Nr. 1 GWB bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der EU-Schwellenwerte an das Kartellvergaberecht des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gebunden. Unterschwellig gilt das oben gesagte. Die neue Gesellschaft wäre unabhängig von der Änderung des Vergaberechts unterhalb der geltenden Schwellenwerte nicht ausschreibungspflichtig und auch nicht an mögliche kommunale Satzungen gebunden.

3.3Beihilferecht

Variante 1: GmbH & Co. KG

Die Gründung und Beauftragung einer GmbH & Co. KG ist beihilferechtlich grundsätzlich möglich. Erforderlich ist eine entsprechende Ausgestaltung der Finanzierung, Beauftragung und Aufgabenübertragung.

Variante 2: verwaltungsinterne Einheit

Auch eine verwaltungsinterne Einheit ist beihilferechtlich grundsätzlich möglich. Da die Aufgabe innerhalb der Stadtverwaltung wahrgenommen wird, entstehen keine vergleichbaren Finanzierungsbeziehungen zwischen Stadt und eigener Gesellschaft.

3.4Steuerrecht

Variante 1: GmbH & Co. KG

Eine GmbH und eine GmbH & Co. KG sind aufgrund ihrer Rechtsform körperschaftsteuer- und grundsätzlich auch gewerbesteuerpflichtig. Dies ist bei der wirtschaftlichen Ausgestaltung der Gesellschaft zu berücksichtigen.

Variante 2: verwaltungsinterne Einheit

Eine neue Verwaltungseinheit löst für die Stadt Aachen als Trägerkörperschaft keine Körperschaftsteuer aus.

3.5Grunderwerbsteuer

Variante 1: GmbH & Co. KG

Die Stadt Aachen darf eine Gesellschaft gründen, in die sie städtische Grundstücke einbringt und die anschließend die Grundstücke mit öffentlich gefördertem und preisgedämpftem Wohnraum bebaut. Die GmbH & Co. KG wäre in diesem Fall nach der bisherigen Bewertung nicht grunderwerbsteuerpflichtig.

Variante 2: verwaltungsinterne Einheit

Eine zivilrechtliche Übertragung von Grundstücken oder anderen grundstücksgleichen Rechten auf einen neuen Eigentümer findet innerhalb der Verwaltung nicht statt, sodass auch keine Grunderwerbsteuer anfällt.

3.6Flexibilität sowie Kontroll- und Einflussmöglichkeiten der Stadt Aachen

Variante 1: GmbH & Co. KG

Das Modell der GmbH & Co. KG bietet mehr unternehmerische und organisatorische Flexibilität. Die Geschäftsführung kann grundsätzlich autark entscheiden und arbeiten. Dennoch hat die Stadt Aachen über Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftspolitik des Unternehmens. Die gesetzlichen Vorgaben des GmbH-Rechts bieten einen großen Spielraum, um das Maß der Autonomie der Führung des Unternehmens aufgabengerecht auszugestalten. Nach der aktuellen Neubewertung verbleibt diese ggf. höhere organisatorische Flexibilität als Vorteil des Gesellschaftsmodells.

Variante 2: verwaltungsinterne Einheit

Die Verwaltungseinheit unterliegt allen rechtlichen Vorgaben der Stadtverwaltung. Sie ist an geltende kommunale, personal- und tarifrechtliche Vorgaben sowie an die Zuständigkeitsordnungen von Rat und Ausschüssen gebunden. Die Verwaltungseinheit ist in die kommunalen Hierarchien eingebunden.

Vorteil ist die unmittelbare Steuerbarkeit durch Verwaltungsspitze, Rat und Ausschüsse. Die Einheit wäre direkt in bestehende Verwaltungsprozesse, Haushaltsstrukturen und fachliche Abstimmungen eingebunden.

3.7Wohnungseigentum

Variante 1: GmbH & Co. KG

Die Wohnungen, die die GmbH & Co. KG neu errichten würde, würden gemäß des Geschäftsbesorgungsvertrags nach ihrer Errichtung, da sie im Auftrag der Stadt Aachen auf eigenen Grundstücken entstehen und somit Eigentum der Stadt würden, in die Verwaltertätigkeit der gewoge AG übertragen. Das Modell erlaubt perspektivisch auch, dass die Stadt Aachen Grundstücke an die Gesellschaft überträgt, damit diese dort später im eigenen Namen und für eigene Rechnung Wohngebäude errichtet und deren Vermietung übernehmen könnte.

Variante 2: verwaltungsinterne Einheit

Im Modell der Verwaltungseinheit würde die Verwaltung die eigenen städtischen Wohnungen sanieren oder auf eigenen Grundstücken bauen und somit würde die Stadt auch Eigentümerin der neu geschaffenen Wohnungen werden. Die Vermietung der Wohnungen erfolgt weiterhin durch die gewoge AG auf Basis des bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrags. Neu entstehende Einheiten werden gemäß dem bestehenden Vertrag in die Verwaltertätigkeit der gewoge AG überführt, sodass diese Leistung wie bisher nicht durch die Verwaltung selbst erbracht werden müsste.

3.8Finanzierung

Variante 1: GmbH & Co. KG

Die städtische Gesellschaft würde über Haushaltsmittel finanziert werden, da die Verwaltung die Gesellschaft mit dem Management ihrer Bauprojekte beauftragt und die Gesellschaft für diese Aufgaben honorieren müsste. Bisher ist geplant, dass die Wohnungsbaueinheit nicht primär Gewinne erwirtschaften würde. Sofern sie Gewinne erwirtschaftete, würde sie diese vollständig in den geförderten und preisgedämpften Wohnungsbau zurückführen. Für ihre Finanzierung wäre sie zunächst auf die finanziellen Mittel der Stadt Aachen angewiesen, die insbesondere etwaige Verluste –bis zu einer noch zu bestimmenden Höhe – tragen würde.

Variante 2: verwaltungsinterne Einheit

Die Finanzierung der Tätigkeiten der Verwaltungseinheit müsste durch die Bereitstellung von Haushaltsmitteln erfolgen. Die neue Verwaltungseinheit soll ohne Gewinnerzielungsabsicht handeln. Die Einnahmen aus der Vermietertätigkeit für die Mietwohnungen einschließlich Garagen und einiger Gewerbeeinheiten der Stadt in Höhe von ca. 12 Mio. Euro im Jahr (Sollmieten, Stand 2025) fließen in den städtischen Haushalt und können nicht zweckgebunden für die Bautätigkeit verwandt werden.

Für eine verwaltungsinterne Lösung ist zugleich festzuhalten, dass diese nur dann sachgerecht umgesetzt werden kann, wenn die hierfür notwendigen personellen und organisatorischen Ressourcen, insbesondere im zuständigen Fachbereich Immobilienmanagement, aufgebaut und dauerhaft vorgehalten werden. Hierfür könnten die bislang für die Gesellschaft vorgesehenen Haushaltsmittel herangezogen bzw. entsprechend neu veranschlagt werden.

3.9 Kosten

Variante 1: GmbH & Co. KG

Im Rahmen der Beratungen zur Gründung der Gesellschaft wurden im Jahr 2024 die Kosten der Gesellschaft wie folgt abgeschätzt:

  • Kosten für Gründung der Gesellschaft ca. 5 T€
  • Kosten für Büromiete und Möbelleasing ca. 23 T€ /a
  • Kosten für Steuerberatung, Jahresabschluss etc. ca. 15 T€ / a
  • Kosten für EDV / IT Ausstattung ca. 12 T€ / a
  • PKW-Leasing ca. 5 T€ / a
  • Telekommunikation / Internet ca. 1 T€/a
  • Versicherung ca. 5,0 T€ /a
  • Aufsichtsratsvergütung ca. 10,0 T€ /a

Die Kosten der Gesellschaft ohne die Personalaufwendungen und die einmaligen Gründungsaufwendungen belaufen sich demnach auf ca. 71 T€ im Jahr.

Variante 2: verwaltungsinterne Einheit
Bei einer neuen Verwaltungseinheit würden die Kosten für Büromiete, IT-Ausstattung, Telekommunikation und Versicherungen nicht separat dargestellt werden, da sie in den Gesamtkosten der Verwaltung enthalten sind. Würde die Verwaltungseinheit exakt erfasst werden, wären die Kosten vermutlich niedriger, da keine separaten Büromieten anfallen würden, da die Mitarbeitenden innerhalb der vorhandenen Verwaltungsgebäude untergebracht werden könnten.

Durch den Wegfall bzw. die deutliche Relativierung des ursprünglichen vergaberechtlichen Vorteils treten die mit einer zusätzlichen Gesellschaft verbundenen strukturellen Nachteile – insbesondere zusätzliche Overhead-, Steuerungs-, Betriebs- und Prüfungskosten – stärker in den Vordergrund und verändern die Kosten-Nutzen-Bewertung zulasten einer Gesellschaftsgründung.

3.10 Planungs- und Bauaufträge

Variante 1: GmbH & Co. KG

Beim GmbH & Co. KG Modell würde die Verwaltung die Gesellschaft im Rahmen der vergaberechtlich zulässigen Inhouse- bzw. Beauftragungsstruktur mit dem gesamten Management der Wohnungsbau-Projekte (Management der Planung und des Baus und ggfls. Instandhaltung und Bewirtschaftung) beauftragen. Die Gesellschaft würde dann ebenso wie eine Verwaltungseinheit, im Rahmen ihrer zulässigen Geschäftstätigkeit die Planungs- und Bau-Aufträge am Markt vergeben.

Variante 2: verwaltungsinterne Einheit

Die Verwaltung würde entsprechend der Zuständigkeitsregelungen Aufträge für Planung und Bau nach eigenem Ermessen oder politischer Beschlussfassung gemäß geltendem Vergaberecht vergeben. Durch die erweiterten Spielräume im Unterschwellenbereich können entsprechende Verfahren nun flexibler und weniger aufwändig ausgestaltet werden.

Die gewoge AG ist grundsätzlich personell und strukturell in der Lage, sich auf Ausschreibungen der Stadt zur energetischen Bestandssanierung zu bewerben oder unterschwellige Aufträge anzunehmen. Vor dem Hintergrund der erweiterten Spielräume im Unterschwellenbereich kann dies organisatorisch erleichtert werden, unterliegt jedoch weiterhin den geltenden vergaberechtlichen Anforderungen.

3.11 Personal und Gremien

Variante 1: GmbH & Co. KG

In der im WLA im Februar 2024 beratenen Vorlage (FB 23/0219/WP18) wurden in Zusammenarbeit mit der gewoge AG Personalbedarfe und ein zu erbringendes Leistungsvolumen abgeschätzt. Für die Gesellschaft wären insbesondere eine Geschäftsführung, eine Assistenz sowie Projektsteuerungsstelle erforderlich.

Variante 2: verwaltungsinterne Einheit

Auch eine neue Verwaltungseinheit muss personell so ausgestattet werden, dass insbesondere die Steuerung und bauliche Umsetzung der Projekte erfolgen kann. Um eine spürbare Umsetzung vor allem der Sanierungsmaßnahmen im städtischen Bestand zu erreichen, wären mit einer Abteilungs- oder Teamleitung, einer Assistenz und Projektsteuerungsstelle entsprechende Ressourcen aufzubauen.Hierbei werden auch die zukünftigen Entwicklungen der angespannten Aachener Haushaltssituation beachtet. Etwaige Einsparvorschläge an anderer Stelle können dadurch im Rahmen der Haushaltskonsolidierung notwendig werden.Die Anzahl der Projektsteuerungsstellen hängt vom beabsichtigten Bauvolumen ab.

Die Mitarbeiter*innen müssten im Rahmen des Tarifvertrags öffentlicher Dienst eingestellt werden. Die Einstellung von Mitarbeitenden durch eine GmbH & Co. KG könnte, bei entsprechend höherer Vergütung, eventuell einfacher möglich sein.

  1. Fazit

Die Modelle GmbH & Co. KG und Verwaltungseinheit unterscheiden sich insbesondere im Hinblick auf die Kontrollbefugnisse der Stadt Aachen, das Maß an unternehmerischer Flexibilität, die vergaberechtlichen Anforderungen, die Personalgewinnung sowie die entstehenden Overhead- und Steuerungskosten. Durch die Änderung des Vergaberechts seit Anfang 2026 ist ein wesentlicher Vorteil einer eigenen Gesellschaft nicht mehr vorhanden, da im Wesentlichen aktuell die gleichen vergaberechtlichen Anforderungen für beide Modelle gelten. Präziser ist festzuhalten, dass die erweiterten Spielräume im Unterschwellenbereich nun auch der Stadtverwaltung eine deutlich flexiblere und weniger aufwändige Verfahrensgestaltung ermöglichen, ohne die grundsätzliche Bindung an das Vergaberecht aufzuheben.

Ein Vorteil der Umsetzung von Baumaßnahmen durch eine eigene Gesellschaft könnte weiterhin in der höheren unternehmerischen und organisatorischen Flexibilität gegenüber der Verwaltung sowie in möglicherweise besseren Personalgewinnungsmöglichkeiten liegen. Diese Vorteile stehen jedoch den zusätzlichen Overhead-, Steuerungs-, Betriebs- und Prüfungskosten einer Gesellschaft gegenüber.

Die verwaltungsinterne Einheit stellt demgegenüber eine sachgerechte und wirtschaftlich vorzugswürdige Umsetzungsvariante dar, weil sie die durch das neue Vergaberecht eröffneten Handlungsspielräume unmittelbar innerhalb der Stadtverwaltung nutzbar macht, ohne eine zusätzliche Gesellschaftsstruktur mit eigenen Organen, eigenen Betriebskosten und zusätzlichem Steuerungsaufwand zu schaffen.

In der Gesamtschau ist durch die Änderung des Vergaberechts ein wesentlicher Vorteil einer Gesellschaft in Form der GmbH & Co. KG gegenüber den der verwaltungsinternen Lösung entfallen, sodass sich die Ziele, welche mit der Gründung der eigenen Gesellschaft verfolgt wurden, im Wesentlichen auch durch eine neue Verwaltungseinheit umsetzen lassen.

Daher kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die Gründung einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft für den Bereich der Bestandssanierung nicht mehr zwingend erforderlich ist. Die gesetzten Ziele können nach aktueller Bewertung mit besserer Wirtschaftlichkeit durch eine verwaltungsinterne Lösung erreicht werden, sofern die hierfür notwendigen personellen und organisatorischen Ressourcen insbesondere im zuständigen Fachbereich Immobilienmanagement aufgebaut und vorgehalten werden.

Die gewoge AG bleibt hiervon unberührt die zentrale erste Säule zur Stärkung des kommunal beeinflussten Neubaus und kann darüber hinaus im Rahmen der geltenden vergaberechtlichen Vorgaben als Marktakteurin in Sanierungs- oder ergänzenden Neubaukonstellationen einbezogen werden.

Die Verwaltung empfiehlt daher, den Beschluss zur Gründung einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft aufzuheben und stattdessen eine neue Verwaltungseinheit im Fachbereich Immobilienmanagement aufzubauen. Diese Einheit soll die Aufgaben der strukturierten und beschleunigten Bestandssanierung des kommunalen Wohnungsbestandes sowie perspektivisch ergänzende Aufgaben wie Nachverdichtungen, Aufstockungen und einzelne Neubauvorhaben übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die bislang für die Gesellschaft vorgesehenen Haushaltsmittel entsprechend zur Ausstattung dieser Verwaltungseinheit eingesetzt bzw. neu veranschlagt werden.Die weitergehende Prüfung der Gründung eines Eigenbetriebs wird vorbehalten.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

X

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

PSP: 4-011303-955-2 Wohnungsbaugesellschaft, SK 53180000

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2026

Fortgeschriebener Ansatz 2026

Ansatz 2027 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2027 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

250.000,00

250.000,00

750.000,00

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

+241.075,00

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Die verfügbaren Haushaltsmittel des Jahres 2026 für die Wohnungsbaugesellschaft i.H.v. 241.075,00 € würde die Stadt Aachen einsparen. Vermutlich ab dem Jahr 2027 entstehen zusätzliche jährliche Personalkosten in maximal der o.g. Höhe sowie noch nicht bezifferbare Investitionskosten für die Sanierung und den Neubau von Wohnungen. Die investiven Mittel zur energetischen Sanierung der Wohnungen aus dem IKSK sind bereits im Haushalt eingeplant. Die konsumtiven Mittel sind gemäß der bisher für die Wohnungsbaugesellschaft eingeplanten Mittel bereitzustellen.


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

X

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

X

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

X

nicht bekannt

Betroffene Straßen

Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.

1 Straße

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Worum geht es?

Die geplante städtische Wohnungsbaugesellschaft wird nicht gegründet. Stattdessen übernimmt eine neue Verwaltungseinheit die Aufgaben der Bestandssanierung.

Projekt

Verwaltungseinheit Wohnungsbau

Auch: Wohnungsbaugesellschaft, Bestandssanierung

Kategorien

WohnenHaushalt & Finanzen

Schlagworte

WohnungsbauSanierungVergaberechtOrganisationsentwicklung

Betroffene Gruppen

MieterWohnungssuchende

Handlungstyp

Sonstiges

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 7.7.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 23 - Fachbereich Immobilienmanagement
Geändert
5.6.2026
Technische Details