Kurhaus: Umsatzsteuer / Vorsteuer
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Wie wirkt sich die Nutzung des Kurhauses auf die Umsatzsteuer aus? Eine Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung und möglicher Risiken durch geänderte Nutzungsverhältnisse.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Erläuterungen
1. Rahmenbedingungen
Gemäß den Beschlüssen des Rates der Stadt Aachen vom 19.09.2018 und 10.07.2019 ist die Überlassung der Veranstaltungsräume sowie die Erbringung weiterer Leistungen, insbesondere in den Bereichen Technik, Personal und Catering, im Kurhaus durch den Eigenbetrieb Aachen Event im Rahmen umsatzsteuerpflichtiger Leistungen vorgesehen.
Die den Investitionen zugrunde liegende umsatzsteuerliche Behandlung erfolgte auf Basis der seinerzeit vorgesehenen Nutzung des Kurhauses für umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistungen. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, wurde aus den hiermit im Zusammenhang stehenden Investitionsaufwendungen der Vorsteuerabzug geltend gemacht.
Die Gesamtinvestition für die Sanierung des Kurhauses beträgt nach derzeitigem Stand rund 69,615 Mio. EUR brutto. Hierin sind Vorsteuerbeträge von rund 11,115 Mio. EUR enthalten.
Für die weitere steuerliche Beurteilung ist maßgeblich, in welchem Umfang die Investitionen entsprechend der bei Leistungsbezug bestehenden und objektiv belegten Verwendungsabsicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Ändern sich nach erstmaliger Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, kann innerhalb der gesetzlichen Berichtigungszeiträume eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG erforderlich werden.
2. Vorsteuerschädliche Nutzungen - Umsatzsteuerliche Auswirkungen städtischer Nutzungen
Für die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Auswirkungen ist zwischen
- zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Nutzungen,
- nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Nutzungen (bspw. Kulturbetrieb und Stadttheater) und
- nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten (bspw. Standesamt)
zu unterscheiden.
Eine un- oder entgeltliche Nutzung der Veranstaltungsräume durch einen anderen Bereich der Stadt Aachen führt nicht allein aufgrund einer internen Leistungsverrechnung zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Bei Leistungen zwischen Bereichen derselben juristischen Person fehlt es grundsätzlich an einem Leistungsaustausch zwischen zwei selbstständigen Rechtssubjekten.
Die interne Nutzung kann jedoch Auswirkungen auf die Vorsteuerabzugsberechtigung haben. Entscheidend ist die umsatzsteuerliche Konsequenz der konkreten Verwendung der Räume bzw. der damit verbundenen Leistungen.
Bei einer Änderung der Verhältnisse gegenüber der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verwendung ist für Investitionen innerhalb des jeweiligen Berichtigungszeitraums zu prüfen, ob eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG vorzunehmen ist.
Hiervon zu unterscheiden ist der Vorsteuerabzug aus laufenden Aufwendungen. Dieser richtet sich grundsätzlich nach der jeweiligen Verwendung der bezogenen Leistungen im betreffenden Besteuerungszeitraum. Auswirkungen auf den laufenden Vorsteuerabzug und eine Berichtigung bereits abgezogener Investitionsvorsteuer nach § 15a UStG sind daher getrennt zu ermitteln und darzustellen.
3. Ermittlung des Vorsteuerrisikos
Für die Ermittlung eines möglichen Vorsteuerrisikos sind die Investitionskosten zunächst den jeweiligen Berichtigungsobjekten zuzuordnen. Nach § 15a UStG beträgt der Berichtigungszeitraum bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile grundsätzlich zehn Jahre. Für andere Wirtschaftsgüter gilt grundsätzlich ein Berichtigungszeitraum von fünf Jahren.
Die bislang vorgenommene Zuordnung der Investitionen zu den Kategorien „Gebäude“ und „Ausstattung“ ist anhand der einzelnen Wirtschaftsgüter bzw. Berichtigungsobjekte abschließend zu überprüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob Bestandteile der Ausstattung umsatzsteuerlich dem Gebäude zuzurechnen sind und damit einem zehnjährigen Berichtigungszeitraum unterliegen.
Nach der derzeitigen Schätzung entfallen auf den Veranstaltungsbereich folgende Investitionen:
Bereich | Investition | berücksichtigte Vorsteuer |
Gebäude | 38.000.000 EUR | 7.220.000 EUR |
Ausstattung | 17.450.000 EUR | 3.315.500 EUR |
Summe | 55.450.000 EUR | 10.535.500 EUR |
Unter Zugrundelegung dieser Werte ergibt sich für die Investitionsvorsteuer zunächst folgendes rechnerisches jährliches Berichtigungsvolumen:
Gebäude:
7.220.000 EUR / 10 Jahre = 722.000 EUR
Ausstattung:
3.315.500 EUR / 5 Jahre = 663.100 EUR
Damit beträgt das theoretische jährliche Berichtigungsvolumen nach § 15a UStG in den ersten fünf Jahren insgesamt 1.385.100 EUR.
Hierbei handelt es sich um das theoretische Gesamtvolumen bei einer vollständigen Änderung der maßgebenden Nutzungsverhältnisse. Die tatsächlich vorzunehmende Berichtigung richtet sich nach dem Umfang der jeweiligen Nutzungsänderung.
Die bislang zusätzlich einbezogene Vorsteuer aus laufenden vorsteuerbelasteten Kosten in Höhe von geschätzten 154.025 EUR jährlich ist hiervon getrennt zu betrachten. Sie stellt grundsätzlich keine jährliche §-15a-Berichtigungsrate dar, sondern betrifft den laufenden Vorsteuerabzug.
4. Szenariobetrachtung
Da der tatsächliche Umfang, der zum Vorsteuerabzug berechtigenden und nicht berechtigenden Verwendung erst anhand der konkreten Nutzung festgestellt werden kann, empfiehlt sich für Planungs- und Risikozwecke eine Szenariobetrachtung.
Der Umfang der Verwendung ändert sich praktisch dann, wenn beispielsweise das Stadttheater und Musikdirektion und/oder der Kulturbetrieb der Stadt Aachen die Räume im Kurhaus für Veranstaltungen mieten und diese Veranstaltungen im Rahmen der Szenariobetrachtung ganzjährig 5 % oder 10 % ausmachen.
Unter der Annahme, dass sich die zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung gegenüber den ursprünglich maßgebenden Verhältnissen um 10 Prozentpunkte vermindert, ergäbe sich für die Investitionsvorsteuer rechnerisch:
- Gebäude: 72.200 EUR
- Ausstattung: 66.310 EUR
- §-15a-Berichtigung insgesamt: 138.510 EUR jährlich
Bei einer Änderung um 5 Prozentpunkte ergäbe sich:
- Gebäude: 36.100 EUR
- Ausstattung: 33.155 EUR
- §-15a-Berichtigung insgesamt: 69.255 EUR jährlich
Mögliche Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten sind zusätzlich und getrennt hiervon zu ermitteln und beinhalten ein weiteres Kostenrisiko in Abhängigkeit zum betrachteten Szenario.
Nach Ablauf des für die Ausstattung maßgebenden fünfjährigen Berichtigungszeitraums entfällt insoweit eine weitere Berichtigung. Innerhalb des zehnjährigen Berichtigungszeitraums für das Gebäude verbleibt ein jährliches Berichtigungsvolumen von 722.000 EUR, auf das der jeweilige Änderungsanteil anzuwenden ist.
5. Ermittlung und Dokumentation der Nutzung
Für die Ermittlung einer möglichen Vorsteuerberichtigung ist die tatsächliche Verwendung der betreffenden Investitionen maßgeblich. Für die Veranstaltungsräume ist daher ein sachgerechter, nachvollziehbarer und dauerhaft dokumentierbarer Aufteilungsmaßstab festzulegen.
Soweit die zeitliche Nutzung der Veranstaltungsräume die tatsächlichen Verhältnisse sachgerecht abbildet, können insbesondere die jeweiligen Veranstaltungs-, Rüst-, Leer- und sonstigen Nutzungszeiten herangezogen werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die unterschiedlichen Nutzungsarten eindeutig dokumentiert und umsatzsteuerlich qualifiziert werden können.
Für andere Kosten bzw. Leistungsbezüge kann ein hiervon abweichender Aufteilungsmaßstab erforderlich sein, sofern dieser die tatsächliche Verwendung sachgerechter abbildet.
Die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse stehen regelmäßig erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres abschließend fest.
6. Risikobewertung
Die Höhe eines möglichen Vorsteuerrisikos hängt insbesondere ab von
- dem Umfang des ursprünglich zulässigen Vorsteuerabzugs,
- der ursprünglichen und dokumentierten Verwendungsabsicht,
- der Abgrenzung der einzelnen Berichtigungsobjekte,
- den jeweils maßgebenden Berichtigungszeiträumen,
- der tatsächlichen späteren Verwendung,
- der umsatzsteuerlichen Einordnung der jeweiligen Nutzung und
- dem hierfür sachgerechten Aufteilungsmaßstab.
Eine abschließende Höhe einer möglichen Vorsteuerberichtigung kann daher erst anhand der tatsächlichen Verhältnisse des jeweiligen Jahres im Nachhinein festgestellt werden.
Aufgrund der erforderlichen laufenden Erfassung und steuerlichen Einordnung der Nutzungen ist mit einem zusätzlichen administrativen Aufwand zu rechnen.
7. Rechtslage ab 01.01.2027
Mit verpflichtender Anwendung des § 2b UStG ab dem 01.01.2027 ist bei städtischen Nutzungen des Kurhauses die konkrete Tätigkeit umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen.
Dabei ist insbesondere festzustellen, ob die jeweilige Verwendung einer unternehmerischen oder einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit dient und – im Falle einer unternehmerischen Tätigkeit – ob die hiermit verbundenen Ausgangsumsätze zum Vorsteuerabzug berechtigen. Eine alleinige Zuordnung zum „Hoheitsbereich“ oder „Unternehmensbereich“ reicht für die Beurteilung der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht aus. Maßgeblich ist vielmehr die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation der konkreten Tätigkeit und deren Auswirkung auf den Vorsteuerabzug. Soweit sich hierdurch gegenüber den Verhältnissen, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren, Änderungen ergeben, ist für Investitionen innerhalb des jeweiligen Berichtigungszeitraums eine Berichtigung nach § 15a UStG zu prüfen.
8. Fazit
Ein Vorsteuerrisiko kann sich ergeben, soweit sich nach erstmaliger Verwendung des Kurhauses die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern.
Gemäß o. a. Beschlüsse des Rates der Stadt Aachen sollen weiterhin ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausgeführt werden.
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Wie wirkt sich die Nutzung des Kurhauses auf die Umsatzsteuer aus? Eine Prüfung der Vorsteuerabzugsberechtigung und möglicher Risiken durch geänderte Nutzungsverhältnisse.
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Umsatzsteuer Kurhaus
Auch: Vorsteuer Kurhaus, Steuerliche Behandlung Kurhaus
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PrüfauftragVerfahrensstand
Problem erkanntModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 29.8.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- E 88 - Aachen Event (ehem. Eurogress)
- Geändert
- 28.8.2026
Technische Details
ID: 1011852
Allris:https://ratsinfo.aachen.de/public/vo020?VOLFDNR=1011852
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/papers?id=1011852