Bürgerantrag nach §24 GO vom 10.04.2026 - Berücksichtigung nichtbinärer Personen
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Wie geht die Stadtverwaltung mit Anliegen nichtbinärer Personen um? Eine Prüfung der Zuständigkeiten zeigt, dass strukturelle Gleichstellungsarbeit geleistet wird, aber keine allgemeine Anlaufstelle für individuelle Belange existiert.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Erläuterungen
Das Bürgerforum nimmt die Eingabe sowie die hierzu abgegebene Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis und stellt fest, dass die Zuständigkeit der Stadtverwaltung grundsätzlich sach- und aufgabenbezogen bestimmt wird und keine allgemeine Zuständigkeit einer städtischen Stelle für sämtliche Anliegen einer Person aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität besteht.
Stellungnahme der Verwaltung
Die antragstellende Person bittet im Kern um Klärung, welche Stelle innerhalb der Stadtverwaltung für die Anliegen nicht-binärer Menschen zuständig ist. Hintergrund ist insbesondere die von ihr vertretene Auffassung, dass nach der Verneinung einer Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten eine kommunale Zuständigkeits- bzw. Schutzlücke bestehe.
Hierzu nimmt die Verwaltung in Zusammenarbeit mit der städtischen gleichstellungsbeauftragten, wie folgt Stellung:
Gleichstellungsarbeit und geschlechtliche Vielfalt
Die Stadt Aachen bekennt sich zur Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Diskriminierungen. Dies umfasst selbstverständlich auch einen respektvollen und diskriminierungsfreien Umgang mit Menschen unabhängig von ihrer geschlechtlichen Identität.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht die geschlechtliche Identität von Menschen schützt, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen. Auch Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG schützt diese Personen vor Diskriminierungen wegen ihres Geschlechts. Das Personenstandsgesetz wurde daraufhin geändert und somit verschiedene Geschlechtsidentitäten anerkannt.
Die Stadt Aachen berücksichtigt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben auch in ihrer Gleichstellungsarbeit. Das Gleichstellungsbüro befasst sich mit strukturellen Fragen geschlechtlicher Gleichstellung und wirkt darauf hin, Verwaltungsstrukturen und -abläufe diskriminierungsarm auszugestalten. Hierzu gehören beispielsweise die Berücksichtigung vielfältiger Geschlechtsidentitäten bei Digitalisierungsprozessen, die geschlechtergerechte Verwaltungssprache sowie die Sensibilisierung von Beschäftigten für den Umgang mit inter-, trans und nicht-binären Menschen.
Das Gleichstellungsbüro versteht sich insoweit ausdrücklich als für das Thema geschlechtliche Vielfalt und die damit verbundenen strukturellen Fragestellungen zuständig. Die Beseitigung von Benachteiligungen und die Entwicklung möglichst diskriminierungsarmer Verwaltungsstrukturen sind Bestandteil dieses Aufgabenverständnisses.
Aufgaben und Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten
Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten ergeben sich insbesondere aus dem Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG NRW). Nach § 17 Abs. 1 LGG NRW unterstützt und berät die Gleichstellungsbeauftragte die Dienststelle und wirkt bei der Ausführung des Gesetzes sowie bei Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Die Vorschrift nennt insbesondere personelle, organisatorische und soziale Maßnahmen sowie weitere Maßnahmen innerhalb der Dienststelle. § 17 Abs. 2 LGG NRW sieht zudem die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung vor.
Darüber hinaus wirkt die Gleichstellungsbeauftragte extern „bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.“ (vgl. § 5 GO NRW) Die Gleichstellungsbeauftragte hat daher strukturelle Aufgaben im Blick zu halten und agiert dabei fachlich weisungsfrei.
Die binäre Formulierung, die in den Gesetztestexten benutzt wird, um geschlechtsspezifische Diskriminierung zu bezeichnen, wird vom Gleichstellungsbüro der Stadt Aachen inklusiver gedacht. So heißt es in der Zielvorstellung: „Unser Ziel ist es, Gleichberechtigung von allen Geschlechtern in allen Lebensbereichen herzustellen. Daher setzen wir uns auch ein für die Anerkennung und Gleichberechtigung von nicht-binären Personen sowie Personen mit anderen Geschlechtsidentitäten.“
Die Geschlechtervielfalt hat zum Beispiel Niederschlag gefunden in strukturellen Themen:
- So wird in Digitalisierungsprojekten darauf hingewirkt, dass alle Geschlechtseinträge möglich sein müssen, dass die geschlechtergerechte Sprache in allen Formularen sowie in der Verwaltungssprache Anwendung findet
- In der Broschüre zur gendergerechten Sprache wird explizit auch die Non-Binarität adressiert. Eben hierfür ist auch der Genderstern das passende Zeichen, steht er doch sinnbildlich für Vielfalt.
Die gesetzliche Aufgabenstellung der Gleichstellungsbeauftragten begründet keine allgemeine Zuständigkeit für sämtliche individuellen Angelegenheiten von einzelnen Bürger*innen.
§ 17 Abs. 2 LGG NRW begründet keinen allgemeinen gesetzlichen Beratungsanspruch externer Personen gegenüber der Gleichstellungsbeauftragten. Eine allgemeine individuelle Beratung von Einwohner*innen gehört daher nicht zu ihrem gesetzlich bestimmten Aufgabenbereich; die Beratungsleistung richtet sich an die Mitarbeitenden der Stadt Aachen. Die Beratung wiederum findet ohne Ansehen von Identitätsmerkmalen statt und richtet sich an alle Geschlechter. In Fällen, in denen sich Bürger*innen direkt an das Gleichstellungsbüro wenden, versteht es sich als Lotsenstelle, die an externe, spezialisierte Beratungsstellen vermittelt.
Die Gleichstellungsbeauftragte ist daher nicht die allgemeine Ansprechstelle für alle Anliegen, die eine Person aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität gegenüber der Stadt, anderen Behörden oder sonstigen Institutionen geltend macht. Dies schließt nicht aus, dass das Gleichstellungsbüro bei strukturellen Fragestellungen berät, sensibilisiert und auf diskriminierungsarme Verwaltungsstrukturen hinwirkt.
Keine personenbezogene Generalzuständigkeit der Verwaltung
Die Eingabe der antragstellenden Person geht nach Auffassung der Verwaltung teilweise von einem anderen Verständnis kommunaler Zuständigkeit aus. Eine Verwaltung ist grundsätzlich sach- und aufgabenbezogen organisiert. Maßgeblich für die Zuständigkeit ist, welches konkrete Anliegen bzw. welcher konkrete Sachverhalt Gegenstand der Anfrage, des Antrags oder der Beschwerde ist und welcher Stelle hierfür die gesetzliche Zuständigkeit zugewiesen ist. Die Stadt Aachen kann daher nicht für sämtliche Angelegenheiten einer Person aufgrund individueller Persönlichkeitsmerkmale zuständig sein.
Dies bedeutet nicht, dass die Stadt Aachen besondere Bedürfnisse oder mögliche Diskriminierungserfahrungen nicht berücksichtigt. Verwaltungsvorgänge sollten grundsätzlich diskriminierungsfrei und sachgerecht sein. So können beispielsweise Fragen des Pass- und Meldewesens in den Zuständigkeitsbereich der hierfür zuständigen kommunalen Stelle fallen. Fragen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind demgegenüber Gegenstand der Aufgaben des Jobcenters StädteRegion Aachen und nicht einer allgemeinen Zuständigkeit der Stadt Aachen.
Auch bei anderen Anliegen ist jeweils die hierfür zuständige Behörde bzw. Stelle maßgeblich. Dies können neben der Stadt Aachen beispielsweise Behörden der StädteRegion, Landes- oder Bundesbehörden oder andere öffentlich-rechtliche bzw. private Stellen sein.
Lotsenfunktion und Klärungsstelle
Aus der sachbezogenen Zuständigkeitsordnung folgt nicht, dass eine Person mit ihrem Anliegen allein gelassen werden soll. Wo dies möglich und sinnvoll ist, kann die Verwaltung eine Lotsen- bzw. Vermittlungsfunktion übernehmen. Dabei wird geklärt, welches konkrete Anliegen vorliegt und welche Stelle hierfür zuständig ist. Soweit erforderlich, kann auf die zuständige Stelle oder ein geeignetes Beratungsangebot hingewiesen oder dorthin vermittelt werden.
Eine solche Lotsenfunktion ist von einer dauerhaften personenbezogenen Gesamtzuständigkeit zu unterscheiden. Es ist weder rechtlich erforderlich noch organisatorisch vorgesehen, für jede Personengruppe eine Stelle einzurichten, die unabhängig vom jeweiligen Sachgebiet sämtliche Anliegen einer einzelnen Person übernimmt, bündelt und gegenüber allen Behörden und Institutionen verfolgt.
Die Verwaltung arbeitet vielmehr arbeitsteilig. Die jeweilige Fachstelle entscheidet innerhalb ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs. Eine andere Stelle kann unterstützen, beraten oder vermitteln, übernimmt dadurch aber nicht die Zuständigkeit für die eigentliche Sachentscheidung.
Für komplexe oder umfangreichere Anliegen, bei denen der Weg über den Bürger*innenservice und die zuständigen Fachabteilungen bislang nicht zu einer ausreichenden Klärung geführt hat, steht innerhalb der Stadtverwaltung die Klärungsstelle als Bestandteil des Beschwerdemanagements zur Verfügung. Sie übernimmt insbesondere eine vermittelnde und klärende Funktion, trägt dazu bei, Verwaltungsentscheidungen und -abläufe transparenter zu machen, Missverständnisse aufzuklären und Konflikte zwischen Bürger*innen und Verwaltung zu entschärfen. Ziel ist es, gemeinsam mit den Beteiligten tragfähige und nachvollziehbare Lösungen für konkrete, in die Zuständigkeit der Stadtverwaltung fallende Anliegen zu entwickeln. Die Klärungsstelle ersetzt dabei allerdings weder die Zuständigkeit der jeweiligen Fachstelle noch führt ihre Einbindung zu einer Übernahme der Sachentscheidung.
Zum konkreten Verwaltungshandeln im vorliegenden Fall
Die Gleichstellungsbeauftragte hat sich ebenfalls mit den vorgetragenen Anliegen befasst und aufgrund deren Komplexität an die Klärungsstelle verwiesen. Dort wurde für die besondere Situation nicht-binärer Menschen sensibilisiert. Die antragstellende Person wurde dort angehört und erhielt konkrete Unterstützung unter anderem durch das Aufzeigen geeigneter Beratungsangebote.
Aufgrund der von der antragstellenden Person geschilderten persönlichen und sozialen Belastung sowie des geäußerten Wunsches nach kurzfristiger Unterstützung und einer umfassenden Fallkoordination wurde sie durch die Klärungsstelle wiederholt auf hierfür spezialisierte Fachberatungsstellen hingewiesen.
Darüber hinaus wurde der antragstellenden Person durch die Klärungsstelle angeboten, sie bei konkreten Problemen mit Fachämtern der Stadtverwaltung sowie bei konkreten Fällen geschlechtsbezogener Fehlansprache zu unterstützen. Eine solche Unterstützung kann sich jedoch nur auf konkrete Verwaltungsvorgänge, einzelne Anliegen oder konkrete Kontakte mit Mitarbeitenden der Stadtverwaltung beziehen. Zugleich wurde angeboten, die geschilderten Erfahrungen auch unter dem Gesichtspunkt möglicher struktureller Fragestellungen zu betrachten, um daraus gegebenenfalls Impulse für die Weiterentwicklung von Verwaltungsabläufen und -strukturen abzuleiten.
Eine umfassende Gesamtbewertung der persönlichen Lebenssituation der antragstellenden Person sowie eine daraus abgeleitete behörden- und trägerübergreifende Fallkoordination gehört nicht zum Aufgabenbereich der Klärungsstelle. Ebenso kann aus umfangreichen Unterlagen nicht ohne Weiteres ein konkreter, in die Zuständigkeit der Klärungsstelle fallender Verwaltungsvorgang abgeleitet werden. Erforderlich ist vielmehr ein konkret benanntes Anliegen bzw. ein konkreter Sachverhalt, der einen Bezug zur Stadtverwaltung aufweist.
Der Verwaltung ist nach den vorliegenden Erkenntnissen kein Fall bekannt, in dem die antragstellende Person durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Fachbereichs 01 falsch gegendert wurde. Vielmehr haben zahlreiche Mitarbeitende mit der antragstellenden Person Gespräche geführt und versucht, sich mit ihren jeweiligen Anliegen zu befassen.
Die konkret identifizierte Problematik innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadt Aachen konnte nach den vorliegenden Erkenntnissen unkompliziert und zeitnah aufgegriffen und einer Lösung zugeführt werden. Dies betraf die Klärung eines Anliegens beim Bürger*innenservice (FB12). So konnte beispielsweise die Ausstellung eines personenbezogenen Dokumentes außerhalb der regulären Öffnungszeiten durch eine Führungskraft des Bürger*innenservice umgehend ermöglicht werden. Über den entsprechenden Vorgang war das Gleichstellungsbüro sowie die Klärungsstelle informiert.
Dies erfolgte auch vor dem Hintergrund, dass die antragstellende Person den Bürger*innenservice und zahlreiche weitere städtische Stellen wiederholt und oftmals unangekündigt aufgesucht hatte.
Die Verwaltung war damit nicht untätig. Vielmehr wurden die jeweils konkret vorgetragenen Anliegen innerhalb der bestehenden Zuständigkeiten bearbeitet und, soweit erforderlich, Unterstützungs- und Vermittlungsmöglichkeiten genutzt.
Würdigung der persönlichen Situation
Die Verwaltung verkennt nicht, dass die antragstellende Person die vergangenen Jahre als persönlich belastend erlebt und in diesem Zusammenhang auch konkrete Diskriminierungs- und Benachteiligungserfahrungen geschildert hat. Die damit verbundene persönliche Belastung und die von der antragstellenden Person empfundene Situation werden ernst genommen. Die Verwaltung bedauert, wenn Kontakte mit städtischen Stellen oder der Verlauf einzelner Verfahren bei der antragstellenden Person den Eindruck vermittelt haben, mit ihren Anliegen nicht ausreichend gesehen oder unterstützt worden zu sein.
Diese Würdigung der persönlichen Situation bedeutet keine Bestätigung der einzelnen tatsächlichen oder rechtlichen Bewertungen der antragstellenden Person. Die Prüfung, ob in einem konkreten Sachverhalt eine rechtlich relevante Diskriminierung oder eine fehlerhafte Verwaltungsentscheidung vorliegt, richtet sich vielmehr nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Sachverhalt.
Unterschiedliche Behördenzuständigkeiten
Die von der antragstellenden Person dargestellten Lebenssachverhalte betreffen unterschiedliche Rechtsgebiete und damit teilweise unterschiedliche Behörden.
Insbesondere können sozialrechtliche, schwerbehindertenrechtliche, personenstandsrechtliche oder sonstige Angelegenheiten jeweils unterschiedlichen Zuständigkeitsordnungen unterliegen.
Die Stadt Aachen kann in diesen Fällen nicht an die Stelle der jeweils zuständigen Behörde treten.
Dies gilt insbesondere für Angelegenheiten des Jobcenters. Das Jobcenter StädteRegion Aachen ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b SGB II. Die Bearbeitung von Leistungen und Entscheidungen nach dem SGB II fällt daher nicht in eine allgemeine Zuständigkeit der Stadtverwaltung Aachen.
Ebenso kann das Bürgerforum als politischer Ausschuss nicht an die Stelle der jeweils zuständigen Fachbehörde oder eines Gerichts treten. Förmliche Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte sowie Angelegenheiten anderer staatlicher Ebenen oder der StädteRegion können nicht durch das Bürgerforum entschieden werden.
Zur Frage einer strukturellen Zuständigkeitslücke
Die Verwaltung teilt nicht die Schlussfolgerung, dass aus der fehlenden individuellen Beratungszuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten automatisch eine allgemeine kommunale Zuständigkeits- oder Schutzlücke folgt.
Eine Zuständigkeitslücke liegt nicht bereits dann vor, wenn mehrere unterschiedliche Sachverhalte von unterschiedlichen Stellen bearbeitet werden. Die arbeitsteilige Aufgabenwahrnehmung ist vielmehr wesentlicher Bestandteil einer rechtsstaatlich organisierten Verwaltung.
Für jedes konkrete Anliegen ist zu bestimmen, welche Stelle aufgrund welcher Rechtsgrundlage zuständig ist. Soweit dabei ein Bedarf an Beratung, Orientierung oder Vermittlung besteht, können entsprechende Lotsen- und Beratungsangebote sinnvoll sein. Dies ändert jedoch nichts an der sachlichen Zuständigkeit der jeweiligen Fachstelle.
Die Verwaltung sieht daher keinen rechtlichen Grund für die Annahme, dass eine einzelne Stelle innerhalb der Stadtverwaltung als allgemeine Ansprech- oder Koordinierungsstelle für sämtliche Anliegen nicht-binärer Personen eingerichtet werden müsste.
Eine solche organisatorische Entscheidung wäre vielmehr eine eigenständige kommunalpolitische bzw. organisatorische Frage.
Zur Frage von Diskriminierung
Von der Frage der Zuständigkeit ist die Frage einer möglichen Diskriminierung zu unterscheiden.
Dass ein konkretes Anliegen von einer bestimmten Stelle nicht bearbeitet werden kann oder darf, bedeutet für sich genommen keine Diskriminierung. Entscheidend ist, ob die betreffende Entscheidung oder Behandlung sachlich gerechtfertigt ist und ob einschlägige Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbote beachtet wurden.
Das Gleichstellungsbüro nimmt Hinweise auf mögliche strukturelle Benachteiligungen jederzeit ernst, sensibilisiert Fachbereiche und regt organisatorische Verbesserungen an. Vorwürfe gegen Mitarbeitende des Fachbereichs 01 weist die Verwaltung entschieden zurück.
Antidiskriminierungsregelung des Landes NRW
Das am 21. Juli 2026 verkündete Landesantidiskriminierungsgesetz NRW (LADG NRW) tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Sein Anwendungsbereich erstreckt sich auf öffentliche Stellen des Landes; Gemeinden und Gemeindeverbände sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
Das Gesetz begründet daher keine unmittelbaren neuen Zuständigkeiten oder Verfahrenspflichten für die Stadt Aachen. Eine kommunale Antidiskriminierungsstelle wäre daher eine freiwillige Aufgabe. Sie könnte beraten und Beschwerden bearbeiten, präventiv Organisationsentwicklungen anstoßen und den politischen Gremien Bericht erstatten. Verfahrenswege und Befugnisse müssten klar geregelt sein.
Zu einem möglichen Aufgabenprofil einer kommunalen Antidiskriminierungsstelle würden neben geschlechtsbezogenen Diskriminierungen auch beispielsweise Rassismus, Antisemitismus, Ableismus, Altersdiskriminierung, Mehrfachdiskriminierungen sowie Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Identität oder Orientierung gehören.
Die Verwaltung steht auch weiterhin für die Prüfung konkreter, in ihren Zuständigkeitsbereich fallender Anliegen sowie für die erforderliche Beratung und Vermittlung innerhalb der bestehenden Zuständigkeitsstrukturen zur Verfügung.
Dokument
Weitere Dokumente (4)
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KI-Analyse
Worum geht es?
Wie geht die Stadtverwaltung mit Anliegen nichtbinärer Personen um? Eine Prüfung der Zuständigkeiten zeigt, dass strukturelle Gleichstellungsarbeit geleistet wird, aber keine allgemeine Anlaufstelle für individuelle Belange existiert.
Projekt
Gleichstellung nichtbinärer Personen
Auch: Geschlechtliche Vielfalt, Nichtbinäre Menschen
Kategorien
Schlagworte
Betroffene Gruppen
Handlungstyp
RegulierungVerfahrensstand
Problem erkanntModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 4.9.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
- Geändert
- 3.9.2026
Technische Details
ID: 1012196
Allris:https://ratsinfo.aachen.de/public/vo020?VOLFDNR=1012196
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/papers?id=1012196