Stellungnahme der Verwaltung zur Kompetenz des Rechnungsprüfungsausschusses, Prüfaufträge an den Fachbereich Rechnungsprüfung auf der Grundlage der bestehenden Regelungen der GO NRW und der Rechnungsprüfungsordnung zu erteilen
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Darf der Rechnungsprüfungsausschuss eigenständig Prüfaufträge erteilen? Eine rechtliche Stellungnahme klärt die Kompetenzen nach Gemeindeordnung und Rechnungsprüfungsordnung.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Erläuterungen
Im Zuge einer Diskussion über die Möglichkeit einen Prüfauftrag an die Rechnungsprüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss erteilen zu können, stellte sich im Rechnungsprüfungsausschuss (RPAU) am 22.4.26 die Frage, inwieweit dieser ermächtigt ist, der Rechnungsprüfung Prüfungsaufträge zu erteilen. Die Verwaltung wurde beauftragt eine rechtliche Stellungnahme zur Klärung der Kompetenzen des Rechnungsprüfungsausschusses nach § 5 Rechnungsprüfungsordnung zu erstellen.
Die Rechnungsprüfungsordnung führt in § 5 wie folgt aus:
„§ 5 Befugnis zur Erteilung von Prüfaufträgen an den Fachbereich Rechnungsprüfung
(1) Der Rat der Stadt kann dem Fachbereich Rechnungsprüfung Prüfaufträge erteilen.
(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe dem Fachbereich Rechnungsprüfung Prüfaufträge erteilen.
(3) Der/Die Oberbürgermeister/in kann innerhalb seines/ihres Amtsbereiches unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss dem Fachbereich Rechnungsprüfung Aufträge zu Prüfungen erteilen (§ 104 Abs. 4 GO NRW).“
Während die Befugnis des Rates nach § 5 Abs. 1 Rechnungsprüfungsordnung und die Befugnis der*des Oberbürgermeisters*Oberbürgermeisterin nach § 5 Abs. 3 Rechnungsprüfungsordnung den gesetzlichen Vorgaben in § 104 Abs. 3 und Abs. 4 GO NRW entsprechen, bezieht sich die Kompetenz des Rechnungsprüfungsausschusses in § 5 Abs. 2 Rechnungsprüfungsordnung auf dessen gesetzlichen Aufgabenbereich nach § 59 Abs. 3, Abs. 4 GO NRW, konkret auf die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Danach ist die Auftragserteilung des Rats an die Rechnungsprüfung (konkret den FB 14, vertreten durch die Fachbereichsleitung) dem Wortlaut sowohl des § 104 Abs. 3 GO NRW als auch nach § 5 Abs. 1 Rechnungsprüfungsordnung nach nicht eingeschränkt. Sie bezieht sich allerdings auf die durch Gesetz und RPO übertragenen Aufgaben der Rechnungsprüfung und ist insofern nur bei einem näher zu beschreibenden konkreten Sachverhalt gegeben. Dieser muss zudem auf eine anlassbezogene und strukturelle Problematik bezogen und von einer gewissen Dringlichkeit geprägt sein. Dies ergibt sich aus der Abgrenzung zu den Kompetenzen des Oberbürgermeisters* der Oberbürgermeisterin nach § 104 Abs. 4 GO NRW, § 5 Abs. 3 Rechnungsprüfungsordnung. Sachverhalte, die nicht anlassbezogen auf ein strukturelles Problemfeld von gewisser Dringlichkeit bezogen sind und rechtlich oder wirtschaftlich erhebliche Inkonsistenzen befürchten lassen, können ausschließlich Gegenstand eines Auftrags des Oberbürgermeisters * der Oberbürgermeisterin sein, nicht hingegen vom Rat als Aufgabe an die Rechnungsprüfung übertragen werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Rechnungsprüfung im Rahmen ihrer Prüfplanung alle 5 Jahre spätestens alle Verwaltungsbereiche prüft und insofern eine permanente Überwachung der Verwaltung gegeben ist. Ein konkreter Anlass ergibt sich insofern außerhalb der laufenden Prüftätigkeit der Rechnungsprüfung.
Der RPAU hat nach der aktuellen Regelung keine vergleichbar weitreichende Kompetenz, sondern kann nur Aufträge im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabe - eben der Jahres- und Gesamtabschlussprüfung nach § 59 Abs. 3 und Abs. 4 GO NRW - erteilen. Diese beziehen sich auf Fragen des internen Kontrollsystems, der Bewertungsmaßstäbe, der Vermögenssicherung mit direktem Bezug zur Prüfung des Jahres- und Gesamtabschlusses.
Als vorläufiges Fazit kann somit festgehalten werden, dass der Rechnungsprüfungsausschuss auf der Grundlage der momentan geltenden Rechnungsprüfungsordnung keine Kompetenz hat, der Rechnungsprüfung einen Prüfauftrag zu erteilen, der nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung des Jahres- oder Gesamtabschlusses steht.
Zu klären ist weitergehend, ob der Rat dem RPAU die Kompetenz durch eine Änderung der RPO übertragen kann. § 41 Abs. 1 GO NRW sieht einen Katalog von Aufgaben vor, die der Rat nicht an einen Ausschuss übertragen kann. Unter lit r ist dort die Übertragung von Aufgaben auf die örtliche Rechnungsprüfung aufgeführt. Der Wortlaut des § 41 Abs. 1 GO NRW bezieht sich nicht ausdrücklich auf die „Erteilung von Prüfaufträgen“, was dafür spricht, dass der Rat diese Kompetenz dem RPAU übertragen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ist aber die systematische Abgrenzung zur Kompetenz des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin – wie oben dargestellt – zu berücksichtigen. Der Rat verfügt ausschließlich bei anlassbezogenen Sachverhalten mit Bezug zu einer strukturellen Problematik, die von gewisser Dringlichkeit sind und rechtlich oder wirtschaftlich erhebliche Inkonsistenzen befürchten lassen über die Kompetenz, Prüfaufträge als Aufgabe zu erteilen. Entsprechend kann auch nur diese Kompetenz in der Rechnungsprüfungsordnung an den Rechnungsprüfungsausschuss übertragen werden
In Anlehnung an die der Musterrechnungsprüfungsordnung des Instituts der Rechnungsprüfung e.V. könnte eine solche Formulierung lauten:
„Der Rechnungsprüfungsausschuss kann anlassbezogen bei dringlichen Sachverhalten mit Bezug zu einer strukturellen Problematik, die rechtlich oder wirtschaftlich erhebliche Inkonsistenzen befürchten lässt, der örtlichen Rechnungsprüfung im Rahmen seiner gesetzlichen und vom Rat übertragenen Aufgaben Aufträge erteilen. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist auf Verlangen (möglich auch: regelmäßig) über den Stand von Prüfungen zu unterrichten.“
Dokument
KI-Analyse
Worum geht es?
Darf der Rechnungsprüfungsausschuss eigenständig Prüfaufträge erteilen? Eine rechtliche Stellungnahme klärt die Kompetenzen nach Gemeindeordnung und Rechnungsprüfungsordnung.
Projekt
Rechnungsprüfungskompetenz
Auch: RPAU Kompetenzen, Prüfauftrag Rechnungsprüfung
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RegulierungVerfahrensstand
Problem erkanntModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 12.9.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 14 - Fachbereich Rechnungsprüfung
- Geändert
- 11.9.2026
Technische Details
ID: 1012445
Allris:https://ratsinfo.aachen.de/public/vo020?VOLFDNR=1012445
OParl URL:http://ratsinfo.aachen.de/public/oparl/papers?id=1012445