Vorlage·FB 61/0097/WP19·4. November 2026

Stellungnahme der Fachbereiche 37 und 61 zu Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW vom 02.06.2026 und zum Nachtrag vom 03.06.2026 hier: Aussetzung der Planungen und erneute Standortprüfung für die neue Feuer- und Rettungswache 2 (Süd) in Kornelimünster

Inhalt

Beratungsfolge

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Soll die neue Feuer- und Rettungswache im Süden Aachens an einem anderen Standort gebaut werden? Die Verwaltung nimmt Stellung zu einem Bürgerantrag.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Erläuterungen

1. Anlass und Gegenstand der Stellungnahme

Mit Beschluss vom 17.09.2026 hat der Planungsausschuss der Stadt Aachen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans für den Planbereich zwischen Oberforstbacher Straße, Auf der Gallich und Auf dem Anger im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim beschlossen; Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Unterbringung einer Feuer- und Rettungswache. Das Bauleitplanverfahren ist damit eingeleitet; die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.

Mit einem Schreiben vom 02.06.2026 hat die antragstellende Person einen Bürgerantrag gemäß § 24 GO NRW gestellt. Mit Nachtrag vom 03.06.2026 hat der Antragsteller seine Eingabe um weitere Begründungselemente ergänzt; beide Schreiben werden gemeinsam behandelt. Der Antrag richtet sich gegen die geplante Errichtung der neuen Feuer- und Rettungswache 2 (Süd) im Bereich der Oberforstbacher Straße (Lage gegenüber der Abtei, Bereich „Auf der Gallich“ / „Auf dem Anger“) in der Ortslage Kornelimünster und umfasst sechs Einzelforderungen, die von der Aussetzung der Planungen bis zur Beibehaltung der bisherigen Darstellung im Flächennutzungsplan AACHEN*2030 reichen. Die Entscheidung über den Antrag obliegt den politischen Gremien. Die Fachbereiche 37 und 61 nehmen nachfolgend aus fachlicher und rechtlicher Sicht zu den einzelnen Antragspunkten und zu den tragenden Begründungselementen des Antrags Stellung, um den Gremien eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu geben.

Der Antrag ist als Bürgerantrag nach § 24 GO NRW zulässig und von den Gremien zu behandeln. In der Sache empfehlen die Fachbereiche, dem Antrag nicht zu entsprechen. Die Begründungselemente des Antrags sind in ihrer rechtlichen und fachlichen Auslegung überwiegend unzutreffend oder betreffen vorschriftsgemäße Verfah-rensschritte, die im eingeleiteten Bauleitplanverfahren durchgeführt werden. Der Prozess zur Standortfindung ist konsistent und aus fachlicher Sicht nachvollziehbar auf Grundlage der dokumentierten Kriterien durchgeführt worden. Mit dieser Vorlage gilt der Antrag als behandelt.

2. Verfahrenshistorie: Konsistenz der bisherigen Planungsschritte

Aus Sicht der Fachbereiche ist für die politische Bewertung zentral, dass die Standortentscheidung nicht auf einer einmaligen Festlegung beruht, sondern auf einer über Jahre fortgeschriebenen, lückenlos dokumentierten Kette fachlich begründeter und politisch beschlossener Schritte:

  • 2018: Der vom Rat am 16.05.2018 einstimmig beschlossene Brandschutzbedarfsplan erkennt und benennt die Versorgungsdefizite im südlichen und süd-westlichen Stadtgebiet sowie die baulichen Mängel der Feuerwache 2 (Süd). Die Defizite sind seither dokumentiert und werden seitdem systematisch abgearbeitet.
  • 2019: Die beauftragten externen Gutachten (antwortING, Februar 2019; Dr. Wesolowski, Juli 2019) befassen sich nicht nur mit dem zusätzlichen Standort „Siegel“, sondern ausdrücklich auch mit der Wechselwirkung auf die Feuerwache 2 (Süd) in Kornelimünster. Beide kommen zu der klaren Empfehlung, den Wachstandort in der Ortslage Kornelimünster zu halten; eine Verlagerung an den siedlungsfernen Stadtrand (Camp Hitfeld) wird wegen entstehender Eintreffzeitdefizite und unwirtschaftlicher Doppelabdeckung nachdrücklich abgelehnt. Der Rat hat auf dieser Grundlage am 06.11.2019 zudem den Wirtschaftlichkeitsvergleich zwischen Sanierung und Verlagerung/Neuerrichtung im Bereich Kornelimünster beauftragt.
  • Prüfung der Bestandsfläche: In Umsetzung dieses Prüfauftrags wurden eine Sanierung des Bestands-gebäudes sowie ein Neubau auf der Bestandsfläche in jeweils drei Nutzungskonstellationen durch das Gebäudemanagement (E 26) und den Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung (FB 61) untersucht; sämtliche sechs Konstellationen erwiesen sich als nicht machbar (im Einzelnen Ziffer 4).
  • Folgejahre: Auf Basis dieser Empfehlungen wurde eine dedizierte Standortsuche innerhalb der bebaubaren Flächen der Ortslage Kornelimünster durchgeführt. Anhand eines zweistufigen, kriteriengestützten Flächensuch- und Bewertungsprozesses wurden die in Betracht kommenden Flächen im fachlich abgegrenzten Suchraum durch eine fachübergreifende Arbeitsgruppe bewertet.
  • Ergebnis: Aus diesem Prozess ist die nun zur Disposition stehende Fläche im Bereich der Oberforstbacher Straße (gegenüber der Abtei) als bestgeeigneter Standort hervorgegangen. Der Personal- und Verwaltungsausschuss hat die Standortentscheidung mit Beschluss vom 05.02.2026 zustimmend zur Kenntnis genommen. Der Planungsausschuss hat gleichlautend am 22.01.2026 beschlossen. Der Rat der Stadt Aachen hat am 18. Juni 2025 den Ankauf von Teilflächen der betreffenden Flurstücke genehmigt.
  • Der Planungsausschuss hat am 17.09.2026 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan zwischen Oberforstbacher Straße, Auf der Gallich und Auf dem Anger gefasst; das Bauleitplanverfahren ist eingeleitet, die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Parallelverfahren.
  • Jeder Planungsschritt baut nachweislich auf den Ergebnissen des vorangegangenen Schrittes auf, ein-schließlich der Bewertungen unabhängiger externer Gutachter. Diese Schritte wurden transparent dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die bisherige fachliche Standortsuche nicht nachvollziehbar oder nicht anhand der festgelegten Kriterien durchgeführt worden wäre, sind aus Sicht der Fachbereiche nicht erkennbar. Die beantragte erneute Standortprüfung würde diese konsistent erarbeiteten Ergebnisse ohne sachlichen Grund entwerten, zumal die bisherigen Ergebnisse den Standort in der Ortslage Kornelimünster eindeutig als notwendig herausgestellt haben.

3. Ausschluss von Sanierung und Neubau auf der Bestandsfläche

Der Antragsteller wirft die Frage einer Sanierung des Bestandsgebäudes nicht ausdrücklich auf. Da die Beibehaltung des bisherigen Standorts in der öffentlichen Diskussion gleichwohl regelmäßig als vermeintlich naheliegende Alternative genannt wird und sie den Ausgangspunkt der gesamten Standortsuche bildet, stellen die Fachbereiche die Gründe für ihren Ausschluss nachfolgend dar.

3.1 Ausgangslage: Gebäudezustand und wachsender Unterbringungsbedarf

Das Bestandsgebäude an der Oberforstbacher Straße wurde in mehreren Abschnitten zwischen den 1950er und 1970er Jahren errichtet. Grundsubstanz, Raumgrößen, Hallen und technische Gebäudeausstattung entsprechen weitestgehend nicht mehr den heutigen Anforderungen an Technik, Gesundheitsschutz und Arbeitsschutz. Es fehlen elementare Einrichtungen wie eine Schwarz-Weiß-Trennung zur Vermeidung von Kontamination und Kontaminationsverschleppung sowie eine Abgasabsauganlage; Sicherheitsabstände zu Maschinen und Fahrzeugen können nicht eingehalten werden, die Tore verfügen nicht über die notwendigen Sicherheitseinrichtungen. Diese Mängel stellen eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Einsatzkräfte dar. Bereits der Brandschutzbedarfsplan 2018 stellt fest, dass in der Wache Süd die Anforderungen der DIN 14092 und der DGUV Information 205-008 in wesentlichen Teilen nicht eingehalten werden und ein deutlicher Sanierungsbedarf besteht. Die Fortschreibung 2024/2025 bestätigt dies und attestiert dringenden Handlungsbedarf (Ziffer 6.1). Hinzu tritt ein wachsender Unter-bringungsbedarf: Der Brandschutzbedarfsplan sieht zur Verbesserung des Erreichungsgrades der ersten Hilfsfrist die zusätzliche Stationierung eines Tanklöschfahrzeugs vor, der Rettungsdienstbedarfsplan mindestens einen weiteren Rettungswagen; zwei Rettungswagen sind als Notmaßnahme bereits dort untergebracht.

3.2 Sanierung: in keiner Konstellation machbar

Auf Grundlage der maßgeblichen Regelwerke (DIN 14092-1, DIN 13049, DGUV Vorschrift 49, DGUV Information 205-008, UK NRW „Sichere Feuerwehr“, Arbeitsstättenverordnung nebst Technischen Regeln, Mustergerätehaus der Stadt Aachen 2018) wurde die Sanierung in drei Nutzungskonstellationen geprüft. Für die gemeinsame Unterbringung von Berufsfeuerwehr, Rettungsdienst und Freiwilliger Feuerwehr fehlt die erforderliche Gebäudegröße von mindestens 3.500 m², für Berufsfeuerwehr und Rettungsdienst die von mindestens 2.700 m². Für eine alleinige Nutzung durch die Freiwillige Feuerwehr wäre die Größe ausreichend, jedoch ist in der vorhandenen Kubatur die Schwarz-Weiß-Trennung nach DIN 14092-1 nicht herstellbar, die Gebäudeanordnung in Verbindung mit der Topographie lässt die Anforderungen an die Verkehrswege (kein Kreuzen von Alarmwegen, keine Überschneidung von Ein- und Ausfahrt, keine Gefährdung der Anwohnerschaft) nicht zu, und die zu geringen Sturz- und Deckenhöhen verhindern den Einbau von Schnelllauftoren mit den notwendigen Sicherheitseinrichtungen, insbesondere einer Anstoßsicherung; die Tore sind zudem zu schmal. Hinzu kommen die erhebliche Schadstoffbelastung und eine deutlich zu kleine Fahrzeughalle. Eine Sanierung ist damit in keiner Konstellation möglich.

3.3 Neubau auf der Bestandsfläche: ebenfalls nicht machbar

Der normgerechte Flächenbedarf beträgt ca. 6.000 m² für alle drei Einheiten (Minimum 5.700 m²), ca. 5.000 m² für Berufsfeuerwehr und Rettungsdienst (Minimum 4.600 m²) und ca. 2.800 m² für die Freiwillige Feuerwehr (Minimum 2.600 m²). Die Bestandsfläche umfasst nur rund 5.210 m² in zwei Teilflächen mit einem Höhenversatz von etwa 2,5 m. Ein Neubau für alle drei Einheiten scheidet wegen der Flächengröße aus; für Berufsfeuerwehr und Rettungsdienst wäre die Fläche rechnerisch knapp ausreichend, die Topographie lässt dies jedoch nicht zu. Ein alleiniges Gerätehaus der Freiwilligen Feuerwehr wäre platzmäßig denkbar, scheitert aber an der nach DIN 14092-1, Arbeitsstättenverordnung und DGUV-Regelwerk erforderlichen getrennten Zu- und Ausfahrt, die nur über eine komplizierte Verkehrsführung mit Höhenunterschieden von bis zu 2 m herstellbar wäre, verbunden mit Baum- und Stellplatzverlusten, einer Gefährdung der angrenzenden Kindertagesstätte und des Wohngebiets, der Notwendigkeit eines Interimsstandorts und dem Verlust sämtlicher Synergien. Das Gebäudemanagement (E 26) bewertet einen Neubau auf der Bestandsfläche daher als fachlich und wirtschaftlich unverhältnismäßig.

3.4 Folgerung

Sanierung und Neubau auf der Bestandsfläche wurden in sechs Konstellationen geprüft und sind in allen sechs Fällen nicht machbar. Erst dieses Ergebnis hat die Flächensuche ausgelöst, aus der über die Bewertungsmatrix die Fläche an der Abtei als bestbewerteter Standort hervorgegangen ist. Der Bestandsstandort war damit die zuerst und am gründlichsten geprüfte Option; sein Ausschluss beruht auf zwingenden Vorgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie auf den Kriterien „Flächengröße und Topographie“, nicht auf einer planerischen Präferenz.

4. Stellungnahme zu den einzelnen Antragspunkten

Antragspunkt 1: Aussetzung der Planungen

Eine Aussetzung ist rechtlich nicht geboten und aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Der Bürgerantrag entfaltet keine hemmende Wirkung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 GO NRW). Fachlich würde jede Verzögerung die seit 2018 dokumentierten baulichen und arbeitsschutzrechtlichen Defizite der Bestandswache verlängern, zulasten der Einsatzkräfte und der Versorgungssicherheit der Bevölkerung. Der Fachbereich empfiehlt, diesem Antragspunkt nicht zu folgen.

Antragspunkt 2: Erneute, transparente Standortprüfung unter Einbeziehung der Anwohnerschaft

Eine erneute Standortprüfung wird aus fachlicher Sicht nicht für erforderlich gehalten, da bereits eine mehrstufige und kriteriengestützte Standortprüfung stattgefunden hat. Davon zu unterscheiden ist die planungsrechtliche Prüfung des ausgewählten Standortes. Diese erfolgt im eingeleiteten Bauleitplanverfahren. In diesem Rahmen werden die für die Planung relevanten Belange ermittelt und bewertet sowie die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsschritte nach § 3 BauGB durchgeführt. Die geforderte Einbeziehung der Anwohnerschaft erfolgt im gesetzlich vorgesehenen Rahmen: Mit dem am 17.09.2026 gefassten Aufstellungsbeschluss hat das förmliche Bauleitplanverfahren begonnen. In diesem Verfahren ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 BauGB verankert und gewährleistet ein zweistufiges Verfahren, an dem sich die Bürgerschaft beteiligen kann. Die Beteiligungsrechte des Antragstellers sind also nicht verkürzt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB ist vielmehr der nächste feststehende Verfahrensschritt. Die Fachbereiche empfehlen, diesem Antragspunkt nicht zu folgen und stattdessen auf die kommenden Beteiligungsschritte zu verweisen.

Antragspunkt 3: Prüfung alternativer Standorte

Eine umfangreiche Alternativenprüfung hat im Rahmen der Flächensuche bereits stattgefunden. Die Untersuchung der priorisierten Fläche wird im Bauleitplanverfahren dokumentiert fortgeführt; der Umweltbericht hat die in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten darzustellen. Rechtlich verlangt das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Alternativen, nicht die Durchplanung jeder denkbaren Fläche. Eine Alternative wäre nur dann zwingend zu wählen, wenn sie sich als eindeutig bessere, weil insgesamt schonendere Lösung aufdrängt. Nach den Ergebnissen der bisherigen Standortsuche ist derzeit keine Alternative erkennbar, die sich unter Berücksichtigung der maßgeblichen Standortanforderungen eindeutig als vorzugswürdig aufdrängt. Die vom Antragsteller favorisierten Randlagen und Gewerbestandorte liegen außerhalb des hilfsfristbasierten Suchraums und würden die Erreichbarkeit der Bevölkerung verschlechtern (siehe Ziffer 4). Der Fachbereich empfiehlt, diesem Antragspunkt nicht zu folgen.

Antragspunkt 4: Vorlage einer aktualisierten Isochronen-Analyse

Die geforderte Isochronen-Betrachtung liegt der Standortentscheidung bereits zugrunde. Der Suchraum wurde anhand von Erreichbarkeitsanalysen auf Grundlage des im Brandschutzbedarfsplan beschlossenen Schutzziels (zehn Funktionen innerhalb von acht Minuten Eintreffzeit bei einem Erreichungsgrad von 90 Prozent) abgegrenzt; ergänzend liegen Realbefahrungen unter Sonder- und Wegerechten vor. Inhaltlich führt gerade diese Betrachtung zu einem siedlungsnahen Standort in der Ortslage und spricht gegen die im Antrag favorisierten peripheren Flächen. Klarzustellen ist dabei, dass Anlass des Neubaus nicht eine Verbesserung der Erreichungsgrade ist, diese bleiben innerhalb der Ortslage im Wesentlichen unverändert, sondern der bauliche Zustand der Bestandswache. Der Fachbereich 37 sieht keinen Bedarf für eine zusätzliche, dem Verfahren vorgelagerte Analyse; die Erreichbarkeitsdaten werden im Brandschutzbedarfsplan erarbeitet und transparent dargestellt.

Antragspunkt 5: Einbeziehung der Nähe zur Mobilfunkstation in die Standortbewertung

Für die behauptete sicherheitsstrategische Problematik einer räumlichen Nähe zweier Einrichtungen kritischer Infrastruktur existiert keine rechtliche Grundlage. Weder das KRITIS-Dachgesetz noch das BSI-Gesetz noch das Bauplanungsrecht kennen Abstandsgebote zwischen Einrichtungen kritischer Infrastruktur. Die Einordnung von Feuerwachen als kritische Infrastruktur begründet Schutz- und Resilienzpflichten des Betreibers, gerade aber kein Verbot der Ansiedlung in Siedlungsnähe; die ortsnahe Lage ist für die Aufgabenerfüllung der Feuerwehr nach dem BHKG NRW vielmehr Voraussetzung. Konkrete Anforderungen an Objektschutz und Zufahrten werden in der Objektplanung und im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigt. Der Fachbereich empfiehlt, diesem Antragspunkt nicht zu folgen.

Antragspunkt 6: Beibehaltung der Darstellung als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan AACHEN*2030 (FNP AACHEN*2030)

Die Beibehaltung der Darstellung als Wohnbaufläche im FNP AACHEN*2030 widerspricht einer öffentlichen Zweckbindung, die für die Errichtung der Berufsfeuerwache am ausgewählten Standort erforderlich wird. Die Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung einer Fläche für den Gemeinbedarf nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB und die Aufstellung eines Bebauungsplans mit dem Ziel der Festsetzung einer Fläche für Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind der gesetzlich vorgesehene Weg, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des Vorhabens zu schaffen. Der im Antrag erhobene Einwand fehlender Gebietsverträglichkeit verfängt nicht: Zum einen wird die Fläche aktuell nicht als Wohngebiet entwickelt, zum anderen hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29.03.2022, 4 C 6.20) entschieden, dass ein Feuerwehrhaus, das auch dem Brandschutz der näheren Umgebung dient, sogar im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist. Dies ist auch aus der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Anlagen der Verwaltungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Allgemeinen Wohngebieten abzuleiten. Die Gebietsverträglichkeit wird zudem im Bebauungsplan dezidiert geprüft und die Belange der umgebenden Wohnbevölkerung und die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in die Abwägung eingestellt. Die Fachbereiche empfehlen, diesem Antragspunkt nicht zu folgen.

5. Stellungnahme zum Nachtrag vom 03.06.2026

Mit Nachtrag vom 03.06.2026 hat der Antragsteller weitere Begründungselemente vorgebracht, die sich im Wesentlichen gegen die Ausführungen zu Sanierung und Neubau auf der Bestandsfläche (Ziffer 3) richten. Die Fachbereiche nehmen hierzu wie folgt Stellung.

5.1 Kein Bestandsschutz im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Antragsteller beruft sich darauf, dass für die Bestandsfläche Bestandsschutz bestehe und die herangezogenen Anforderungen nur für einen Neubau gelten würden. Diese Auffassung trifft nicht zu. Der Bestandsschutz ist eine rein baurechtliche Schutzwirkung: Er sichert den Fortbestand einer rechtmäßig errichteten baulichen Anlage, entbindet jedoch nicht von den Anforderungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Als Arbeitgeberin ist die Stadt Aachen hiervon vollkommen losgelöst verpflichtet, ihren Beschäftigten sichere und dem aktuellen Stand entsprechende Arbeitsumgebungen zur Verfügung zu stellen; diese Verpflichtung kann bauliche, technische oder auch organisatorische Maßnahmen betreffen und gilt unabhängig vom Alter des Gebäudes. Die in Ziffer 3.1 dargestellten Mängel bestehen daher ungeachtet eines baurechtlichen Bestandsschutzes fort.

5.2 Maßnahmen aus der Vorlage FB 37/0022/WP18 vom 16.10.2023

Der Verweis auf die mit Vorlage FB 37/0022/WP18 vom 16.10.2023 umgesetzten Maßnahmen trägt nicht. Es handelt sich um Maßnahmen zur Verbesserung der Situation, um die Nutzbarkeit der Bestandswache temporär aufrechtzuerhalten. Große Teile der strukturellen Probleme, etwa die fehlende Schwarz-Weiß-Trennung, die fehlenden Sicherheitseinrichtungen an den Toren oder der reine Platzbedarf, werden damit nicht gelöst. Soweit der Nachtrag eine im Brandschutzbedarfsplan beschriebene Umsetzung der Schwarz-Weiß-Trennung anführt, gilt die in Ziffer 6.1 dargestellte Unterscheidung der Bezugsobjekte fort.

5.3 Vorhaltung von Tanklöschfahrzeug und Rettungswagen

Ein Widerspruch in den Angaben zu Tanklöschfahrzeug (TLF) und Rettungswagen (RTW) besteht nicht. Die Vorhaltung des TLF erfolgt aktuell eingeschränkt; räumlich kann das Fahrzeug aufgrund des Platzmangels bei Rettungswagen und Brandschutz sowie im Bereich der Unterkünfte nicht dauerhaft in Kornelimünster stationiert werden, eine Kompensation über die Besetzung des TLF auf der Hauptwache wird aktuell zur Erreichung der Schutzziele genutzt. Die Kombination aus TLF und zwei RTW vor Ort kann auf der Bestandsfläche stellplatzmäßig nicht gelöst werden. Für den Bedarf stehen nicht genügend Stellplätze zur Verfügung, aktuell werden Fahrzeuge regelwidrig hintereinander abgestellt. Die Besetzung wird über Springer dargestellt. Das Schutzziel kann somit gehalten werden, jedoch nicht in dauerhafter Besetzung auf Wache 2 gemäß Bedarfsplan. Die vom Antragsteller angeführten Fundstellen belegen damit nicht die Entbehrlichkeit des Neubaus, sondern gerade das bestehende Raumdefizit der Bestandswache.

5.4 Umbau des Gerätehauses im Jahr 2012, keine Investitionsvernichtung

Bei der im Nachtrag zitierten Maßnahme aus dem Jahr 2012 handelte es sich eindeutig und nachweisbar nicht um einen Neubau; es wurde in einem Bestandsgebäude umgebaut und saniert. Der herangezogene Presseartikel ist für die Bewertung daher ohne Belang. Bei einer Investition in Umbau und Sanierung im Jahr 2012 und einem groben Bezugszeitraum der neuen Wache Mitte der 2030er Jahre ergibt sich eine Nutzungsdauer von über 20 Jahren. Die Aussage von einer Investitionsvernichtung trifft daher nicht zu.

6. Stellungnahme zu den tragenden Begründungselementen des Antrags

6.1 Behaupteter Widerspruch zum Brandschutzbedarfsplan

Der Antragsteller stützt sich auf die Bewertung „Baulicher Zustand: im Wesentlichen gut“ (Brandschutzbedarfs-plan, S. 136). Diese Bewertung betrifft jedoch das Feuerwehrhaus des Löschzugs Kornelimünster der Freiwilligen Feuerwehr und nicht die Berufsfeuerwehr-Feuerwache 2 (Süd). Beide Einheiten teilen sich denselben Gebäudekomplex an der Oberforstbacher Straße, werden im Brandschutzbedarfsplan jedoch als getrennte Objekte bewertet. Für die Feuerwache 2 (Süd) stellt derselbe Plan fest: veraltete, marode Bausubstanz, erschöpfte Kapazitäten der Umkleide-, Sanitär- und Funktionsräume, fehlende Abgasabsauganlage, unzureichende Stellplatzsituation, problematische Torhöhe, fehlende Schwarz-Weiß-Trennung; die Mängel sind im Bestand nicht behebbar, ein Neubau ist erforderlich, es besteht dringender Handlungsbedarf. Richtig zugeordnet bestätigt der Brandschutzbedarfsplan damit die Notwendigkeit des Vorhabens. Der behauptete Widerspruch beruht auf einer Verwechslung der Bezugsobjekte.

6.2 Behaupteter Widerspruch zum Gutachten 2019 (Vorlage FB 37/0055/WP17)

Das Gutachten Dr. Wesolowski hatte ausschließlich die Standortfrage zum Gegenstand (Lage der zusätzlichen vierten Wache; Frage einer Verlagerung der Feuerwache 2 (Süd) an den Stadtrand). Es trifft keine Aussage zur baulichen Qualität oder Sanierungsfähigkeit des Bestandsgebäudes; diese Bewertung ist Gegenstand der Brandschutzbedarfsplanung. Aus dem Schweigen des Gutachtens zur Gebäudequalität kann daher kein guter Bauzustand abgeleitet werden. In der Sache stützt das Gutachten die Verwaltungsposition: Es empfiehlt nachdrücklich den Verbleib des Wachstandortes in der Ortslage Kornelimünster und lehnt eine Verlagerung in periphere Lagen ab. Die aktuelle Planung setzt diese Empfehlung um.

6.3 Kritische Infrastruktur, Lärm, Verkehr, Kinderschutz

Die KRITIS-Einordnung begründet kein Trennungsgebot zu Wohnbebauung (siehe Antragspunkt 5). Beim Lärmschutz ist zu differenzieren: Der Einsatz- und Sondersignalbetrieb auf öffentlichen Straßen (§§ 35, 38 StVO) ist privilegiertes Verkehrsgeschehen und unterfällt nicht der TA-Lärm; einsatzbedingte Geräusche einer Feuerwache sind nach gefestigter Rechtsprechung als sozialadäquat hinzunehmen. Anlagenbezogene Geräusche, etwa aus Funktionsprüfungen, sind über die Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA-Lärm sowie durch betriebliche und bauliche Maßnahmen (Standzeitenregelung, Schallschutz, Festlegung der Ausrückrouten, Regelung des Signalbetriebs) beherrschbar; ein Lärmgutachten wird im Verfahren erstellt. Verkehrssicherheit und der Schutz spielender Kinder sind abwägungsrelevante Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB, begründen jedoch keinen Standortausschluss; der Verweis auf § 1 SGB VIII betrifft das Jugendhilferecht und enthält keine bauplanungsrechtliche Vorgabe. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist aus diesen Belangen kein grundsätzliches Planungshindernis erkennbar. Die Belange sind im weiteren Verfahren zu untersuchen, zu bewerten und in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen.

6.4 Umwelt, Klima und Artenschutz

Die im Antrag bemängelte fehlende Umweltverträglichkeits- und Klimafolgenprüfung beschreibt keinen Verfahrensfehler, sondern den regulären Verfahrensstand einer Standortsuche. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist im Rahmen der Flächensuche nicht erforderlich. Es wird jedoch eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit Umweltbericht, sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung nach § 44 BNatSchG (unter anderem zum Steinkauz) durchgeführt und ein Landschaftspflegerischer Begleitplan mit Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung erstellt. Diese Unterlagen liegen zur „Veröffentlichung im Internet“ (zweiter Beteiligungsschritt nach § 3 Abs. 2 BauGB) vor. Artenschutzrechtliche Konflikte können im Regelfall nach den gesetzlichen Maßgaben über Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen gelöst werden und begründen kein Planungsverbot. Dass diese Unterlagen heute noch nicht vorliegen, ist kein Mangel, sondern entspricht der gesetzlichen Reihenfolge der Verfahrensschritte, welche bis zum letztendlichen Ratsbeschluss im Prozess ergebnissoffen sind.

6.5 Hilfsfrist und Schutzziel als fachliche Bindung der Standortwahl

Die Sicherstellung eines leistungsfähigen Brandschutzes und Rettungsdienstes ist Pflichtaufgabe der Gemeinde nach § 3 BHKG NRW sowie des § 6 RettG NRW. Die Standortwahl ist über das beschlossene Schutzziel fachlich gebunden und nicht frei disponibel. Der Suchraum in der Ortslage Kornelimünster ergibt sich unmittelbar aus den Erreichbarkeitsanforderungen. Jede Verlagerung an die Peripherie würde Eintreffzeitdefizite in den süd-östlichen Siedlungsbereichen erzeugen, also genau die Versorgungslücken schaffen, deren Vermeidung der gesamten Planung zugrunde liegt. Die fachliche Bindung der Standortwahl ist zugleich der Grund, weshalb dem Wunsch nach einem Standort fernab der Wohnbebauung nicht entsprochen werden kann: Eine Feuerwache wirkt nur dort, wo sie die Menschen rechtzeitig erreicht.

7. Abwägung der betroffenen Interessen

Die Fachbereiche verkennen nicht, dass die Errichtung einer Feuer- und Rettungswache für die unmittelbare Nachbarschaft eine Veränderung des Wohnumfeldes bedeutet und mit Belastungen verbunden sein kann. Diese Belange sind ernst zu nehmen und werden im Bauleitplanverfahren ermittelt, gutachterlich bewertet und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt. Ihnen stehen das Interesse der Allgemeinheit an einem leistungsfähigen Brandschutz und Rettungsdienst, die gesetzliche Aufgabenverpflichtung der Stadt nach § 3 BHKG NRW und § 6 RettG NRW sowie der Gesundheitsschutz der haupt- und ehrenamtlichen Einsatzkräfte gegenüber, die in der maroden Bestandswache unter nicht mehr zeitgemäßen Bedingungen arbeiten. Demgegenüber besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Sicherstellung eines leistungsfähigen Brandschutzes und Rettungsdienstes. Nach dem derzeitigen Planungs- und Erkenntnisstand sind keine Belange erkennbar, die bereits der Einleitung bzw. Fortführung des Bauleitplanverfahrens grundsätzlich entgegenstehen. Eine vollständige Neuauflage des Verfahrens wäre demgegenüber unverhältnismäßig: Sie würde die Realisierung um Jahre verzögern, die dokumentierten Defizite verlängern und keine besseren Ergebnisse erwarten lassen, da die fachlichen Rahmenbedingungen (Schutzziel, Suchraum, Flächenverfügbarkeit) unverändert fortbestehen.

8. Empfehlung der Fachbereiche

Die Fachbereiche 37 und 61 empfehlen den zuständigen Gremien, dem Bürgerantrag einschließlich des Nachtrags vom 03.06.2026 nicht zu entsprechen und das Verfahren zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die neue Feuer- und Rettungswache 2 (Süd) am vorgesehenen Standort fortzuführen. Die im Bürgerantrag vorgetragenen sowie die weiteren berührten öffentlichen und privaten Belange sind im Rahmen der Bauleitplanverfahren zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen.

Zugleich empfehlen die Fachbereiche, in der Bescheidung gegenüber dem Antragsteller die berechtigten Anliegen ausdrücklich aufzugreifen: durch den Hinweis auf die den Bauleitplanverfahren vorgesehenen Untersuchungen (Lärm, Verkehr, Umwelt, Artenschutz) und Beteiligungsschritte nach § 3 BauGB.

Betroffene Straßen

Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.

3 Straßen

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Worum geht es?

Soll die neue Feuer- und Rettungswache im Süden Aachens an einem anderen Standort gebaut werden? Die Verwaltung nimmt Stellung zu einem Bürgerantrag.

Projekt

Feuer- und Rettungswache Süd Kornelimünster

Auch: Feuerwache 2 (Süd), Rettungswache Süd

Strategien & Programme

Brandschutzbedarfsplan

Kategorien

Feuerwehr & RettungStadtentwicklung

Schlagworte

StandortplanungBauleitplanungEinsatzsicherheitBürgerbeteiligung

Betroffene Gruppen

Anwohner KornelimünsterEinsatzkräfteBevölkerung im südlichen Stadtgebiet

Handlungstyp

Planung

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Bezirk

Kornelimünster/Walheim

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 24.10.2026

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Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
14.10.2026
Technische Details