Vorlage·FB 20/0086/WP16·7. Mai 2014

Satzungsänderung Stiftung Bischoff

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Die Stiftung Bischoff ändert ihre Satzung, um steuerliche Risiken zu minimieren und das Vergabeverfahren für Stipendien zu modernisieren.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die geänderte Satzung der Stiftung Bischoff zu beschließen.

Philipp

Der Rat der Stadt beschließt die geänderte Satzung der Stiftung Bischoff.

Philipp

Erläuterungen

Erläuterungen:

Vor dem Hintergrund der drohenden Erbersatzsteuer wurde bereits Ende 2013 eine Satzungsänderung eingeleitet, die aber nicht durchgeführt werden konnte, da diese Änderung die steuerlichen Risiken nicht gelöst, sondern ggf. noch verschärft hätte.

Nun ist eine Aktualisierung der Satzung aus 2006 vorgesehen, um wichtige Änderungen hinsichtlich der Einsichtsrechte, Einrichtung eines Bankkontos gemäß eines richterlichen Vergleichs und Veränderungen im Vergabeverfahren festzulegen. Außerdem trägt die Übergangsregelung den ungeklärten steuerlichen Risiken Rechnung. Die Änderungen werden im Folgenden kurz zusammengefasst. Weitere Änderungen der Satzungen beziehen sich lediglich auf eine formale Aktualisierung gemäß der Abgabenordnung.

§ 3 Stiftungsvermögen, Stiftungsmittel

Das Stiftungsvermögen wird nicht mehr im Einzelnen in der Satzung aufgeführt, sondern mit „Grundbesitz des ehemaligen „Driescher Hof“ in Aachen“ aufgenommen.
Künftig soll für die Stiftung Bischoff ein gesondertes Bankkonto geführt werden. Der Verwaltungskostenbeitrag wird auf 15 % festgesetzt.

§ 4 Organ der Stiftung, Einsichtsrechte

Die Berichtspflichten wurden erweitert. Ergänzend zum Anlageverzeichnis und der Einnahmeüberschussrechnung soll künftig jährlich ein Bericht zur Anzahl und Laufzeit der gestellten Anträge, zu der Anzahl positiv bzw. negativ beschiedenen Anträge, zu dem Gesamtbetrag der jährlich gezahlten Stipendien und zu den wesentlichen Vorfällen im Berichtsjahr erstellt werden.

§ 6 Abs. 2 + 3 Ausbildungsstipendien

Die Höhe der Stipendien bemisst sich nicht mehr nach dem Satz der Düsseldorfer Tabelle, sondern es wird ein Festbetrag von 950 € für volljährige und 730 € für minderjährige Stipendiaten festgelegt. Daraus abgeleitet werden künftig nicht mehr 21 Stipendien vergeben, sondern die Stipendienanzahl bemisst sich anhand der zur Verfügung stehenden Erträge der Stiftung (nach Abzug der Verwaltungskosten und aller weiteren Aufwendungen).

§ 6 Abs. 11 Rechtsanspruch
Der, im Rahmen der Erträge, bestehende Rechtsanspruch der Nachkommen des Stifters wurde in der Satzung festgeschrieben. Der fehlende Rechtsanspruch für nicht Nachkommen wurde ebenfalls aufgenommen.

§ 8 Abs. 2 Antragsprinzip
Zukünftig gibt es ein jährliches Antragsdatum. Es werden alle Anträge geprüft, die bis zum 31.10. eines Jahres eingegangen sind. Die Vergabe nach Antragszeiträumen 01.-28.02. und 01.-30.06 haben sich nicht als praktikabel erwiesen. Daher wird ein. Die Stipendien werden, wie bisher, rückwirkend, ab Freiwerden, vergeben. Durch die Festlegung des Antragseingangs zum 31.10. werden die Belange von Studenten besser erfasst. Durch diese Umstellung entsteht kein Nachteil für die Stipendiaten.

§ 11 Übergangsregelungen

Diese Übergangsregelung wird nötig, solange die Frage der Erbersatzsteuer nicht abschließend geklärt ist. Unter anderem wird festgelegt, dass - bis ein rechtskräftiger Bescheid hinsichtlich der Erbersatzsteuer vorliegt - nur noch die Hälfte der Erträge für Stipendienleistungen verwendet werden. Die andere Hälfte wird zur Bildung einer Rückstellung verwendet. Falls diese in der Folgezeit frei werden sollte, erfolgt keine rückwirkende Vergabe, sondern diese Rückstellung wird ratierlich aufgelöst.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Aachen.

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KI-Analyse

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Worum geht es?

Die Stiftung Bischoff ändert ihre Satzung, um steuerliche Risiken zu minimieren und das Vergabeverfahren für Stipendien zu modernisieren.

Projekt

Satzungsänderung Stiftung Bischoff

Kategorien

Soziales & Integration

Schlagworte

StiftungsrechtStipendienSteuerrecht

Betroffene Gruppen

StudierendeAuszubildende

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 2.3.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
Geändert
23.2.2026
Technische Details