Vorlage·FB 45/0087/WP17·20. Mai 2015

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz)hier: 5. Änderungssatzung

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Elternbeiträge für Kitas werden angepasst: Neue Regelungen zu Befreiungen, Einkommensstufen und Zuständigkeiten treten in Kraft.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Kinder- und Jugendausschuss empfiehlt dem Finanzausschuss und dem Rat der Stadt, die Satzungüber die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.

Der Finanzausschuss nimmt die Empfehlung des Kinder-und Jugendausschusses zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzungüber die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung zu beschließen.

Der Rat der Stadt beschließt die Satzungüber die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), zuletzt geändert durch den 4. Nachtrag vom 03.07.2013 in der vorgelegten neuen Fassung.

Erläuterungen

Erläuterungen:

In seiner Sitzung am 15.12.2014 hat der Kinder –und Jugendausschuss mehrheitlich eine Änderung der Elternbeitragstabelle der städtischen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) beschlossen. Die Verwaltung wurde beauftragt, hierzu eine Änderungssatzung mit Wirkung zum 01.08.2015 zu fertigen.

Weiterhin sind verwaltungstechnische Anpassungen der Satzung aufgrund der zum 01.08.2014 in Kraft getretenen Revision des Kinderbildungsgesetztes (KiBiz) erforderlich.

Zudem möchte die Verwaltung aus verwaltungsökonomischen Gründen einen separaten Befreiungstatbestand für Bezieher von SGB II und XII Leistungen einführen. Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

  1. Auswärtige Kinder

1.1.Bisherige Regelung

Bisher galt im Bereich der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen das Einrichtungsprinzip. Dies bedeutete, dass zuständig für die Erhebung (und auch Nutznießer) des Elternbeitrages das Jugendamt war, in dessen Bezirk die Einrichtung lag. Dies war auch insoweit logisch, als dass dieses Jugendamt auch die Betriebskostenförderung zu tragen hatte.

1.2.Neuregelung

Mit dem neuen § 21d KiBiz eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, dass bei Aufnahme von Kindern, die ihren Wohnsitz nicht im Jugendamtsbezirk der Einrichtung haben (ortsfremde Kinder) , das „aufnehmende“ Jugendamt (welches die Betriebskosten der Einrichtung bezuschusst) vom Wohnsitzjugendamt einen Kostenbeitrag verlangen kann. In diesen Fällen erfolgt die Elternbeitragserhebung durch das Wohnsitzjugendamt. Hiermit wird in diesen Fällen das Wohnsitzprinzip bei der Zuständigkeit für die Elternbeitragserhebung eingeführt.

Losgelöst von der sicher in den nächsten Monaten noch zu klärenden Fragenstellung, ob die Stadt Aachen von dieser Erstattungsmöglichkeit Gebrauch macht und ob es zu regionalen Vereinbarungen kommt, muss die Elternbeitragssatzung im Bereich des Geltungsbereiches angepasst werden.

Hiernach ist der § 1 der Satzung im Falle des § 21 d KiBiz auf Tageseinrichtungen außerhalb Aachens zu erweitern. Weiterhin ist klarzustellen, dass bei Kindern mit Wohnsitz außerhalb Aachens die Zuständigkeit der Beitragserhebung beim Jugendamt des (in NRW-gelegenen) Wohnsitzes liegt.

An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass dies in besonderen Einzelfällen zu einer eingeschränkten Anwendung der Geschwisterkindregelung führen kann. Dies ist systemimmanent und auch heute schon bei auspendelnden Kindern der Fall.

  1. Wegfall des Erziehungsgeldes u. Nichtanrechnung des Betreuungsgeldes nach dem Bundeselterngeldgesetz (BEEG)

Auf der Grundlage der geänderten gesetzlichen Vorgaben in diesem Bereich wird klargestellt, dass das (alte) Erziehungsgeld weggefallen ist und das (neue) Betreuungsgeld -anders als das Elterngeld nach dem BEEG- nicht angerechnet wird. Begründung ist, dass das Betreuungsgeld ausdrücklich nur für die Kinder gewährt wird, die nicht im Bereich des KiBiz betreut werden. Die Neufassung des § 3 Abs. 1 Satz 4 u. 5 trägt diesem Umstand Rechnung

  1. Beitragsfreiheit bei vorzeitiger Einschulung u. Rückstellung nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW

In § 23 Abs. 3 Satz 2 KiBiz wurde der Beginn der Beitragsfreistellung auf den 01. Dezember des der antragsgebundenen vorzeitigen Einschulung vorausgehenden Kindergartenjahres festgesetzt. Bei Zurückstellungen nach § 35 Abs. 3 Schulgesetz NRW (aus erheblichen gesundheitlichen Gründen) ist zukünftig die Beitragsfreiheit gem. § 23 Abs. 3 Satz 3 KiBiz auf zwei Jahre ausgedehnt. Bisher betrug die max. Beitragsfreiheit 12 Monate. Die Abänderung des § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie Erweiterung des § 4 Abs. 1 der Satzung um den Satz 3 tragen diesen Vorgaben Rechnung.

  1. Beitragsbefreiung beim Bezug von Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB II u. XII) sowie dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).

Empfänger der o. a. Leistungen, die nachweislich während des gesamten Kalenderjahres im Leistungsbezug standen, werden grundsätzlich ohne weitere Prüfung für diesen Zeitraum vom Elternbeitrag freigestellt.

Vor dem Hintergrund, dass gem. § 3 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung bei den o. a. Leistungen lediglich der Anteil der Eltern und des betroffenen Kindes berücksichtigt werden, ist nicht damit zu rechnen, dass die neue beitragsfreie Einkommensgrenze von 28.000€ überschritten wird. Aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte daher auf die durchgängige Vorlage und Auswertung der differenzierten Leistungsbescheide des Jobcenters und des FB 50 verzichtet werden. Diese Arbeiten sind sehr zeitaufwendig und zum Teil ist es sehr mühsam, die vollständige Vorlage aller Bescheide zu erwirken. Durch die Änderung wird ebenfalls eine Reduzierung von unproduktiven Höchstbetragsfestsetzungen nach § 3 Abs. 3 dieser Satzung (und folgende Vollstreckungsverfahren durch die Stadtkasse) angestrebt.

Der neu eingefügte § 4 Abs. 3 beinhaltet diesen „neuen“ Befreiungstatbestand. Der bisherige § 4 Abs. 3 wird dann § 4 Abs. 4.

  1. Neufassung der Anlage 1 (Beitragstabelle) zu § 2 Abs. 3 der Satzung

Die hier erarbeitete Neufassung der Beitragstabelle passt die seit dem 01.08.2008 unveränderten Elternbeiträge entsprechend der vom KJA in seiner Sitzung am 15.12.2014 beschlossenen o.a. Änderungsparameter wie folgt an :

- Erhöhung der Elternbeiträge um linear 5 %

- Erhöhung der Beitragsstufen um ca. 10 %

- Erhöhung der unteren Einkommensstufe zur Beitragsbefreiung von 25.000 auf 28.000 €

- Veranlagung von U 3 Kindern wie U 2 Kinder

- zwei weitere Einkommensstufen

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Soweit prognostizierbar sind die haushälterischen Auswirkungen bereits im Rahmen des vom Rat der Stadt Aachen verabschiedeten Haushaltes 2015 ff berücksichtigt.

PSP-Element 4-060101-901-9 SK 43210000

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2015

Fortgeschriebe­ner Ansatz 2015

Ansatz 2016 ff.

Fortgeschrieb-ener Ansatz 2016 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-

kosten (neu)

Ertrag

7.012.500 €

7.012.500 €

23.082.800 €

23.082.800 €

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Worum geht es?

Elternbeiträge für Kitas werden angepasst: Neue Regelungen zu Befreiungen, Einkommensstufen und Zuständigkeiten treten in Kraft.

Projekt

Elternbeiträge Kitas Aachen

Auch: KiBiz-Elternbeiträge, Kita-Gebühren

Kategorien

BildungSoziales & Integration

Schlagworte

ElternbeiträgeSozialleistungenBildungsfinanzierung

Betroffene Gruppen

ElternKita-KinderSozialleistungsempfänger

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Umsetzung beschlossen

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Geändert
23.2.2026
Technische Details