Vorlage·FB 56/0040/WP17·14. März 2017

Abrechnung überhöhter Mieten auf Basis der SGB II-Richtlinien

Inhalt

Beratungsfolge

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Wie werden angemessene Unterkunftskosten für Sozialhilfeempfänger berechnet? Die Stadt Aachen orientiert sich an Richtlinien der StädteRegion.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss nimmt Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Eine Änderung der entsprechenden Richtlinien ist Sache der StädteRegion. In Absprache mit der Verwaltung der Städte-Region soll die Angelegenheit daher inhaltlich im dort zuständigen Ausschuss für Soziales behandelt.

Die derzeitigen Regelungen des Konzeptes zur Angemessenheit der Unterkunft resultieren aus der Rechtsprechung der Sozialgerichte, insbesondere des Bundessozialgerichts.

Für die Stadt Aachen als Sozialhilfeträger sind die Vorschriften der Sozialhilferichtlinien der StädteRegion Aachen maßgebend. Die Vorschriften zur Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten sind für die Rechtskreise des SGB II und SGB XII sowie Asylbewerberleistungsgesetz gleichlautend.

Die sozialhilferechtliche Angemessenheit der Unterkunftskosten gemäß § 35 SGB XII wird anhand einer zusammenfassenden Bewertung von Wohnungsgröße und Quadratmeterpreis, der sog. Produktmethode, beurteilt. Die angemessene Wohnungsgröße orientiert sich an den Höchstwerten der Angemessenheit des § 10 Wohnraumförderungsgesetz und beläuft sich bei einem 1-Personen-Haushalt auf 50 qm. Die angemessenen Unterkunftskosten (Grundmiete zzgl. Nebenkosten, jedoch ohne Heizkosten, die sog. Bruttokaltmiete) belaufen sich auf derzeit 7,84 €/qm. Nach der Produktmethode sind derzeit somit für einen 1-Personen-Haushalt Unterkunftskosten von bis zu 392 € pro Monat als angemessene Bruttokaltmiete zu betrachten. Da sich die Angemessenheit der Unterkunftskosten am absoluten Wert der Bruttokaltmiete bemisst ist die tatsächliche Größe der Wohnung sozialhilferechtlich nicht relevant. Eine angemessene Untergrenze der qm ist ebenfalls nicht als Maßstab der Angemessenheitsprüfung vorgeschrieben.

Auswirkungen

finanzielle Auswirkungen

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

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Auszahlungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Dokument

Sammeldokument öffentlich250.7 KB
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KI-Analyse

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Worum geht es?

Wie werden angemessene Unterkunftskosten für Sozialhilfeempfänger berechnet? Die Stadt Aachen orientiert sich an Richtlinien der StädteRegion.

Projekt

Angemessenheit Unterkunftskosten

Auch: SGB II-Richtlinien, Unterkunftskosten Sozialhilfe

Kategorien

Soziales & Integration

Schlagworte

SozialhilfeWohnraumförderungKostenprüfung

Betroffene Gruppen

SozialhilfeempfängerAlleinerziehendeGeringverdiener

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Geändert
19.2.2026
Technische Details