Öffentlicher Dienstleistungsauftrag für die Direktvergabe an die ASEAG, hier: Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und Städteregion Aachen
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen schließen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Direktvergabe des Nahverkehrs an die ASEAG.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die modifizierte Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und StädteRegion Aachen zustimmend zur Kenntnis.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Betrauung der ASEAG mit der Durchführung der AVV-Linienverkehre auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen endet zum 31.12.2017.
Die Betrauung soll mit Wirkung zum 09.12.2017 aufgehoben und durch den europarechtskonformen öffentlichen Dienstleistungsauftrag ersetzt werden. Die erforderlichen Beschlussfassungen inklusive Änderung des Gesellschaftsvertrages bei der E.V.A. und der Satzung der ASEAG wurden in 2015 beschlossen.
Grundlage dieser Änderungen war die beabsichtigte Direktvergabe der Verkehrsleistungen an die ASEAG. Hierfür muss ein direkter rechtlicher Durchgriff der Stadt Aachen auf die ASEAG durch die Gesellschafterversammlung der E.V.A gewährleistet sein.
Zum Ausgleich für das entfallene Vetorecht der StädteRegion Aachen im Aufsichtsrat der E.V.A. werden im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und StädteRegion Aachen kompensatorische Regelungen vereinbart.
In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) einige Anpassungen vorgenommen, die durchweg klarstellender Natur sind. Die Übersicht der Änderungen ist als Anlage beigefügt.
Vertragsüberschrift
In der Vertragsbezeichnung erfolgt die Klarstellung einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, im Gegensatz zu einer mandatierenden Vereinbarung gem. § 23 Abs. 1 erste Alternative und Abs. 2 Satz 1 GkG NRW.
§ 1 Aufgabenübertragung
In Absatz 1 erfolgt eine Klarstellung des Vergabeinhalts.
§ 2 Finanzierung
In Absatz 2 wird zugunsten einer besseren Verständlichkeit die Zustimmungserfordernis der StädteRegion etwas umformuliert.
§ 6 Entscheidung bei Streitigkeiten
Nach Rechtsauffassung der Bezirksregierung Köln ist gem. § 30 GkG NRW i.V.m. § 29 Abs. 4 Nr. 1 GkG NRW die zuständige Aufsichtsbehörde für ein Schiedsverfahren die zuständige Bezirksregierung.
Die abweichende Auffassung der Stadt wird an dieser Stelle nicht von der Aufsichtsbehörde geteilt.
Nach Unterzeichnung der mit der BezReg abgestimmten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung werden die Unterlagen der BezReg Köln zur Genehmigung und Bekanntmachung gem. § 24 Abs. 2 und 3 GkG NRW eingereicht.
Dokument
Weitere Dokumente (1)
Für einige Anlagen sind keine direkten Download-Links verfügbar (Einschränkung des Ratsinformationssystems). Der Link öffnet die Seite im Ratsinformationssystem – die Anlage ist dort in der Liste zu finden.
KI-Analyse
Worum geht es?
Die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen schließen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Direktvergabe des Nahverkehrs an die ASEAG.
Projekt
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag ASEAG
Strategien & Programme
Kategorien
Schlagworte
Betroffene Gruppen
Handlungstyp
RegulierungVerfahrensstand
Umsetzung beschlossenModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- Beteiligungscontrolling
- Geändert
- 19.2.2026