Vorlage·B 06/0067/WP17·22. März 2017

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag für die Direktvergabe an die ASEAG, hier: Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und Städteregion Aachen

Inhalt

Beratungsfolge

Beschlossen
1 Beratung

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen schließen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Direktvergabe des Nahverkehrs an die ASEAG.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Aachen nimmt die modifizierte Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und StädteRegion Aachen zustimmend zur Kenntnis.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Betrauung der ASEAG mit der Durchführung der AVV-Linienverkehre auf dem Gebiet der Stadt Aachen und der StädteRegion Aachen endet zum 31.12.2017.

Die Betrauung soll mit Wirkung zum 09.12.2017 aufgehoben und durch den europarechtskonformen öffentlichen Dienstleistungsauftrag ersetzt werden. Die erforderlichen Beschlussfassungen inklusive Änderung des Gesellschaftsvertrages bei der E.V.A. und der Satzung der ASEAG wurden in 2015 beschlossen.

Grundlage dieser Änderungen war die beabsichtigte Direktvergabe der Verkehrsleistungen an die ASEAG. Hierfür muss ein direkter rechtlicher Durchgriff der Stadt Aachen auf die ASEAG durch die Gesellschafterversammlung der E.V.A gewährleistet sein.

Zum Ausgleich für das entfallene Vetorecht der StädteRegion Aachen im Aufsichtsrat der E.V.A. werden im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und StädteRegion Aachen kompensatorische Regelungen vereinbart.

In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) einige Anpassungen vorgenommen, die durchweg klarstellender Natur sind. Die Übersicht der Änderungen ist als Anlage beigefügt.

Vertragsüberschrift

In der Vertragsbezeichnung erfolgt die Klarstellung einer delegierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, im Gegensatz zu einer mandatierenden Vereinbarung gem. § 23 Abs. 1 erste Alternative und Abs. 2 Satz 1 GkG NRW.

§ 1 Aufgabenübertragung

In Absatz 1 erfolgt eine Klarstellung des Vergabeinhalts.

§ 2 Finanzierung

In Absatz 2 wird zugunsten einer besseren Verständlichkeit die Zustimmungserfordernis der StädteRegion etwas umformuliert.

§ 6 Entscheidung bei Streitigkeiten

Nach Rechtsauffassung der Bezirksregierung Köln ist gem. § 30 GkG NRW i.V.m. § 29 Abs. 4 Nr. 1 GkG NRW die zuständige Aufsichtsbehörde für ein Schiedsverfahren die zuständige Bezirksregierung.

Die abweichende Auffassung der Stadt wird an dieser Stelle nicht von der Aufsichtsbehörde geteilt.

Nach Unterzeichnung der mit der BezReg abgestimmten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung werden die Unterlagen der BezReg Köln zur Genehmigung und Bekanntmachung gem. § 24 Abs. 2 und 3 GkG NRW eingereicht.

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KI-Analyse

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Worum geht es?

Die Stadt Aachen und die StädteRegion Aachen schließen eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Direktvergabe des Nahverkehrs an die ASEAG.

Projekt

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag ASEAG

Strategien & Programme

Nahverkehrsplan

Kategorien

VerkehrWirtschaft

Schlagworte

ÖPNVVergaberechtKommunale ZusammenarbeitVerkehrsleistungen

Betroffene Gruppen

FahrgästeSteuerzahlerVerkehrsunternehmen

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Umsetzung beschlossen

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
Beteiligungscontrolling
Geändert
19.2.2026
Technische Details