Vorlage·FB 01/0382/WP17·24. Januar 2018

Information zu den Aufgaben und dem Verfahren des Wahlprüfungsausschusses

Inhalt

Beratungsfolge

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Wie funktioniert die Überprüfung von Wahlen? Der Wahlprüfungsausschuss informiert über Aufgaben, Verfahren und rechtliche Grundlagen bei Einsprüchen.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Wahlprüfungsausschuss nimmt die Informationen zu den Aufgaben und dem Verfahren des

Wahlprüfungsausschusses zur Kenntnis.

Erläuterungen

Erläuterungen:


Informationen zu den Aufgaben und dem Verfahren des Wahlprüfungsausschusses

Rahmenbedingungen:

1. Verfahren bei einem Einspruch

Sofern ein Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Seniorenrates beim Wahlleiter eingeht, legt dieser denEinspruch nach § 66 der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) sowie die „sonstigen Unterlagenüber die amtliche Vorprüfung“ dem Wahlprüfungsausschuss vor. Bei den sonstigen Unterlagen deramtlichen Vorprüfung handelt es sich um die nach § 61 Absatz 1 KWahlO für die Sitzung desWahlausschusses überprüften Niederschriften der Wahlvorstände sowie die Änderungsprotokolle.

Die Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses zur Wahl des Seniorenrates vom 08.12.2017 ist beigefügt.

In seiner Sitzung erhält der Wahlprüfungsausschuss einen bereits vom Wahlleiter aufbereitetenPrüfungsvorgang, der die Einsprüche, deren rechtliche Würdigung und ggfs. „sonstige“ Unterlagengemäß § 66 KWahlO enthält. Auf dieser Grundlage kann der Ausschuss ohne weitere Ermittlungenentscheiden.

Durch seine Entscheidung unterbreitet der Wahlprüfungsausschuss dem Rat einen Vorschlag für dieabschließende Entscheidung. Der Rat entscheidet nach Vorprüfung durch denWahlprüfungsausschuss gemäß § 40 des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) über die Gültigkeitder Wahl. Die Entscheidungen des Rates werden gemäß § 65 KWahlO öffentlich bekannt gegeben.

Gemäß § 41 Abs. 1 KWahlG kann gegen den Beschluss des Rates nach § 40 Abs. 1 KWahlG binneneines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage steht auch der Aufsichtsbehördezu.

1.1.Hält der Wahlprüfungsausschuss den Einspruch für unzulässig oder unbegründet, empfiehlt erdem Rat, den Einspruch zurückzuweisen (siehe dazu im Einzelnen unter Ziffer 2).

Hält der Wahlprüfungsausschuss den Einspruch für zulässig und begründet, schlägt der Wahl-prüfungsausschussentsprechend § 40 Absatz 1 KWahlG dem Rat folgende Entscheidung vor:

Alternative 1:

Hält der Wahlprüfungsausschuss einen gewählten Vertreter bzw. eine gewählte Vertreterin fürnicht wählbar, schlägt der dem Rat vor, das Ausscheiden dieses Vertreters bzw. dieser Vertreterinaus dem Gremium, in das die Person gewählt wurde, anzuordnen (§ 40 Absatz 1 Buchstabe aKWahlG).

Alternative 2:

Geht der Wahlprüfungsausschuss von Unregelmäßigkeiten bei der Wahlvorbereitung oder derWahlhandlung aus, so empfiehlt er dem Rat, die Wahl ganz oder teilweise für ungültig zu erklärenund in diesem Umfang eine Wiederholungswahl im Sinne des § 42 KWahlG anzuordnen (§ 40Absatz 1 Buchstabe b KWahlG).

Alternative 3:

Hält der Wahlprüfungsausschuss die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig, so empfiehlter dem Rat, diese für ungültig zu erklären und eine Neufeststellung im Sinne des § 43 KWahlGanzuordnen (§ 40 Absatz 1 Buchstabe c KWahlG).

Geht der Wahlprüfungsausschuss davon aus, dass keine Fälle des § 40 Absatz 1 Buchstaben a-cKWahlG vorliegen, empfiehlt er dem Rat, die Wahl für gültig zu erklären (§ 40 Absatz1 Buchstabe d

KWahlG).

1.2.Der Prüfungsmaßstab des Wahlprüfungsausschusses unterscheidet sich dabei von demPrüfungsumfang des Wahlausschusses:

1.2.1.Der Wahlausschuss stellt nach dem Wahltag gemäß §§ 33, 34 KWahlG i.V.m. § 9 Ziff. 4 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen das endgültigeWahlergebnis fest. Hierfür werden nach § 9 Ziff. 4 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrates der Stadt Aachen zuvor durch den Wahlausschuss alle Niederschriften auf ihre Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit überprüft. Gibt eineNiederschrift zu Bedenken Anlass, werden auch die weiteren Unterlagen aus diesemStimmbezirk, wie z.B. die Stimmzettel aus diesem Stimmbezirk, angefordert und überprüft.

Daraufhin stellt der Wahlausschuss das amtliche Endergebnis der Wahl fest. Er ist dabei nach § 34 Absatz 2KWahlG an die Entscheidungen der Wahlvorstände (z.B. über die Gültigkeit einzelnerStimmen) gebunden und nur berechtigt, rechnerische Korrekturen vorzunehmen.

1.2.2.Der Wahlprüfungsausschuss ist nicht an die Entscheidungen der Wahlvorstände gebundenund daher z.B. auch berechtigt, über die Gültigkeit einzelner Stimmen anders zu befinden alsder Wahlvorstand. Dagegen reicht es jedoch für den Wahlprüfungsausschuss nicht aus, wennhinsichtlich der Richtigkeit der Ergebnisermittlung durch den Wahlvorstand nur Bedenkenvorliegen. Vielmehr müssen „Unregelmäßigkeiten“ (zur Begriffserläuterung s.u.) vorliegen, dieüber Bedenken, Spekulationen oder Ungereimtheiten hinausgehen und die eine abweichende

Bewertung der Entscheidungen des Wahlvorstandes und des Wahlausschusses zwingendnot-wendig machen. Solange keine Unregelmäßigkeiten dargelegt werden, kann dieVertrauensstellung und Verantwortung, die der ehrenamtliche Wahlvorstand als Repräsentantdes Souveräns, der Wahlberechtigten, für die Durchführung und Ergebnisfeststellung derWahl innehat, nicht in Frage gestellt oder erschüttert werden. Dabei ist zu berücksichtigen,dass der Wahlausschuss in einer gesonderten Prüfung das amtliche Wahlergebnis festgestellthat.

  1. Zulässigkeit des Wahleinspruches

Nach § 39 Absatz 1 KWahlG ist ein Wahleinspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachungdes Wahlergebnisses schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Wahlleiter zu erklären.

Die Wahlergebnisse für die Seniorenratswahlwahl wurden auf der Internetseite der Stadt Aachen am 09.12.2017 öffentlich bekannt gemacht. Die Hinweisveröffentlichung erfolgte am 16.12.2017. Die Einspruchsfrist begann daher mit dem 11.12.2017 und endete am 12.01.2018.

2.1.Einspruch gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl können gemäß § 39 Absatz 1 KWahlG einlegen:

  • jede/jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets,
  • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die ander Wahl teilgenommen haben, sowie
  • die Aufsichtsbehörde.

2.2. Ein zulässiger Einspruch muss daneben auch hinreichend begründet sein. Nach ständigerSpruchpraxis der Wahlprüfungsausschüsse des Deutschen Bundestags und der Rechtsprechungsind insbesondere Wahleinsprüche (offensichtlich) nicht ausreichend begründet,

  • die einen Sachverhalt vortragen, der einen Fehler bei der Vorbereitung und Durchführungder Wahl nicht erkennen lässt,
  • mangels ausreichender Angabe von Tatsachen nicht erkennen lassen, auf welchen Tatbestandder Einspruch gestützt wird (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975, Az. 2 BvC 1/74,Rn. 68),
  • die sich zwar auf nachprüfbare Mängel bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahlstützen, wobei diese Mängel jedoch angesichts des Stimmenverhältnisses keinen Einflussauf die Mandatsverteilung haben können (sogenannte „Mandatsrelevanz“ einesWahlfehlers) (BVerfG, Beschluss vom 21.12.1955, Az. 1 BvC 1/54, Rn. 15]).

Dem entspricht auch die gesetzliche Regelung im Kommunalwahlgesetz. Gemäß § 40 Absatz 1Buchstabe b KWahlG ist die Wahl nur dann für ungültig zu erklären, wenn bei der Wahl oder bei derWahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf dasWahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste vonentscheidendem Einfluss gewesen sein können.

Nach § 40 Absatz 1 Buchstabe c KWahlG kann auch die Ergebnisfeststellung für ungültig erklärtwerden. Auch hierfür ist es jedoch erforderlich, dass es zu Unregelmäßigkeiten bei derErgebnisfeststellung gekommen sein muss, die im Einzelfall eine Mandatsrelevanz haben müsste.

Daher ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (z.B. Urteil des BVerfGvom 12. 12.1991, Az. 2 BvR 562/91, Rn. 39 mit Verweis auf BVerfG 03.06.1975, Az. 2 BvC 1/74,BVerfG vom 24.11.1981, Az. 2 BvL 4/80 und BVerfG vom 11.10.1988, Az. 2 BvC 5/88) einWahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert zu begründen. Dies bedeutet, dass konkretvorgetragen werden muss, welche wahlrechtlichen Vorschriften bei der Vorbereitung undDurchführung der Wahl verletzt worden sein sollen.

Dieses sogenannte Substantiierungsgebot soll sicherstellen, dass die sich aus der Grundlage derFeststellung des endgültigen Wahlergebnisses ergebende Zusammensetzung des zu wählendenGremiums nicht vorschnell in Frage gestellt wird. Daher sind Wahlbeanstandungen, die über nichtbelegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern nicht hinausgehenund einen konkreten, der Überprüfung zugänglichen Tatsachenvortrag nicht enthalten, alsunsubstantiiert zurückzuweisen (vgl. BVerfG, Urteil vom 12..12.1991, Az. BvR 562/91, Rn. 41). DieWahlprüfung erfolgt auch nicht in Form einer erneuten Überprüfung der gesamten Wahl von Amtswegen (Totalitätsprinzip). Vielmehr richtet sich ihr Umfang nach dem Einspruch, durch den derEinspruchsführer den Anfechtungsgegenstand bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1975, Az.1/74, Rn. 68).

Von dieser Substantiierungspflicht kann sich der Einspruchsführer auch nicht dadurch befreien, dasser im Einzelfall, z.B. mangels Informations- und Ermittlungsmöglichkeiten, Schwierigkeiteninsbesondere im tatsächlichen Bereich für die Darlegung hat (BVerfG, Beschluss vom 03. Juni1975, 1/74, Rn. 71). Hierfür sieht der Gesetzgeber beispielsweise in § 39 Absatz 1 KWahlG einEinspruchsrecht der Aufsichtsbehörde, also einer amtlichen Stelle, vor, deren Informations- undErmittlungsmöglichkeiten umfangreicher gestaltet sind.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass ein Einspruchsführer nur mit solchen Anfechtungsgründengehört werden kann, die sowohl in tatsächlicher sowie auch in rechtlicher Hinsicht hinreichendkonkretisiert sind. Mit bloßen Vermutungen, Andeutungen von möglichen Wahlfehlern oderallgemeinen Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen muss einEinspruchsführer dagegen zurückgewiesen werden (vgl. VG Weimar, Urteil vom 25. Januar 2006, Az.

6 K 20/05 We, S. 6, mwN).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Wahleinspruch zulässig.

  1. Begründetheit des Wahleinspruchs

Für die Begründetheit des Wahleinspruchs ergeben sich dadurch folgende Prüfungsmaßstäbe beiEinsprüchen auf der Grundlage von §§ 40 Abs. 1, Buchstabe b i.V.m. § 41 KWahlG.

3.1. Vorliegen eines Wahlfehlers

Bei der Vorbereitung, der Durchführung oder der Ergebnisermittlung der Wahl muss es zuUnregelmäßigkeiten gekommen sein. Gemäß dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes, § 40 Abs.1, Buchstabe b KWahlG ist hierfür ein hohes Maß an Gewissheit erforderlich: „Wird festgestellt, dassbei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind,die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung derSitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in demaus § 42 Abs.1 KWahlG, ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eineWiederholungswahl anzuordnen“.

Von dem Begriff der Unregelmäßigkeit werden die Umstände erfasst, die dem Schutzzweck derbeeinträchtigten wahlrechtlichen Bestimmungen und Grundsätze zuwiderlaufen (Bätge, Wahlen undAbstimmungen in NRW, Kennzahl 11.40, Rn. 9, Loseblattkommentar, Stand 1. Juni 2014 mwN). Eshandelt sich bei Unregelmäßigkeiten um mehr als reine Spekulationen, Ungereimtheiten oderVerdachtsmomente. So entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom12.12.1991(BVerfG Az. 2 BvR 562/91, Rn. 44):

„Wahlbeanstandungen, die über nicht belegte Vermutungen oder die bloße Andeutung der Möglichkeitvon Wahlfehlern nicht hinausgehen und einen konkreten, der Überprüfung zugänglichenTatsachenvortrag nicht enthalten, dürfen deshalb als unsubstantiiert zurückgewiesen werden.“

Der Wahlfehler erfordert vielmehr einen Verstoß gegen wahlrechtliche Bestimmungen oder allgemeine

Verstöße gegen Wahlrechtsgrundsätze.

3.2. Erheblichkeit des Wahlfehlers; Mandatsrelevanz

Dieser festgestellte Wahlfehler müsste zudem für die Sitzverteilung von entscheidendem Einflussgewesen sein können. Hierbei reicht ein möglicher ursächlicher Zusammenhang zwischen Wahlfehlerund Wahlergebnis aus. Dieser soll gegeben sein, wenn sich nicht nur eine theoretische, sondern einekonkrete und nach der Lebenserfahrung nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Beeinflussung desWahlergebnisses ergibt (Bätge, Wahlen und Abstimmungen in NRW, Kennzahl 11.40, Rn. 11,Loseblattkommentar, Stand 1. Juni 2014 mwN). Hierbei bestehen zwei unterschiedlicheMöglichkeiten:

  • Mandatsrelevant hinsichtlich eines Wahlbezirks ist ein Wahlfehler, wenn ohne diesen Fehlernicht auszuschließen wäre, dass ein anderer Kandidat in diesem Wahlbezirk die meistenStimmen errungen hätte. Hierdurch würde nämlich beeinflusst, welche Kandidaten direkt inden Rat einziehen und welche Kandidaten über die Reserveliste ihr Mandat erhalten.
  • Mandatsrelevant in Bezug auf das Gesamtergebnis, das den Verhältnisausgleich über dieReservelisten regelt, ist ein Wahlfehler, sofern er dazu führt, dass eine abweichende Anzahlan Sitzen auf die Wahlvorschläge entfallen ist, als dies ohne den Wahlfehler der Fall gewesenwäre.
  1. Verfahren im Wahlprüfungsausschuss

4.1. Rederecht der Einspruchsführenden

Der Wahlprüfungsausschuss ist ein Pflichtausschuss nach Sondergesetz (§ 40 KWahlG iV.m. § 66KWahlO). Es handelt sich gleichwohl um einen sogenannten „echten“ Ratsausschuss. DasKommunalwahlrecht, die Gemeindeordnung, die Hauptsatzung der Stadt Aachen und dieGeschäftsordnung des Rates enthalten keine speziellen Verfahrensregelungen zur Beteiligung derEinspruchsführerinnen/Einspruchsführer (z.B. Beiladung, Rederecht etc.) im Wahlprüfungsverfahren.

Das Verfahren vor dem Wahlprüfungsausschuss richtet sich demnach nach den allgemeinenRegelungen für Ausschüsse des Rates der Stadt Aachen.

Nach der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und der Geschäftsordnung für den Rat und dieBezirksvertretungen und die Ratsausschüsse der Stadt Aachen (GeschO) besteht kein generellesRederecht für Dritte. Das gilt auch dann, wenn Beschlüsse von einem Ausschuss getroffen werdensollen, die auf unmittelbar oder mittelbar auf Eingaben, Einsprüchen und Anträgen von Bürgerinnenund Bürgern beruhen. Eine ausdrückliche Ausnahme besteht z.B. im Rahmen eines Bürgerbegehrens(§ 26 Abs.6 S. 4 GO NRW) sowie für das Bürgerforum.

Für die Beratung und Entscheidung von Einsprüchen im Wahlprüfungsverfahren vor dem Wahlprüfungsausschussbesteht mithin kein originäres Rederecht der Beteiligten.

Der Wahlprüfungsausschuss kann aber analog § 26 Abs. 12 GeschO beschließen, denEinspruchsführern Gelegenheit zu geben, ihren Einspruch zu erläutern. Der Beschluss hierüber solltevor Eintritt in die Tagesordnung gefasst werden.

  1. Weiteres Verfahren nach einem Ratsbeschluss über den Umgang mit Einsprüchen aus demWahlprüfungsausschuss

Gemäß § 65 Satz 1 KWahlO sind die folgenden Entscheidungen der Aufsichtsbehörde, dem vomVerlust des Sitzes betroffenen Vertreter und, wenn sie einen Einspruch betreffen, demEinspruchserheber zuzustellen:

  1. Beschluss der Vertretung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 des Gesetzes,
  2. Beschluss der Vertretung über den Verlust eines Sitzes gemäß § 44 Abs. 1 des Gesetzes,
  3. nachträgliche Feststellung des Wahlleiters, dass ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohler an der Zugehörigkeit zur Vertretung gehindert war (§ 13 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 undAbs. 6 Satz 3 des Gesetzes), und Feststellung des Verlustes der Mitgliedschaft (§ 13 Abs. 3Satz 3 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes),
  4. Feststellung des Wahlleiters über den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes bei derErsatzbestimmung von Vertretern (§ 45 Abs. 2 des Gesetzes),
  5. Feststellung des Wahlleiters über den Verlust des Sitzes auf Grund eines Parteiverbotsgemäß Artikel 21 des Grundgesetzes, auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2 desGrundgesetzes und auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 32 Abs. 2 derLandesverfassung (§ 46 Abs. 4 des Gesetzes).

Gemäß § 65 Satz 2 und Satz 3 der KWahlO sind der Beschluss der Vertretung und die Feststellungdes Wahlleiters öffentlich bekanntzumachen.

Bezüglich der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung des Rates wird auf § 41 Absatz 1Kommunalwahlgesetz NRW verwiesen. Danach ist gegen den Beschluss des Rates zur Gültigkeit der Seniorenratswahl gemäß § 40 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes der Rechtsweg zu denVerwaltungsgerichten eröffnet. Vor Klageerhebung findet kein Widerspruchsverfahren statt. Die Klage

ist gegen den Rat, vertreten durch den Oberbürgermeister, zu richten.

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Schlagworte

WahlprüfungKommunalrechtDemokratie

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Kenntnisnahme

Verfahrensstand

Problem erkannt

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

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Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Kenntnisnahme
Federführend
FB 01 - Fachbereich Verwaltungsleitung, Grundsatz und Dialog
Geändert
18.2.2026
Technische Details