Ratsantrag der Fraktion „Die Linke“: Keine Tabakwerbung in Schulnähe
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Sollte Tabakwerbung an Bushaltestellen in Schulnähe verboten werden? Die Verwaltung prüft, ob Verhandlungen mit dem Werbeanbieter notwendig sind.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss der Stadt Aachen nimmt die Erläuterungen der Verwaltung zur Kenntnis. Der Ratsantrag der Fraktion „Die Linke“ vom 20.03.2018 gilt damit als erledigt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Fraktion „Die Linke“ hat folgenden Ratsantrag gestellt :
„Der Rat möge beschließen:
Die Verwaltung wird beauftragt, mit dem Reclame Bureau Limburg über einen Verzicht auf Tabakwerbung an Bushaltestellen in der Nähe von Schulen zu verhandeln.
Begründung:
Nach §21(2) des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) ist es verboten, ‘werbliche Informationen zu verwenden, […] die ihrer Art nach besonders dazu geeignet sind, Jugendliche oder Heranwachsende zum Konsum zu veranlassen oder darin zu bestärken‘. Das Ziel, die Kinder und Jugendlichen vor den Gefahren des Rauchens zu schützen, wird allerdings konterkariert, wenn Zigarettenwerbung in unmittelbarer Nähe von Schulen geschaltet wird.
Da die Stadt keine rechtliche Handhabe besitzt, um hiergegen vorzugehen, sollte versucht werden eine einvernehmliche Lösung mit der für Bushaltestellenwerbung zuständigen Firma zu finden.“
Die Verwaltung nimmt wie folgt Stellung:
Nach Rücksprache mit der Firma RBL Media GmbH bezog diese wie folgt schriftlich Stellung:
„Der Kinder- und Jugendschutz liegt auch unserem Unternehmen sehr am Herzen. Daher halten wir uns strikt an die Regeln des verbindlichen Werbekodex, den der Deutsche Zigarettenverband (DZV) bereits vor etlichen Jahren aufgestellt und sich zur Einhaltung verpflichtet hat. Angefügt übersenden wir Ihnen eine entsprechende Information des DZV zum Werbekodex.
Der Kern des Ratsantrags betrifft die Nutzung unserer Werbeflächen im unmittelbaren Schulumfeld. Hierzu können wir bestätigen, dass wir uns streng an die diesbezüglichen Vorgaben des DZV halten, keine Zigarettenwerbung im Sichtbereich von 100 Metern (gerechnet vom Haupteingang) von Schulen, Kindergärten und Jugendzentren zu platzieren. Diese Vorgabe wird unsererseits und auch von unseren Kunden aus der Zigarettenbranche streng überwacht und jährlich durch ein unabhängiges Institut neu überprüft. Somit stellen wir sicher, dass auch Veränderungen in der Landschaft der Kinder- und Jugendeinrichtungen, einschließlich der Schulen erkannt und in der Planung der Zigaretten-Werbenetze berücksichtigt werden.
Nachfolgend der Auszug aus dem DZV-Werbekodex:
‚Marketingaktivitäten dürfen in ihrer Platzierung nicht darauf gerichtet sein, Kinder und Jugendliche anzusprechen:
Es ist grundsätzlich unzulässig, im werblichen Wirkungsbereich von Schulen und Jugendzentren zu werben. Es wird nicht in den Abschnitten von Straßen und öffentlichen Verkehrsflächen geworben, die unmittelbar an die Schulen und Jugendzentren angrenzen und die in einem Umkreis von 100 Metern vom Haupteingang der Schulen und Jugendzentren (maßgebend ist der Eingang zum Grundstück) aus einsehbar sind. Hiervon nicht umfasst ist Außenwerbung an Stätten der eigenen Leistung oder Verkaufsstätten Dritter.‘ “
Die Verwaltung sieht keinen weiteren Handlungsbedarf, da die Werbeaktivitäten der Firma RBL Reclamebureau Limburg bereits den Anforderungen der Fraktion „Die Linke“entsprechen.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
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Investive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | ||||||||
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | ||||||||||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||||||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 20xx | Fortgeschriebener Ansatz 20xx | Ansatz 20xx ff. | Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff. | Folgekos-ten (alt) | Folgekos-ten (neu) | ||||||||
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | ||||||||
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | ||||||||||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | |||||||||||||
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht.
Dokument
Weitere Dokumente (1)
Für einige Anlagen sind keine direkten Download-Links verfügbar (Einschränkung des Ratsinformationssystems). Der Link öffnet die Seite im Ratsinformationssystem – die Anlage ist dort in der Liste zu finden.
KI-Analyse
Worum geht es?
Sollte Tabakwerbung an Bushaltestellen in Schulnähe verboten werden? Die Verwaltung prüft, ob Verhandlungen mit dem Werbeanbieter notwendig sind.
Projekt
Tabakwerbung an Bushaltestellen
Kategorien
Schlagworte
Betroffene Gruppen
Handlungstyp
PrüfauftragVerfahrensstand
Problem erkanntModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 23 - Fachbereich Immobilienmanagement
- Geändert
- 18.2.2026