Sperrung der Grachtstraße zwischen Indeweg und Feldwegen vor Krauthausen für den Kraftfahrzeugverkehrhier: Bürgerantrag vom 20.03.2019
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Soll die Grachtstraße für Autos gesperrt werden? Die Verwaltung prüft Möglichkeiten und Auswirkungen einer Verkehrsbeschränkung für den Naturschutz und die Anwohner.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Das Bürgerforum nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, wonach in Abwägung aller Aspekte die derzeitige Verkehrsregelung in der Grachtstraße (Einfahrverbot aus Richtung Krauthausen mit Ausnahme des Radverkehrs) bestehen bleibt. Der Antrag gilt damit als behandelt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Für die Realisierung der gewünschten Kfz-Sperrung gibt es verschiedene Möglichkeiten:
1.Aus Verkehrssicherheitsgründen:
Nach § 45 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Da öffentliche Straßen für den allgemeinen Kfz-Verkehr gewidmet und hierfür gebaut worden sind, dürfen Verkehrsbeschränkungen auf ihnen nur ausgesprochen werden, wenn die Beibehaltung der jetzigen verkehrlichen Nutzung nicht weiter hinnehmbar ist. Die Polizei hat in dem in Rede stehenden Straßenstück in den letzten 3 Jahren 3 Verkehrsunfälle der Kat. 1 - 4 aufgenommen, von denen zwei unter Alkoholeinwirkung geschehen sind und beim dritten Unfall ein 77jähriger Pedelecfahrer stürzte, ohne sich nachher an die Ursache des Unfalls erinnern zu können. Das Unfallbild gibt also keine Erkenntnis, wonach der Kraftfahrzeugverkehr in diesem Straßenzug nicht zu vertreten ist, und rechtfertigt deshalb keine verkehrsbeschränkenden Maßnahmen aus Sicht der StVO.
2.Teileinziehung der Grachtstraße:
Eine Teileinziehung der Grachtstraße zwischen dem Indeweg und dem Feldweg Komericher Weg ist wegerechtlich durchaus möglich. Zuständig für die Beschlussfassung dieser wegerechtlichen Maßnahme ist die Bezirksvertretung Aachen-Brand. Die rechtlichen Voraussetzungen für dieses Teileinziehungsverfahren richten sich nach § 7 des Straßen- und Wegegesetzes NRW. Hiernach ist es vorgeschrieben, dass mindestens drei Monate vor dem eigentlichen Teileinziehungsverfahren eine Absichtserklärung öffentlich bekanntgemacht werden muss, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Gegen die dann folgende Teileinziehungsverfügung kann innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden, sodass es bis zur Rechtskraft dieser Maßnahme aus rechtlichen Gründen einige Monate dauern würde. Sollte die Bezirksvertretung Aachen-Brand hieran Interesse bekunden, wird die Stadt Aachen, Fachbereich Vermessung und Kataster, eine entsprechende Beschlussvorlage erstellen und der Bezirksvertretung zur Entscheidung vorlegen.
3.Sperrung aus Gründen des Landschaftsschutzes
Aus Gründen des Naturschutzes ist die Sperrung der Grachtstraße für den Kraftfahrzeugverkehr zu begrüßen. Der PKW-Verkehr auf der Grachtstraße verursacht eine Durchschneidung und Fragmentierung des Naturschutzgebietes Indetal und stellt für zahlreiche Tierarten eine Barriere dar. Aus naturschutzfachlicher Sicht bedeutet die beantragte Sperrung eine enorme Stärkung des größten zusammenhängenden Naturschutzgebietes in Aachen, insbesondere für Artenschutz und Naherholung und wird deshalb vom städtischen Fachbereich Umwelt befürwortet. Aus Gründen des Artenschutzes gibt es aber nur einzelne Tierarten, die mit ihrem Aufkommen eine Sperrung rechtfertigen. Auch sind nach Auswertung der Wildunfälle im angesprochenen Teilstück der Grachtstraße für die letzten 3 Jahre keine Auffälligkeiten zu erkennen (nur zwei Marderschäden im Bereich der Indebrücke). Schließlich durchqueren die Autofahrer bei einer Sperrung der Grachtstraße auch auf den Alternativstraßen Trierer Straße und Obersteinstraße das Indetal und beeinträchtigen dort die Flora und Fauna zusätzlich.
Im Rahmen dieser Entscheidungskriterien gibt die Verwaltung zu den von der Antragstellerin aufgeführten Aspekten noch folgende Informationen:
Zu 1.:
Im Januar 1985 wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in der zu dieser Zeit noch für den Zweirichtungsverkehr freigegebenen Grachtstraße zwischen Indeweg und Krauthausen wegen Straßenschäden von 50 km/h auf 30 km/h und Zusatz „Straßenschäden“ herabgesetzt.
Im April 1987 bat das Tiefbauamt darum, wegen nicht mehr gegebener Verkehrssicherheit der Nebenanlagen (Ausspülen der Bankette und Gefahr der Fahrbahnunterführungen; fehlende Fahrbahnbreite für den Begegnungsverkehr mit PKW) die Grachtstraße bis zu den anstehenden Kanal- und Straßenbauarbeiten in 1988 und den dabei zu schaffenden Verbesserungen der Straßenverhältnisse ganz zu sperren. Da der Zweirichungsverkehr nicht mehr gewährleistet war, die zum Stadtbezirk Brand gehörende Ortslage Krauthausen aber zumindest in einer Fahrtrichtung weiterhin erreichbar bleiben sollte, wurde statt der Vollsperrung eine Einbahnregelung in Fahrtrichtung Krauthausen ausgeschildert.
Nach Abschluss der Kanalbauarbeiten in 1988 und der auf der neuen Fahrbahndecke wieder festzustellenden höheren Fahrgeschwindigkeiten als die erlaubten 30 km/h beschäftigte sich die Bezirksvertretung Aachen-Brand in den Folgejahren wiederholt und intensiv mit der Überlegung, die Grachtstraße generell für den motorisierten Verkehr zu sperren und nur noch als Rad-/Gehweg in beiden Fahrtrichtungen freizugeben. Wegen des fast geschlossenen Widerstandes der gesamten Krauthausener Bevölkerung gegen diese Komplettsperrung hob die Bezirksvertretung Aachen-Brand in ihrer Sitzung am 09.07.1992 einen Sperrbeschluss aus 1991 wieder auf und beschloss die Beibehaltung der Einbahnregelung. Seitdem wurde die bestehende Verkehrsregelung nicht verändert, obwohl der Anlass für die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, nämlich der mangelhafte Fahrbahnzustand, seit der Kanalisierung nicht mehr besteht.
Aufgrund einer aktuellen Beschwerde aus der Bevölkerung über zu schnelles Fahren hat die Verwaltung in der Zeit vom 17.-24.04.2018 über einen Zeitraum von insgesamt 140 Stunden die Verkehrsbelastung und die gefahrenen Geschwindigkeiten in der Talsenke der Grachtstraße in Höhe des ehemaligen Klärbeckens gemessen. Von den 4.345 erfassten Fahrzeugen (= 637 pro Tag) hielten sich nur 8,6 % an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (vermutlich weitgehend Radfahrer). 86,2 % aller Fahrzeuge fuhren schneller als 40 km/h und 64,4 % sogar schneller als 50 km/h. Dies resultierte im Wesentlichen auch aus dem guten Fahrbahnbelag, der Straßenlage außerhalb der geschlossenen Ortschaft und dem recht geringen Anteil an Fußgängern und Radfahrern, an denen die Kraftfahrer ohnehin auf der 4,50 m breiten Fahrgasse in angepasster Fahrgeschwindigkeit sicher vorbeikommen.
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand hat in ihrer Sitzung am 12.09.2018 deshalb die Absicht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis genommen, die Fahrgeschwindigkeit auf der Grachtstraße den tatsächlich gefahrenen und unfallunauffälligen Fahrgeschwindigkeiten anzupassen und damit auf 50 km/h anzuheben. Da, wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, Radverkehr in Gegenrichtung bei Einbahnstraßen nur bis zu einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zulässig ist, wurde im Zusammenhang mit Anpassung der Fahrgeschwindigkeit auf 50 km/h die Einbahnregelung im angesprochenen Teilstück der Grachtstraße aufgehoben. Es besteht jetzt nur noch ein Einfahrverbot aus Richtung Krauthausen hinter dem abgehenden Komericher Weg.
Die aktuell baustellenbedingten Schwertransporte bis zum Grundstück Nesseler sind nur temporär und dienen der Anfahrt von Schwertransporten, die für die hauseigene Indebrücke Indeweg zu schwer sind. Mit Fertigstellung des Gebäudes bzw. dem Ende der Schwertransporte in wenigen Wochen wird diese Freigabe aus Richtung Krauthausen wieder aufgehoben.
Zu 2.:
Grundlage für die Anordnung verkehrsrechtlicher Gebote oder Verbote bildet die Straßenverkehrs-ordnung mit den zu den einzelnen Verkehrszeichen festgelegten Entscheidungsvoraussetzungen. Koalitionsverträge können die politische Bereitschaft einer Prüfung bestimmter Ziele festhalten, jedoch nicht die verkehrsrechtlichen Entscheidungskriterien außer Kraft setzen.
Zu 3.:
Wie eingangs schon dargelegt, hat die festgestellte deutliche Überschreitung der früheren erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h ohne sicherheitsrelevante Auswirkungen die Verwaltung in 2018 veranlasst, die erlaubte Fahrgeschwindigkeit auf 50 km/h anzuheben. Die recht geringe Verkehrsdichte von durchschnittlich 60 Kfz/Stunde in Verbindung mit der guten Sicht zwischen Kraftfahrzeugen, Fußgängern und Radfahrern machen die jetzt geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auch aus Verkehrssicherheitsgründen absolut vertretbar. Die Wahl der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf Außerortsstraßen ist zwingend an objektiven und verkehrsrechtlichen Voraussetzungen gebunden und stellt keine freie Umsetzung von Bürgerwünschen dar.
Zu 4.:
Die Vorteile einer Sperrung für den Kraftfahrzeugverkehr als Steigerung der Attraktivität für die Grachtstraße als Radwegeverbindung sind unbestritten. Allerdings lässt auch die jetzige überschaubare Verkehrsbelastung der Grachtstraße schon einen sicheren Radverkehr in beiden Richtungen zu.
Zu 5.:
Auch Parallelstraßen zur Grachtstraße (Freunder Landstraße/Trierer Straße mit vielen Geschäften und querenden Fußgängern, Freunder Landstraße, Obersteinstraße und Schützheide in Stolberg) sind ebenfalls von dichter Wohnbebauung und bereits jetzt von erheblichem Durchgangsverkehr geprägt. Jeder Anwohner wünscht sich eine Verkehrsberuhigung im Bereich seiner Wohnung, erzeugt durch die Verlagerung des weiterhin auftretenden Verkehres auf andere Straßen jedoch dort zusätzlichen Verkehr und weitere Belastungen für die Anwohner.
Aktuell gibt es aus Verkehrssicherheitsgründen keine Auffälligkeiten in beiden Ästen der Schroufstraße sowie der Grachtstraße, die den jetzigen Verkehr in dieser Straßenverbindung nicht mehr vertretbar machen. Besonders in Verkehrsspitzenzeiten treten auf allen Straßen erhöhte Verkehrsbewegungen auf. Aus diesem Grunde sieht die Verwaltung keine rechtliche Grundlage, die Schroufstraße zulasten anderer Parallelstraßen von Durchgangsverkehrsanteilen zu befreien.
Zu 6.:
Mögliche Auswirkungen einer für die Zukunft angedachten zusätzlichen Autobahnanschlussstelle zwischen Brand und Eilendorf auf erhöhte Durchgangsverkehre in der Grachtstraße sind erst zu bewerten, wenn diese Anschlussstelle in Betrieb ist. Bereits jetzt vorauseilend Straßensperrungen in der Grachtstraße mit der neuen Autobahnanschlussstelle zu begründen, entbehrt jeder Notwendigkeit.
Zu 7.:
Der Gewinn einer Sperrung der Grachtstraße für den Kraftfahrzeugverkehr auf die dortige Flora und Fauna ist unbestritten. Allerdings hat Herr Engels (Fachbereich Umwelt) in der Sitzung der Bezirksvertretung am 12.09.2018 dargelegt, dass aus Gründen des Artenschutzes es nur einzelne Tierarten gebe, die mit ihrem Aufkommen eine Geschwindigkeitsbegrenzung oder Straßensperrung rechtfertigen würden.
Zu 8. und 9.:
Im Rahmen der Diskussion in der Bezirksvertretung Aachen-Brand in 2009 zum gleichen Thema wurde auch thematisiert, dass die Ortslage Krauthausen politisch zu Brand gehört und die Sperrung der Grachtstraße für den Kraftfahrzeugverkehr eine Teilung der politischen Ortslage Brand mit Abnabelung von Krauthausen erzeugen würde. Es bedarf einer politischen Abwägung, ob die Umweltaspekte für das Indetal oder die Erhaltung einer Gemeinschaft zwischen den Anwohnern Brands und Krauthausen bei der Entscheidung über die Verkehrssituation in der unteren Grachtstraße Vorrang erhalten. Hier hätte die Bezirksvertretung Aachen-Brand eine Entscheidung zu treffen. Die Fachverwaltung hält aufgrund der unfallmäßigen Unauffälligkeit auch mit Wildtieren auf der Grachtstraße die jetzige Verkehrsführung für vertretbar und aus Sicht aller zu berücksichtigenden Aspekte für die günstigste. Sie hält deshalb an der jetzigen Regelung fest.
Betroffene Straßen
Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.
6 Straßen
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Projekt: Verkehrsberuhigung Grachtstraße
Zum ProjektDie Stadt prüft die dauerhafte Sperrung der Grachtstraße in Brand für den motorisierten Verkehr, um Naturschutz und Lebensqualität zu verbessern.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Weitere Vorlagen in diesem Projekt
KI-Analyse
Worum geht es?
Soll die Grachtstraße für Autos gesperrt werden? Die Verwaltung prüft Möglichkeiten und Auswirkungen einer Verkehrsbeschränkung für den Naturschutz und die Anwohner.
Projekt
Verkehrsberuhigung Grachtstraße
Auch: Kfz-Sperrung Grachtstraße, Einbahnregelung Grachtstraße
Kategorien
Schlagworte
Betroffene Gruppen
Handlungstyp
RegulierungVerfahrensstand
Problem erkanntBezirk
BrandModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Geändert
- 18.2.2026