Vorlage·FB 45/0619/WP17·9. Mai 2019

Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler gemäß § 46 Absatz 4 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW)

Inhalt

Beratungsfolge

Beschlossen
1 Beratung

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Schulen mit inklusivem Unterricht dürfen die Klassengrößen in der 5. Jahrgangsstufe begrenzen, um bessere Lernbedingungen zu schaffen.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Schulausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und ist mit der gemäß den Vorgaben des § 46 Absatz 4 SchulG beabsichtigten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an der

  • städtischen Gesamtschule Brand
  • städtischen Heinrich-Heine-Gesamtschule
  • städtischen Maria-Montessori-Gesamtschule
  • städtischen 4. Aachener Gesamtschule
  • städtischen Hugo-Junkers-Realschule
  • städtischen Luise-Hensel-Realschule und dem
  • städtischen Geschwister-Scholl-Gymnasium

einverstanden.

Erläuterungen

Erläuterungen:

  1. Ausgangssituation

Nach § 46 Absatz 4 SchulG in der Fassung des zum 01. August 2014 in Kraft tretenden 9. Schulrechtsänderungsgesetzes kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn

  1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
  2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
  3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweiligen Klassenfrequenzrichtwertes nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird.

Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bleiben unberührt.

Gemäß § 6 Absatz 5 der Verordnung zu § 93 Absatz 2 SchulG beträgt in der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule in Klasse 5 der Klassenfrequenzrichtwert 27 und es gilt die Bandbreite 25 bis 29. In Klassen des Gemeinsamen Lernens kann die Bandbreite unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt die Bandbreite eingehalten wird.

Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang kann die Brandbreite um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten werden.

Die o.a. Schulen haben für das Schuljahr 2019/2020 die Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler um 2 Schüler/innen je gebildeter Klasse beantragt.

Die Schule sieht in der Reduzierung der Klassengröße die notwendige Voraussetzung für die erfolgreiche Fortführung der inklusiven Arbeit.

  1. Voraussetzungen für die Einrichtung

Die o.g. gesetzlichen Vorgaben für die Begrenzung werden voraussichtlich erfüllt:

  • an der Schule besteht ein Angebot für gemeinsames Lernen,
  • die Schule wirdim kommenden Schuljahr voraussichtlich mindestens 2 Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf pro gebildeter Klasse aufnehmen,
  • der Klassenfrequenzrichtwert (derzeit noch 27) wird nicht unterschritten.
  1. Stellungnahme der Fachverwaltung Schulbetrieb

Die Kapazitäten für das gemeinsame Lernen sind abhängig von personellen und sächlichen Voraussetzungen und werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestimmt, die Aufnahmekapazität für Schüler/innen mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf bleibt insgesamt erhalten.

Über die Aufnahmekapazität einer Schule, d.h. die Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang, entscheidet der Schulträger (§ 46 Abs. 1 SchulG). Hier ist keine Änderung vorgesehen.

Die o.a. Schulenwerden bei der vorgesehen Begrenzung der Klassengröße2 Schüler/innen je Zug weniger aufnehmen können.

Fazit:

An der Luise-Hensel-Realschule wird die erforderliche Anzahl an Inklusionsschülern derzeit noch nicht erreicht. Da jedoch Plätze vorgehalten werden, geht die Schulleitung davon aus, dass diese bis zu Schuljahresbeginn besetzt werden. In diesem Fall wird ein entsprechender Antrag nachgereicht. Die Vorlage erfolgt daher vorsorglich.

Der Schulbetrieb ist mit der beantragten Begrenzung der Zahl der in die Klasse 5 aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler an den o.a. Schulen einverstanden.

Hierdurch hat die Schule zukünftig eine größere Freiheit bei der Ausgestaltung der Konzepte des Gemeinsamen Lernens und kann intern entscheiden, ob sie bspw. kleinere „Integrationsklassen“ bildet und daneben größere Klassen, bei denen sie bis an die Obergrenze der Bandbreite geht.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

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Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

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- Verschlechterung

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

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Fortgeschriebe­ner Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebe-ner Ansatz 20xx ff.

Folgekos-ten (alt)

Folgekos-ten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

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Worum geht es?

Schulen mit inklusivem Unterricht dürfen die Klassengrößen in der 5. Jahrgangsstufe begrenzen, um bessere Lernbedingungen zu schaffen.

Projekt

Klassengrößenbegrenzung Inklusion

Auch: Gemeinsames Lernen

Kategorien

Bildung

Schlagworte

InklusionKlassengrößenSonderpädagogik

Betroffene Gruppen

SchülerElternLehrkräfte

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 45 - Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Geändert
18.2.2026
Technische Details