Vorlage·FB 20/0236/WP17·26. November 2019

Stiftung Elisabethspitalfonds - Überplanmäßige Mittelbereitstellung für eine zweckgebundenen Entschädigungszahlung an die Stadt Aachen aufgrund eines Heimfalls eines Erbbaurechts

Inhalt

Beratungsfolge

Beschlossen
1 Beratung

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Wie geht die Stadt mit einer Erbbaurechtsentschädigung um, die an den Elisabethspitalfonds zurückfällt und zweckgebunden verwendet werden muss?

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss stimmt einer Entnahme aus der freien Rücklage der Stiftung Elisabethspitalfonds in Höhe von 710.000,-€ zur Leistung der Entschädigungszahlung für das Gebäude Franzstraße 74 – 76 an die Stadt Aachen zu.

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Stiftung Elisabethspitalfonds der Stadt Aachen ist Eigentümerin des Grundstücks Franzstraße 74-76. Bei dem Grundstück bestand ein Erbbaurecht zugunsten des Vereins „Haus des Deutschen Ostens e. V.“. Dieser Verein hat sich aufgelöst, das Vermögen der Stiftung wurde im Januar 2019 an die Anfallsberechtigten, die Stadt Aachen und die Stiftung Elisabethspitalfonds der Stadt Aachen gem. § 51 BGB ausgekehrt. Das o.g. Erbbaurecht ist somit am 01.01.2019 an die Stiftung Elisabethspitalfonds heimgefallen.

Das in Erbpacht vergebene Grundstück wurde durch den Verein „Haus des Deutschen Ostens e.V.“ mit einem mehrgeschossigen, gemischt genutzten Gebäude bebaut. Mit dem Heimfall des Erbbaurechts steht dem Verein für das Gebäude grundsätzlich eine Entschädigungszahlung der Stiftung in Höhe von 710.000,- € zu.

Aufgrund der Auflösung des Vereins fällt dieses Vermögen entsprechend § 10 Abs. 2 der Vereinssatzung an die Stadt Aachen. Diese hat die Mittel zweckgebunden für die Brauchtumspflege, insbesondere des mittel- und des ostdeutschen Raumes zu verwenden.

Die Mittel zur Leistung der Zahlung durch die Stiftung stehen im laufenden Haushaltsjahr nicht zur Verfügung. Der Betrag in Höhe von 710.000,- € muss aus der freien Rücklage entnommen werden.

Die freie Rücklage der Stiftung gemäß § 62 Abs.1 Nr. 3 AO dient dazu, dauerhaft das Vermögen der Stiftung zu vermehren um die Leistungserhaltung sicherzustellen oder zu einem späteren Zeitpunkt für satzungsmäßige Zwecke verwendet zu werden.

Mit der Übernahme des Gebäudes verfügt die Stiftung Elisabethspitalfonds über eine zusätzliche Immobilie, deren Mieterträge dazu beitragen die Leistungserhaltung der Stiftung sicherzustellen. Somit ist die Entnahme aus steuerrechtlicher sowie auch aus operativer Sicht möglich.

Die Mittel in der freien Rücklage der Stiftung Elisabethspitalfonds betragen zum 31.12.18

6.376.340,03 €. Es sind ausreichend Mittel vorhanden, um den Betrag in Höhe von 710.000,- € zur Verfügung zu stellen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

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Ergebnis

0

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

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0

Personal-/

Sachaufwand

0

710.000

0

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0

0

Abschreibungen

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Ergebnis

0

710.000

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

-710.000

0

Deckung ist gegeben

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Die Deckung erfolgt durch die Entnahme aus der freien Rücklage der Stiftung Elisabethspitalfonds.

Im Haushalt der Stadt ist die Entschädigungsleistung im Produkt 010203 als Mehrertrag zu verbuchen, dem allerdings aufgrund seiner Zweckbindung ein entsprechender Aufwand gegenüber zu stellen ist.

Betroffene Straßen

Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.

1 Straße

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KI-Analyse

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Worum geht es?

Wie geht die Stadt mit einer Erbbaurechtsentschädigung um, die an den Elisabethspitalfonds zurückfällt und zweckgebunden verwendet werden muss?

Projekt

Stiftung Elisabethspitalfonds

Auch: Elisabethspitalfonds

Kategorien

Haushalt & FinanzenWirtschaft

Schlagworte

ErbbaurechtStiftungsvermögenZweckbindung

Betroffene Gruppen

StiftungsbegünstigteStadtgesellschaft

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
Geändert
18.2.2026
Technische Details