19. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen
Inhalt
Erläuterungen
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Finanzausschuss:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 19. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2020 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 19. Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2020 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 19. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2020 sind Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Die Entleerung von Kleinkläranlagen erfolgt durch ein von der Regionetz GmbH beauftragtes Privatunternehmen. Kontrollfunktionen sowie administrative Arbeiten werden überwiegend durch die Regionetz GmbH wahrgenommen.
Die Gebührenveranlagung erfolgt durch den Fachbereich “Bauverwaltung, B 03/20“ in Zusammenarbeit mit der Regionetz GmbH.
Gebührenanpassung
Es ist eine Gebührenanpassung erforderlich.
Diese ist zurückzuführen auf steigende Personalkosten und dem Wegfall von Kleinkläranlagen. Nach aktuellem Stand gibt es in der Stadt Aachen noch 33 Kleineinleiter. Diese Zahl wird voraussichtlich weiter sinken. Dadurch wird zukünftig die abgefahrene Gesamtmenge Klärschlamms verringert.
Hinzukommt, dass vorhandene Kleinkläranlagen technisch auf den neuesten Stand gebracht wurden und hierdurch die Wartungs- und Entleerungsintervalle gestreckt werden.
Folgende Mengen wurden für die Ermittlung des jährlichen Gebührensatzes zugrunde gelegt:
JahrPrognosetatsächliche Abfuhrmengen
2014250 m³194,00 m³
2015260 m³205,00 m³
2016216 m³176,50 m³
2017200 m³129,50 m³
2018185 m³168,50 m³
2019140 m³ 57,00 m³ (Stand zum 30.06.2019)
2020140 m³
Der bisherige Gebührensatz betrug 104,54 € / m³. Aufgrund der neu durchgeführten Kalkulation für das Jahr 2020 ist ein Gebührensatz in Höhe von
169,47 €/m³
kostendeckend.
Auf Grundlage der Prognosewerte beträgt die durchschnittliche Abfuhrmenge Klärschlamm je Haushalt ca. 4 m³. Die durchschnittliche Abfuhrmenge je Haushalt entspricht somit einer jährlichen Gebührvon 677,88 €
(4 m³ x 169,47 €). Im Jahr 2019 ergäbe sich aus der Musterrechnung eine Gebührenlast je Haushalt von
418,16 €. Der Gebührensatz steigt somit im Vergleich zum Vorjahr um 62,12 %.
Die Gebührenbedarfsberechnung 2020 einschließlich Erläuterungen ist als Anlage beigefügt.
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
Ergeben sich nicht, da weiterhin Vollkostendeckung erwartet wird.
Dokument
Weitere Dokumente (4)
Für einige Anlagen sind keine direkten Download-Links verfügbar (Einschränkung des Ratsinformationssystems). Der Link öffnet die Seite im Ratsinformationssystem – die Anlage ist dort in der Liste zu finden.
Projekt: Gebührensatzung Kleinkläranlagen
Zum ProjektDie Gebühren für die Entleerung von Kleinkläranlagen werden ab 2020 auf 169,47 Euro pro Kubikmeter erhöht, was einer Steigerung von 62,12 % entspricht.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Weitere Vorlagen in diesem Projekt
KI-Analyse
Projekt
Gebührensatzung Kleinkläranlagen
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Betroffene Gruppen
Handlungstyp
RegulierungVerfahrensstand
Maßnahme geplantModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 60 - Vertrags-, Vergabe- und Fördermittelmanagement
- Geändert
- 18.2.2026