Vorlage·FB 61/1389/WP17·18. März 2020

Beschluss über eine Veränderungssperre für das Grundstück Minoritenstraße Gemarkung Aachen, Flur 79, Flurstück 1782 im Stadtbezirk Aachen-Mitte

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Ein Grundstück in der Innenstadt soll vor einer Nutzungsänderung von Wohnraum zu Ferienhausnutzung geschützt werden, um Wohnraum zu erhalten.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, für das Flurstück 1782, Flur 79, Gemarkung Aachen, eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB zu beschließen.

Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, für das Flurstück 1782, Flur 79, Gemarkung Aachen, eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB zu beschließen.

Der Rat der Stadt beschließt gem. § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB die als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre für das Flurstück 1782, Flur 79, Gemarkung Aachen im Stadtbezirk Aachen- Mitte.

Erläuterungen

Erläuterungen:


Für das Grundstück Minoritenstraße 8a (Gemarkung Aachen, Flur 79, Flurstück 1782) liegt der Verwaltung ein Antrag auf Nutzungsänderung eines Mehrfamilienhauses von Wohnhaus zu Ferienhaus vor.

Der Planungsausschuss der Stadt Aachen hat im Bereich des o.g. Grundstückes am 17.03.2016 die Aufstellung des Bebauungsplanes A 265 - Großkölnstraße/Minoritenstraße - für den Bereich zwischen Großkölnstraße, Minoritenstraße und Seilgraben zur Sicherung der Bauleitplanung beschlossen. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses A 265 erfolgte am 28.04.2016.

Ziel des Aufstellungsbeschlusses A 265 ist es, die Entwicklung und Sicherung kerngebietstypischer Nutzungen in den Erdgeschossen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll das Wohnen gefördert und gestärkt werden. Die Festsetzung dieser Nutzungsmischung kann einen Entwicklungsimpuls bewirken und soll zu einer Belebung dieses Quartiers beitragen.

Der Rat der Stadt hat am 10.07.2019 die Wohnraumschutzsatzung zum Schutz und zur Erhaltung von Wohnraum im Stadtgebiet Aachen beschlossen. Die Satzung ist am 01.08.2019 in Kraft getreten. Damit reagiert Aachen auf den angespannten Wohnungsmarkt mit einer Satzung, die den Wohnungsbestand schützt, in dem sie Zweckentfremdung, Leerstand und Abbruch von Wohnraum entgegentritt.

Mit der letzten Änderung der BauNVO 1990 vom 04.05.2017 wurde im neu eingefügten § 13a BauNVO klargestellt:

Ferienhäuser und Ferienwohnungen gehören

-zu den Gewerbetrieben, die in besonderen Wohngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten, urbanen Gebieten und Kerngebieten regelmäßig zulässig sind oder

-zu den nicht störenden Gewebebetrieben, die in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sind.

Da es sich bei Ferienhäusern also nicht um eine Wohnnutzung handelt, würde das geplante Vorhaben den Zielen der Wohnraumschutzsatzung entgegenstehen.

Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 15.07.2020 zurückgestellt. Der Bebauungsplan wird voraussichtlich vor Ablauf der Zurückstellung noch keine Rechtskraft erlangt haben. Daher ist zu befürchten, dass die Realisierung der mit dem laufenden Bebauungsplanverfahren verfolgten städtebaulichen Ziele, insbesondere die Stärkung einer Wohnnutzung, durch eine Genehmigung des geplanten Vorhabens wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht werden würde. Darüber hinaus dient dies auch der Umsetzung der Ziele der Wohnraumschutzsatzung.

Die Verwaltung empfiehlt daher, für den Bereich des Grundstücks Minoritenstraße 8a eine Veränderungssperre zu erlassen, um den Antrag rechtssicher ablehnen zu können.

Klimanotstandsbeschluss

Entsprechend dem Beschluss des Rates vom 19.06.2019 sollen die Auswirkungen der Beschlüsse hinsichtlich der Klimaschutz- und Klimaanpassungsaspekte dargestellt werden, um den Gremien bei der Entscheidungsfindung zu helfen. Die Veränderungssperre dient der Sicherung der städtebaulichen Ziele des Aufstellungsbeschlusses, kerngebietstypische Nutzungen in den Erdgeschossen zu erhalten und gleichzeitig die Wohnnutzung zu stärken. Die resultierende Nutzungsmischung entspricht dem Leitgedanken der Stadt der kurzen Wege und leistet einen Beitrag zur Reduzierung von Kfz-Verkehren. Die damit verbundene Minderung der CO2-Emissionen dient dem Klimaschutz.

Betroffene Straßen

Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.

3 Straßen

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KI-Analyse

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Worum geht es?

Ein Grundstück in der Innenstadt soll vor einer Nutzungsänderung von Wohnraum zu Ferienhausnutzung geschützt werden, um Wohnraum zu erhalten.

Projekt

Veränderungssperre Minoritenstraße

Auch: Bebauungsplan A 265

Strategien & Programme

Wohnraumschutzsatzung

Kategorien

WohnenStadtentwicklung

Schlagworte

WohnraumschutzNutzungsänderungBauleitplanung

Betroffene Gruppen

Anwohner InnenstadtWohnungssuchende

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Umsetzung beschlossen

Bezirk

Mitte

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
17.2.2026
Technische Details