Einführung und Verpflichtung der noch nicht verpflichteten Mitglieder des Betriebsausschusses Gebäudemanagement durch den Ausschussvorsitzenden
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Verpflichtung neuer Mitglieder des Betriebsausschusses Gebäudemanagement zur gesetzmäßigen Aufgabenwahrnehmung.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Gemäß § 58 Abs. 2 GO NRW i.V.m. § 67 Abs. 3 GO NRW werden die noch nicht verpflichteten Ausschussmitglieder von dem Ausschussvorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.
Die vorgeschriebene Verpflichtungsformel wird in der Weise vollzogen, in dem die Ausschussmitglieder ihr Einverständnis mit folgender Erklärung bekunden:
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können
wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung und die Gesetze beachten und
meine Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde, so wahr mir Gott helfe.“
Dokument
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Worum geht es?
Verpflichtung neuer Mitglieder des Betriebsausschusses Gebäudemanagement zur gesetzmäßigen Aufgabenwahrnehmung.
Kategorien
Schlagworte
Betroffene Gruppen
Handlungstyp
RegulierungVerfahrensstand
AbgeschlossenModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Kenntnisnahme
- Federführend
- E 26 - Gebäudemanagement
- Geändert
- 17.2.2026