Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt
Inhalt
Beratungsfolge
Erläuterungen
Neue Regeln für Straßenmusik in der Aachener Innenstadt sollen mehr Spielorte und längere Zeiten ermöglichen. Ein Pilotprojekt prüft die vollständige Freigabe.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und erteilt die nach § 60 Abs. 1 der Gemeindeordnung NRW erforderliche Genehmigung für die im Wege der Dringlichkeit getroffene Entscheidung zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt sowie für die Verordnung selbst.
Erläuterungen
Erläuterungen:
Ratsantrag der SPD-Fraktion vom 11.05.2021 / AT 75/21
Die Stadt als Bühne: Straßenmusik liberalisieren
Mit vorliegendem Ratsantrag beantragte die SPD-Fraktion die Verwaltung zu beauftragen, „die Auflagen für die Darbietung von qualitätsvoller Straßenmusik in Aachen zu liberalisieren“.
Die nachfolgenden Punkte sollten dabei Berücksichtigung finden:
- Ausweitung der zulässigen Straßen und Plätze, bspw. Markt oder Katschhof, sowie Ausdehnung auf Parks und die Stadtbezirke,
- Verlängerung der Spielzeiten in den Abendstunden (am Wochenende),
- Ausdehnung der maximal zulässigen Spielzeit pro Örtlichkeit,
- Verringerung der zu entrichtenden Gebühr,
- Möglichkeit der digitalen Erlaubnisbeantragung und Gebührenabrechnung.
Darüber hinaus sollte„als mögliches Szenario die vollständige Freigabe von Straßenmusik“- unter den ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten nach § 10 Abs. 4 des Landes-Immissionsschutzgesetzes - im Rahmen eines „Pilotprojektes für die Dauer eines Probejahres“ geprüft werden.
Zu dieser Thematik wurde seitens des für die Zulassung von Straßenmusik zuständigen Dezernates II eine Stellungnahme gefertigt, mit der sich der Betriebsausschuss Kultur und Theater in seiner Sitzung am 24.06. des Jahres befasst hat.
Nach Beratung der Angelegenheit hat der Betriebsausschuss für Kultur empfohlen, die befristete Außerkraftsetzung des bisherigen Erlaubnisverfahrens gemäß der Stellungnahme von Dezernat II bis zum Ende des 1. Quartals 2022 zu ermöglichen und die Verwaltung gebeten mittels Allgemeinverfügung auf die grundsätzlichen Regelungen hinzuweisen. Die Ausführungen der Verwaltung sollen dem Hauptausschuss sodann zur Kenntnis vorgelegt werden.
Die verwaltungsseitig insoweit vorbereitete Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt wurde - wegen der ebenfalls beschlossenen schnellen Umsetzung zum 01.07.2021 - im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung am 29.06.2021 beschlossen und die Ordnungsbehördliche Verordnung durch die Oberbürgermeisterin am selben Tag unterzeichnet. Aufgrund der bereits am 30.06.2021 erfolgten Bekanntmachung, trat die Ordnungsbehördliche Verordnung - wie gewünscht - in Kraft. Neben den allgemein geltenden Vorgaben wurden der Theaterplatz, Elisenbrunnen und Hof neu in den „bespielbaren“ Raum aufgenommen.
Eine Entscheidung im Wege der Dringlichkeit war erforderlich, da die nächste Sitzung des Hauptausschusses erst am 15.09.2021 und die nächste ordentliche Ratssitzung erst am 01.09.2021 stattfindet und es aufgrund der Sommerpause nicht zu gewährleisten war, dass innerhalb des gebotenen Zeitraums die für eine Beschlussfassung erforderliche Anzahl von Ausschuss- bzw. Ratsmitgliedern erreichbar gewesen wäre.
Die zugrundeliegenden Unterlagen sind in der Anlage beigefügt.
Anlagen:
- Beschluss des Betriebsausschusses Kultur und Theater vom 24.06.201
- Dringlichkeitsbeschluss vom 29.06.2021
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Darbietung von Straßenmusik im Bereich der Aachener Innenstadt
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
JA | NEIN | ||
x |
Investive Auswirkungen | Ansatz 2021 | Fortgeschriebener Ansatz 2021 | Ansatz 2021 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff. | Gesamtbedarf (alt) | Gesamtbedarf (neu) | |
Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
konsumtive Auswirkungen | Ansatz 2021 | Fortgeschriebener Ansatz 2021 | Ansatz 2021 ff. | Fortgeschriebener Ansatz 2021 ff. | Folge-kosten (alt) | Folge-kosten (neu) | |
Ertrag | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Personal-/ Sachaufwand | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Abschreibungen | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
Ergebnis | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | 0 | |
+ Verbesserung / - Verschlechterung | 0 | 0 | |||||
Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden | ||||||
Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):
Grundsätzlich werden für die bislang vollzogenen Erlaubnisverfahren 25€/Antrag erhoben.
Bezogen auf ein Jahr ergibt sich damit ein Ertrag von unter 10.000 € pro Jahr bzw. rd. 5.000 €, der möglicherweise auch in diesem Jahr 2021 hätte vereinnahmt werden können. Diese Summe ist unzweifelhaft im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten zu erfassen und zu decken.
Klimarelevanz
Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die
Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)
Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:
gering | mittel | groß | nicht ermittelbar |
Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung
Die Maßnahme hat folgende Relevanz:
keine | positiv | negativ | nicht eindeutig |
Größenordnung der Effekte
Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.
Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels) |
Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):
gering | unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels) | ||
mittel | 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels) | ||
groß | mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels) |
Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:
vollständig | |||
überwiegend (50% - 99%) | |||
teilweise (1% - 49 %) | |||
nicht | |||
nicht bekannt |
Betroffene Straßen
Straßen, die im Text dieser Vorlage erwähnt werden.
3 Straßen
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Weitere Dokumente (4)
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Projekt: Liberalisierung Straßenmusik
Zum ProjektDie Stadt Aachen liberalisiert die Regeln für Straßenmusik in der Innenstadt und erweitert die zulässigen Spielorte sowie Zeiten. Ein Pilotprojekt prüft die vollständige Freigabe von Straßenmusik.
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
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- Die Stadt als Bühne Straßenmusik liberalisierenRatsnatrag der Fraktion SPD vom 11.05.2021E 49/0015/WP18 · 24. Juni 2021
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Worum geht es?
Neue Regeln für Straßenmusik in der Aachener Innenstadt sollen mehr Spielorte und längere Zeiten ermöglichen. Ein Pilotprojekt prüft die vollständige Freigabe.
Projekt
Liberalisierung Straßenmusik
Auch: Straßenmusikverordnung, Pilotprojekt Straßenmusik
Kategorien
Schlagworte
Betroffene Gruppen
Handlungstyp
RegulierungVerfahrensstand
Umsetzung beschlossenBezirk
MitteModell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026
Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.
Metadaten
- Status
- öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
- Vorlageart
- Entscheidungsvorlage
- Federführend
- FB 32 - Fachbereich Sicherheit und Ordnung
- Geändert
- 8.7.2026