Vorlage·FB 22/0010/WP18·22. März 2022

Stundungen aufgrund der Corona-Auswirkungen

Inhalt

Beratungsfolge

Beschlossen
1 Beratung

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Die Stadt Aachen verlängert den Verzicht auf Stundungszinsen für Gewerbesteuerpflichtige, die aufgrund der Corona-Pandemie in Liquiditätsengpässen stecken.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss beschließt bei Stundungen wegen der Corona-Auswirkungen bis zum 30.06.2022 letztmalig auf die Verzinsung zu verzichten.


Erläuterungen

Erläuterungen:

Letztmalige Verlängerung des Verzichts auf Stundungszinsen

Die mit der Corona-Pandemie begründeten Stundungsanträge sind im 1. Quartal 2022 von abnehmender Tendenz. In entsprechender Angleichung mit dem Verzicht auf Sondernutzungsgebühren für die Außengastronomie bis zum 30.06.2022 und den Stundungserleichterungen beim Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt wird bei noch zukünftig eingehenden Stundungsanträgen letztmalig bis zum 30.06.2022 auf die Festsetzung von Stundungszinsen verzichtet.

Die wenigen Gewerbesteuerpflichtigen, die zur Abwendung von Liquiditätsengpässen noch auf Stundungen angewiesen sind, haben damit weiterhin Zeit, sich an die allgemein wieder entstandene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bis zur Jahresmitte anzugleichen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 163, 227 und 234 Abgabenordnung (AO) und Abschnitt 176 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) kann auf Stundungszinsen aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Ein solcher Verzicht kann z.B. in Betracht kommen bei Katastrophenfällen und bei Liquiditätsschwierigkeiten allein infolge nachweislicher Forderungsausfälle. Beide Fälle implizieren, dass den Steuerpflichtigen kein eigenes Verschulden trifft. Die Corona-Krise mit ihren bekannten weltweiten Auswirkungen und den einschneidenden behördlichen Anordnungen sind als Katastrophenfall im Sinne der AEAO anzusehen. Dabei müssen die Liquiditätsschwierigkeiten allein infolge nachweislicher Forderungsausfälle durch das Corona-Virus vorliegen.

Ein Verzicht ist aus Sicht der Verwaltung auch weiterhin wegen der z.Zt. noch nicht gesetzlich neu festgelegten Zinshöhe angezeigt. Ein erster Entwurf sieht Zinsen in Höhe von 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) vor.

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder verfügt, den von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen erneut mit weiteren zinslosen Stundungen im vereinfachten Verfahren längstens bis zum 30. Juni 2022 entgegenzukommen.

Die Verwaltung schlägt daher letztmalig abgabenbezogene Liquiditätshilfen in der Form vor, bis zum 30.06.2022 weiterhin Stundungen wegen der Corona-Auswirkungen zu gewähren und auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten.

Freigabe von Stundungsanträgen über 150.000 €

Um zeitnahe Stundungsentscheidungen verfügen zu können, hatte der Finanzausschuss zuletzt am 18.01.2022 entschieden, der Verwaltung Stundungen über 150.000 € freizustellen.

Aus Sicht der Verwaltung ist diese Freistellung bis zum 30.06.2022 zu verlängern.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

2022

Fortgeschriebener Ansatz 2022

Ansatz 2023 ff.

Fortgeschriebener Ansatz 2023 ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):


Klimarelevanz

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für dieKlimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Dokument

Sammeldokument öffentlich131.5 KB
PDF-Viewer wird geladen...

KI-Analyse

Diese Informationen wurden automatisch per KI extrahiert und können Fehler enthalten.

Worum geht es?

Die Stadt Aachen verlängert den Verzicht auf Stundungszinsen für Gewerbesteuerpflichtige, die aufgrund der Corona-Pandemie in Liquiditätsengpässen stecken.

Projekt

Corona-Hilfen Gewerbesteuer

Auch: Stundungsregelung Corona

Kategorien

Haushalt & FinanzenWirtschaft

Schlagworte

LiquiditätshilfenSteuerstundungPandemie-Folgen

Betroffene Gruppen

GewerbetreibendeUnternehmen

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 28.2.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Geändert
25.2.2026
Technische Details