Vorlage·BA 3/0048/WP16·14. März 2012

Verfahren zur Besetzung von Schulleitungsstellen;hier: Benennung eines neuen stellvertretenden Mitgliedes für die erweiterte Schulkonferenz

Inhalt

Beratungsfolge

Erläuterungen

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren beschließt für die Dauer ihrer Restwahlzeit

für das zweite beratende Mitglied (zur Zeit Herr Bezirksvertreter Bernd Schütze) gemäß § 61 Abs. 2

Satz 3 SchulG Herrn / Frau Bezirksvertreter / in ________________________ als Stellvertreter/ in

für die jeweilige erweiterte Schulkonferenz zu benennen.

Diese Regelung gilt auch im Falle der Besetzung der stellvertretenden Schulleitung.

Erläuterungen

Erläuterungen:

§ 61 Schulgesetz sieht vor, dass die Schulkonferenz die Schulleiterin oder den Schulleiter in geheimer Ab­stimmung aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) benannten Personen wählt. Gewählt und damit vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Stimmen er­hält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so findet zwischen den Personen, die die höchste Stim­men­zahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer in dieser Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt (§ 61 Abs. 3 SchulG).

Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger ent­sendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers - die nach § 61 Abs. 2 SchulG nicht der Schule angehören dürfen - können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen oder Ver­treter des Schulträgers sind als Mitglieder der Schulkonferenz nach § 62 Abs. 5 SchulG nicht an Wei­sungen gebunden.

Gemäß § 30 a Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in der Fassung des 8. Nachtrages überträgt der Rat das Recht, eine Person als stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei beratende Ver­tre­te­rin­nen und Vertreter bei der Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in die Schulkonferenz zu ent­senden,

a)bei Schulen von im wesentlichen bezirklicher Bedeutung der zuständigen Bezirksvertretung

b)bei Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss.

Das Schulgesetz enthält derzeit keine Regelung zur Bestellung der stellvertretenden Schul­lei­tun­gen. Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird jedoch seitens der Bezirksregierung Köln das v.g. Ver­fah­ren analog angewandt. Von daher schlägt die Verwaltung vor, dies von vorneherein in die Ver­fah­rens­regelung mit einzubeziehen.

Die Bezirksvertretung Aachen-Haaren hat in ihrer Sitzung am 09.12.2009 als Stellvertretung für das zweite beratende Mitglied (zur Zeit Herr Bezirksvertreter Bernd Schütze) gemäß § 61 Abs. 2 Satz 3 SchulG Frau Anne Hoffmann gewählt.

Frau Hoffmann ist inzwischen aus der Bezirksvertretung ausgeschieden, so dass diese Stellvertretung neu zu bestimmen ist.

In Vertretung

Dr. Barth

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Kategorien

Ratsbetrieb

Schlagworte

SchulleitungSchulkonferenzBesetzungsverfahren

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Status
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Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
B 3 - Bezirksamt Aachen-Haaren
Geändert
23.2.2026
Technische Details