Vorlage·FB 20/0050/WP16·27. Juni 2012

Über- außerplanmäßige Aufwendungen / Auszahlungen / Verpflichtungsermächtigungen - Haushaltsjahr 2012 -Inanspruchnahme von investiven Zuwendungen aus Vorjahren zur Deckung von investiven Auszahlungen in Folgejahren

Inhalt

Erläuterungen

KI-Zusammenfassung

Regelung zur Verwendung von Zuwendungen aus Vorjahren für investive Maßnahmen, um haushaltsrechtliche Vorgaben einzuhalten.

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt zu beschließen, dass investive Auszahlungen, die durch investive Einzahlungen aus Zuwendungen der Vorjahre gedeckt werden, keine über- oder außerplanmäßigen Auszahlungen im Sinne von § 83 GO NRW sind.

In Vertretung

Grehling

Der Rat der Stadt beschließt, dass investive Auszahlungen, die durch investive Einzahlungen aus Zuwendungen der Vorjahre gedeckt werden, keine über- oder außerplanmäßigen Auszahlungen im Sinne von § 83 GO NRW sind.

Philipp

Erläuterungen

Erläuterungen:

Die Stadt Aachen erhält jährlich Zuwendungen(z.B. allgemeine Investitionspauschale, Schulpauschale, Sportpauschale) zur Beschaffung oder Umsetzung von investiven Maßnahmen. Die Einzahlung dieser Zuwendungen wird in der Bilanz auf dem Konto "Liquide Mittel"ausgewiesen.Gleichzeitig wird auf der Passivseite als Ausgleich bis zur investiven Verwendung eine sogenannte "erhaltene Anzahlung" dargestellt. Wird das investive Wirtschaftsgut beschafft und aktiviert, erfolgt eine Umbuchung der erhaltenen Anzahlung auf einen Sonderposten, der im Verhältnis zur Abschreibung des Wirtschaftsgutes ertragswirksam aufgelöst wird. In der Regel erfolgt dies im gleichen Haushaltsjahr, da diese Mittel im investiven Teil des Haushaltsplanes veranschlagt werden.

Daneben erhält die Stadt Aachen aber auch Zuwendungen, die im lfd. Jahr konsumtiv oder investiv eingezahlt werden, für die aber erst in den folgenden Jahren investive Wirtschaftsgüter beschafft werden. So erhält z.B. die Feuerwehr eine jährliche konsumtive Pauschale für den Katastrophenschutz, die, soweit sie nicht im lfd. Jahr in Anspruch genommen wurde, in den folgenden Jahren für investive Zwecke zur Verfügung steht. Im Folgejahr wird die Zuwendung in gleicher Art und Weise behandelt, wie dies oben dargestellt ist.

Erfolgt die Beschaffung des Wirtschaftsgutes im folgenden Haushaltsjahr,weist der Haushaltsplan keine Deckung aus, so dass nach der Gemeindeordnung eine über- oder außerplanmäßige Auszahlung zu genehmigen wäre. Im Falle von erheblichen Auszahlungen wäre die Zustimmung des Rates erforderlich.

Da die Deckungsmittel jedoch schon geflossen sind und für diesen Zweck bereitstehen, ist einneuer Deckungsvorschlag durch den betroffenen Fachbereich nicht mehr erforderlich. Daher schlägt die Verwaltung vor, diese investiven Auszahlungen, die einer konkreten Maßnahme zuzuordnen sind und die durch die investiven Einzahlungen aus Zuwendungen der Vorjahre gedeckt werden, keine über- oder außerplanmäßigen Auszahlungen im Sinne von § 83 GO NRW sind.

Die Finanzverwaltung achtet darauf, dass Zuwendungsmittel auch zweckentsprechend im lfd. Haushaltsjahr verwendet werden, und zwar vorrangig für alle in Betracht kommenden Auszahlungen bzw. Aufwendungen. Insofern wird es nur im Ausnahmefall zu der dargestellten Konstellation kommen.

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich nicht.

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Worum geht es?

Regelung zur Verwendung von Zuwendungen aus Vorjahren für investive Maßnahmen, um haushaltsrechtliche Vorgaben einzuhalten.

Kategorien

Haushalt & FinanzenRatsbetrieb

Schlagworte

HaushaltsplanungZuwendungenInvestitionen

Handlungstyp

Regulierung

Verfahrensstand

Maßnahme geplant

Modell: mistral-large-latest | Extrahiert: 2.3.2026

Automatisch generiert. Rechtsverbindlich ist ausschließlich die Originalvorlage.

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 20 - Fachbereich Finanzsteuerung
Geändert
23.2.2026
Technische Details