4. Dezember 2024 um 17:00, Rathaus
TOP 27.1Öffentlich

Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 BauGB im Stadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich zwischen Büchel, Kleinkölnstraße, Großkölnstraße und Mefferdatisstraße einschließlich Antoniusstraße - Ergänzungsvorlage

FB 61/1013/WP18-1 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Ratsherr Hucke (GRÜNE) berichtet über die Beratungen im Planungsausschuss zu diesem Tagesordnungspunkt sowie den damit im Zusammenhang stehenden, nachfolgenden TOP 28.1. Er führt aus, dass man sich im Ausschuss mit dem Gerichtsurteil des OVG Münster auseinandergesetzt habe. Wie bekannt sei, wurde der B-Plan Büchel gekippt, und auch wenn eine Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen sei, beschließe man am heutigen Tage eine neue Vorkaufssatzung, um unabhängig von dem ausstehenden Gerichtsurteil gut aufgestellt zu sein. Im Folgenden möchte er diesen Beschluss in den großen Gesamtkontext einordnen. Mit Blick auf den Transformationsbedarf mit Leerständen und strukturellen Schwächen in der östlichen Innenstadt, diene das Vorkaufsrecht als ein Instrument, das eingebettet sei in die Sanierungssatzung, die erlassen werden soll. Dies gehe zurück auf den Auftrag der Politik an das Dezernat III zur Einleitung einer vorbereitenden Untersuchung, um das besondere Städtebaurecht in Anwendung zu bringen und somit den strukturellen Schwächen entgegenzuwirken. Vor dem Hintergrund, dass durch die Sanierungssatzung in Eigentumsrechte eingegriffen werde, sei es legitim, dass das Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Die Inaussichtstellung eines besonderen Städtebaurechtes habe jedoch bereits einige Investoren und Immobilieneigentümer erkennbar zum Handeln motiviert. So sei z.B. eine Bewegung am Wehmeyer-Gebäude sowie in der unteren Adalbertstraße ersichtlich. Mit dem heutigen Beschluss werde signalisiert, dass die Verwaltung und die Politik die Transformation gestalten und die Stadt zukunftsfähig aufstellen möchten.

Beschluss

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung einschließlich dieser Ergänzungsvorlage zur Kenntnis. Er beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen Büchel, Kleinkölnstraße, Großkölnstraße und Mefferdatisstraße die dieser Ergänzungsvorlage beigefügte Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

Beschlussvorschlag

Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung einschließlich dieser Ergänzungsvorlage zur Kenntnis.

Er beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die im Geltungsbereich befindlichen Grundstücke im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen Büchel, Kleinkölnstraße, Großkölnstraße und Mefferdatisstraße die dieser Ergänzungsvorlage beigefügte Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB.

Erläuterungen

Aufgrund von Fragen aus der Bezirksvertretung Aachen-Mitte und dem Planungsausschuss im Rahmen der Vorberatung ist die Vorlage zum Erlass einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gem. § 25 BauGB im Stadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich zwischen Büchel, Kleinkölnstraße, Großkölnstraße und Mefferdatisstraße einschließlich Antoniusstraße angepasst worden.

Es handelt sich bei diesen Änderungen ausschließlich um redaktionelle Änderungen zur besseren Lesbarkeit, und um Zweifel an der Bestimmtheit auszuräumen.

Diese Anpassungen betreffen die Anlagen der Satzung, die dieser Ergänzungsvorlage gemeinsam mit dem unveränderten Satzungstext beigefügt sind. Weder der räumliche Geltungsbereich selbst noch weitere Inhalte der Satzung sind gegenüber dem Stand der Vorberatung (Vorlage FB 61/1013/WP18) verändert worden, so dass eine erneute Vorberatung nicht erforderlich ist.

In der Vorberatung wurde seitens der Politik eine mögliche Normenkollision mit der fortbestehenden Vorkaufsrechtssatzung aus 2005 angesprochen. Grundsätzlich gilt: Die jüngere Norm überlagert die ältere, so dass in der Zukunft ausschließlich die jüngere Satzung zur Anwendung kommen soll. Die bestehende ca. 19 Jahre alte Satzung ist deswegen noch nicht zur Aufhebung vorgesehen, weil nicht der Eindruck erweckt werden soll, dass auf dieser älteren Satzung beruhenden Abwendungsvereinbarungen die Grundlage entzogen werden soll.

In der Vorberatung wurde zudem die Frage aufgeworfen, ob die Satzung in der vorliegenden Form in ihrem räumlichen Geltungsbereich hinreichend bestimmt sei.

Dabei wurde auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 23.04.2024 hingewiesen, in dem eine andere Satzung (die Sanierungssatzung Innenstadt in der Fassung ihres 1. Nachtrags vom 16.03.2015, Vorlage B 03/0026/WP17) wegen mangelnder Bestimmtheit für unwirksam erklärt wurde.

Gegenüber dieser Satzung aus 2015 unterscheidet sich die Darstellung in der vorberatenen Vorlage FB 61/1013/WP18 bereits grundlegend. So wurden dort z.B. eine in der Bauleitplanung übliche Randsignatur verwendet und eine Flurstücksliste beigefügt.

Diese nun eingebrachte Ergänzungsvorlage FB 61/1013/WP18-1 umfasst nach Abstimmung mit dem Fachbereich Recht und Versicherungen gegenüber dem Stand der Vorberatungen zusätzlich die Kennzeichnung der nur teilweise im räumlichen Geltungsbereich liegenden Flurstücke in der Flurstücksliste und eine Verbesserung der Lesbarkeit des Abgreifmaßstabs in der Übersichtskarte sowie darüber hinaus kleinere Anpassungen in der Grundlagenkarte wie eine grafische Differenzierung zwischen Flurstücksgrenzen und Gebäudeumringen, eine Verbesserung der Lesbarkeit der Flurstücksummern und wo erforderlich eine bessere Positionierung der Straßennamen.

Im Weiteren wird auf die Erläuterungen der in der Bezirksvertretung Mitte und im Planungsausschuss vorberatenen Vorlage FB 61/1013/WP18 verwiesen.

Die Verwaltung empfiehlt für das Plangebiet im Stadtbezirk Aachen Mitte zur Sicherung der in der Vorlage FB 61/1013/WP18 genannten aktuellen planerischen Ziele den Erlass der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

x

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

x

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Einstimmig
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2024-10-10 FB 61_1013_WP18-1 Erlass einer Satzung SAO.pdf

18.11.2024

421.3 KB

Betroffene Straßen

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Metadaten

TOP
Ö 27.1
Sitzung
Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 04.12.2024
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 61 - Fachbereich Stadtentwicklung und Stadtplanung
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 16:11

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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