4. Dezember 2024 um 17:00, Rathaus
TOP 36Öffentlich

1. Nachtrag zur Hebesatzsatzung - Grundsteuerreform

FB 22/0053/WP18 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:ungeändert beschlossen

Beratung

Ratsherr Linden (SPD) teilt in seiner Funktion als Vorsitzender des Finanzausschusses mit, dass der Ausschuss die Vorlage in seiner gestrigen Sitzung beraten, über die einzelnen Punkte des Beschlusses getrennt abgestimmt und sich für eine Empfehlung zur Beschlussfassung durch den Rat ausgesprochen habe. Er bedankt sich bei den Mitgliedern des Fachausschusses, der sich über viele Monate intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt habe, sowie bei der Verwaltung. Nach der Grundsteuerreform habe die Aufgabe darin bestanden, Einnahme-Ausfälle von rund 9 Mio. Euro, fast 10 Mio. Euro, jährlich kompensieren zu müssen. Es sei richtig und wichtig zu betonen, dass man nur die Aufkommensneutralität gesucht habe und nicht noch einmal die Situation genutzt habe, um an der Steuerschraube zu drehen. Bei den unterschiedlichen Denk- und Rechenmodellen, die man sich angeschaut habe, habe man sich auch sehr intensiv mit dem neuen Gesetz zum differenzierten Steuersatz auseinandergesetzt. Im gestrigen Ausschuss sei hierzu auch noch einmal ein aktueller Antrag zur Beratung eingereicht worden. Aus seiner Sicht sei diese Option auch vorteilhaft gewesen, allerdings habe man keine Wahl gehabt. Denn die Landesregierung, die dieses Gesetz erlassen hat, habe die Kommunen mit dem Prozessrisiko und dem Risiko des Einnahmeausfalls von bis zu 12 Mio. Euro jährlich alleine gelassen. Er finde es bemerkenswert, dass der Gutachter des Städtetages zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine rechtssichere Anwendung dieses Landesgesetzes durch die Kommunen ausscheide. Abschließend teilt er unter Bezugnahme auf die heutige Einbringung des städtischen Haushaltsplanentwurfes 2025 mit, dass der Finanzausschuss sich auch weiterhin mit der Einführung der Grundsteuer C beschäftigen werde.

Ratsherr Deumens (Die Linke) bezieht sich auf den Wortbeitrag von Ratsherrn Linden und führt aus, dass man immer eine Wahl habe. Vor dem Hintergrund der Frage, ob man sich durch einen einheitlichen Hebesatz für die Rechtssicherheit entscheide oder für die soziale Gerechtigkeit beim differenzierten Hebesatz, habe die Fraktion Die Linke in der gestrigen Sitzung des Finanzausschusses einen differenzierten Hebesatz für die Grundsteuer B beantragt. Der Fraktion sei es wichtig, eine politische Entscheidung zu treffen und in Zeiten eines angespannten Wohnungsmarktes mit steigenden Netto-Mieten und Mietnebenkosten sehe die Fraktion beim differenzierten Hebesatz die Chance, Mieterinnen und Mieter zu entlasten. Abschließend teilt er mit, dass die Fraktion Die Linke dem Hebesatz für die Grundsteuer A zustimmen werde.

Ratsfrau Brinner (GRÜNE) nimmt Stellung zu dem Wortbeitrag ihres Vorredners Ratsherrn Deumens. Sie möchte im Namen der GRÜNE-Fraktion von sich weisen, dass man sich an dieser Stelle gegen die soziale Gerechtigkeit entschieden habe. Auch die Koalition habe sich differenzierte Hebesätze gewünscht um die Mieterinnen und Mieter finanziell nicht zusätzlich zu belasten. Gleichzeitig trage die Politik jedoch eine Verantwortung für die Stadt und um dieser Verantwortung gerecht zu werden, könne die GRÜNE-Fraktion keine wie von Ratsherrn Deumens genannte „politische Entscheidung“ treffen, sondern müsse sich für die rechtssichere Variante entscheiden und dafür Sorge tragen, dass die Stadt aufkommensneutral bleibe.

Ratsherr Helg (FDP) führt aus, dass die Freien Demokraten grundsätzlich Schwierigkeiten haben mit Steuererhöhungen bzw. in diesem Falle den Hebesatzerhöhungen. Wie auch bereits in der Sitzung des Finanzausschusses, beantrage die FDP-Fraktion eine getrennte Abstimmung zu den einzelnen Punkten des Beschlussvorschlages, wobei die FDP-Fraktion der Beibehaltung des einheitlichen Hebesatzes unter Punkt 1 zustimmen werde und sich zu den Punkten 2 und 3 enthalten werde, wenngleich er die Vorschläge der Verwaltung zur Anhebung der Hebesätze als moderat erachte.

Ratsherr Baal (CDU) teilt mit, dass nach der gestrigen, ausgiebigen Debatte im Finanzausschuss eine erneute Diskussion zu erwarten gewesen sei, er jedoch zu einigen falschen Argumenten Stellung nehmen möchte. Die Frage, ob man das Landesrecht nutze, um einen differenzierten Hebesatz festzusetzen oder bei einem einheitlichen Hebesatz zu verbleiben, sei keine Frage der sozialen Differenzierung oder der sozialen Gerechtigkeit. Es begründe sich darin, dass das Bewertungsgesetz für die Grundsteuer zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden unterscheide. Die Begriffe vermitteln vielleicht den Eindruck, dass es sich bei einem Nichtwohngebäude um ein Gebäude handelt, in dem nicht gewohnt werde. Dies sei jedoch nicht richtig, denn unter den Begriff fallen Gebäude, in denen nicht weit überwiegend gewohnt werde. Im Folgenden schildert er, unter Bezugnahme auf eine Berichterstattung der AZ, ein Beispiel aus dem Stadtgebiet Aachen für den Fall einer Differenzierung. Das typische Aachener Dreifensterhaus, das vollständig bewohnt werde, würde nach Vorstellung der Antragsteller somit mit dem niedrigen Hebesatz von 510 Punkten belegt. Das nebenstehende Dreifensterhaus, in dem im Erdgeschoss ein Physiotherapeut ansässig sei, werde somit je nach Wohnfläche als Nichtwohngebäude eingestuft, sodass für die Bewohner der oberen Stockwerke der höhere Hebesatz von 969 v.H. gelte. Wenn man die Vermutung aufstelle, dass das Dreifensterhaus in Aachen als Nichtwohngebäude in der Bewertung niedriger sei im Wert als das Wohngebäude, sei dies zwar richtig, allerdings sehe das Gesetz keine Differenzierung der Hebesätze von fast 70-80% vor. Hier werde nur die Vorgabe gemacht, dass Nichtwohngebäude einen höheren Hebesatz haben müssen als Wohngebäude. Ein Vorschlag für Hebesätze in Höhe von 610 und 640 v.H. sei aus seiner Sicht, entgegen der Einschätzung des Städtetages, rechtssicher, wäre allerdings sinnlos. Das aktuelle Problem bestehe darin, dass man zu den alten Steuerlasten zurück möchte. Diese Steuerlasten haben allerdings das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe dazu bewogen, die Steuerverteilung als verfassungswidrig zu erklären. Alle Unternehmungen, die dazu dienen, zu den alten Steuerlasten zurückzukehren, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls verfassungswidrig sein. Abschließend bezieht er sich auf die Grundsteuer C und das unbebaute Grundstück Hohenzollernplatz an der Kreuzung Josef-von-Görres-Straße. Wenn man die Grundsteuer C mit Fokus auf das Ostviertel anwenden würde, bestünde das Problem, dass dieses o.g. Grundstück in der Besteuerung wäre. Damit werde die Steuer jedoch nicht allgemein angewendet, sondern auf einen einzigen Eigentümer und würde somit zu einem Gerichtsverfahren führen. Wie auch bereits ausführlich im Finanzausschuss beraten worden sei, helfe die Grundsteuer C somit nicht weiter. Als Alternative könne man die Grundsteuer C auf das gesamte städtische Gebiet legen, allerdings wäre in diesem Falle der Gebietszuschnitt zu groß. Aus vergangenen Gerichtsurteilen sei bekannt, dass zu klein oder zu groß definierte Gebiete oder auf eine Person zugeschnittene Gebiete zu rechtlichen Problemen führen. Aus diesem Grund unterstütze die CDU-Fraktion die Vorgehensweise der Verwaltung. Diese sichere die Grundlage der Einnahmen in Höhe von rund 51 Mio. Euro und wenn festgestellt werde, dass die Bemessung fehlerhaft gewesen sei, erfolge eine nachträgliche Anpassung. Somit werde die CDU-Fraktion dem Beschlussvorschlag zustimmen.

Ratsfrau Begolli (Die Linke) teilt ihre Verwunderung darüber mit, dass die Landesregierung ein Gesetz erlasse, das zwar die Möglichkeit für differenzierte sowie für einheitliche Hebesätze einräume, allerdings das volle Risiko auf die Kommunen übertrage.

Ratsherr Deumens (Die Linke) weist abschließend darauf hin, dass der 2. Punkt des Beschlussvorschlages zur Abstimmung unterteilt werden müsse hinsichtlich des Hebesatzes für die Grundsteuer A und des Hebesatzes für die Grundsteuer B.

Da keine weiteren Wortmeldungen vorliegen, lässt Oberbürgermeisterin Keupen sodann getrennt über die einzelnen Punkte des Beschlusstextes abstimmen.

Beschluss

Beschluss Teil 1: Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Beibehaltung eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B. Beschluss Teil 2: Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer A auf 368 v.H. Beschluss Teil 3: Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B auf 637 v.H. Beschluss Teil 4: Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 1. Nachtrag zur Hebesatzsatzung der Stadt Aachen vom 28.01.2015 gem. Anlage.

Beschlussvorschlag

Finanzausschuss

  1. Der Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt die Beibehaltung eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B.
  2. Der Finanzausschuss stimmt der Empfehlung der Verwaltung zur Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer A auf 368 v.H. und für die Grundsteuer B auf 637 v.H. zu.
  3. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 1. Nachtrages zur Hebesatzsatzung der Stadt Aachen vom 28.01.2015 gem. Anlage.

Rat

1.Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt die Beibehaltung eines einheitlichen Hebesatzes für die Grundsteuer B.

2.Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuer A auf 368 v.H. und für die Grundsteuer B auf 637 v.H.

3.Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 1. Nachtrag zur Hebesatzsatzung der Stadt Aachen vom 28.01.2015 gem. Anlage.

Erläuterungen

Mit dem Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz - NWGrStHsG) eröffnet das Land den Kommunen die Möglichkeit, entweder - wie bisher - einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B festzusetzen oder für Wohngrundstücke auf der einen und Nichtwohngrundstücke auf der anderen Seite differenzierte Hebesätze zu beschließen.

Das Landesfinanzministerium NRW hat am 17.09.2024 für jede Kommune die nach dessen Berechnung aufkommensneutralen Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B bekannt gegeben.

Für die Stadt Aachen wurden folgende aufkommensneutrale Grundsteuerhebesätze mitgeteilt:

aufkommensneutraler Hebesatz Grundsteuer A: 368

aufkommensneutraler Hebesatz (einheitlich) Grundsteuer B: 625

aufkommensneutraler Hebesatz (differenziert) für Wohnen(1): 499

aufkommensneutraler Hebesatz (differenziert) für Nichtwohnen(2): 949

(1) hierzu gehören folgende Grundstücksarten: Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum

(2) hierzu gehören folgende Grundstücksarten: Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, unbebaute Grundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstig bebaute Grundstücke

Zwecks Prüfung der Verfassungsmäßigkeit und Beleuchtung eventueller Risiken bei Festlegung differenzierter Hebesätze wurde sowohl seitens des Finanzministeriums NRW als auch seitens des Städtetages NRW jeweils ein rechtliches Gutachten beauftragt.

Das Gutachten des Finanzministeriums kommt zusammengefasst zu folgendem Ergebnis:

Die Differenzierung der kommunalen Hebesätze, wie mit dem Landesgesetz optional ermöglicht begegne keinen durchgreifenden neuerlichen verfassungsmäßigen Risiken. Insbesondere bei einer Hebesatzprivilegierung der Wohngrundstücke und einem Belastungsunterschied von bis zu etwa 50 Prozent entstünden keine bedeutsamen verfassungsrechtlichen Risiken oder Begründungsaufwände für die Kommunen, soweit die Differenzierungsentscheidung des Satzungsgebers auf das sozial- und gesellschaftspolitische Ziel der Wohnnebenkostenstabilisierung bzw. -reduzierung zurückgeführt werden kann. Allerdings sei die genaue Grenze jenseits des Verhältnisses von Wohnen und Nichtwohnen von 1 zu 2 nicht zu beziffern.

Das Gutachten des Städtetages kommt zu dem Ergebnis, dass eine Hebesatzdifferenzierung nicht rechtssicher anwendbar ist. Die Gutachter empfehlen, dass für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke in Anbetracht der bestehenden verfassungsrechtlichen Risiken schon dem Grunde nach stets nur ein einheitlicher Hebesatz bestimmt werden sollte, was unter Berücksichtigung des § 25 Absatz IV des Grundsteuergesetzes keiner gesonderten Rechtfertigung und in der Folge auch keiner Begründung bedarf. Das Gutachten des Städtetages NRW bestätigt die bereits im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Kritik der Kommunen an der mangelnden Rechtssicherheit der neugeschaffenen Landesregelung für die Hebesatzdifferenzierung.

Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass im Falle einer festgestellten Gleichheitswidrigkeit einer differenzierenden Hebesatzsatzung das Steuerausfallrisiko sich errechnet auf die allgemeine Anwendung des niedrigeren Hebesatzes für alle Grundstücksarten. Da bis zu einer endgültigen Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung mehrere Jahre vergehen können, liegt hierin ein massives fiskalisches Risiko in Höhe von jährlich bis zu 11 bis 12 Mio. €.

(Die Stellungnahmen bzw. Zusammenfassungen des Städtetages NRW der beiden Gutachten sowie die vollumfänglichen Gutachten stehen in Allris zur Sitzung des Finanzausschusses vom 01.10.2024 unter TOP Ö3 zur Verfügung.)

Trotz der sich teils widersprechenden Feststellungen in den beiden Gutachten oder gerade wegen der sich teils widersprechenden Gutachten kann letztendlich eben nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Festlegung differenzierter Hebesätze im Rahmen der mit Sicherheit folgenden Klageverfahren Bestand haben wird.

So stellten die vom Städtetag beauftragten Gutachter (Prof. Dr. Steffen Lampert - Inhaber der Professur für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht am Institut für Staats-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht am Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück - und Prof. Dr. Lars Hummel, LL.M. - Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg -) u.a. fest:

  • Die Ausgestaltung des NWGrStHsG, die nur eine Differenzierung der Hebesätze nach Wohn- und Nichtwohn-Grundstücken zulässt, ist regelmäßig ungeeignet, um auf dieser Rechtsgrundlage eine Hebesatzdifferenzierung wählen und begründen zu können, die den allgemeinen gleichheitsrechtlichen Anforderungen der Verfassungsrechtsprechung an begünstigende Steuerverschonungsregelungen genügt.
  • Eine rechtssichere Anwendung der Regelungen von Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz durch die Gemeinden scheidet aus.
  • Für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke sollten wegen der verfassungsrechtlichen Risiken schon dem Grunde nach stets nur ein einheitlicher Hebesatz bestimmt werden. Dies bedarf in Ansehung des § 25 Abs. 4 GrStG keiner gesonderten Rechtfertigung und keiner (gesonderten) Begründung. Den identifizierten Risiken kann angesichts der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Hebesatzdifferenzierung auch nicht durch eine sorgfältige Begründung der Festsetzung von unterschiedlichen Hebesätzen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 NWGrStHsG rechtssicher begegnet werden.

Durch die Festlegung differenzierter Hebesätze entstünden also zusätzlich zu dem ohnehin bestehenden Risiko, der generellen erneuten Feststellung der Verfassungswidrigkeit des neuen Bewertungsrechts, noch weitere im Rahmen des schwierigen Reformumfelds nicht zu rechtfertigende Rechtsunsicherheiten.

Nach aktuellem Stand haben sich die Messbeträge in Aachen für Wohngrundstücke im Durchschnitt um 24 % erhöht und die Messbeträge für Nichtwohngrundstücke im Durchschnitt um 30 % verringert. Intention der Ermöglichung differenzierter Hebesätze war, die hierdurch entstehende Spanne der Mehrbelastung auf der einen und der Entlastung auf der anderen Seite zu verringern.

Allerdings ist bei Betrachtung der Einzelfälle festzustellen, dass der o.g. Wertunterschied tatsächlich nur ein rechnerisch ermittelter Durchschnittswert ist und nicht als generelle Regel betrachtet werden kann.
So schwankt beispielsweise die Messbetragserhöhung von Einfamilienhäusern im Einzelfall zwischen 5% und 270 %. Für Mietwohngrundstücke wurden Einzelfallwerte zwischen -54 % und +64 % ermittelt.
Selbst bei baugleichen, direkt benachbarten Mietobjekten wurden differierende Messbeträge festgestellt, deren Abweichung zum bisherigen Messbetrag zwischen -53 % und -13 % schwanken.
Weiterhin ist zu beachten, dass gemischt genutzte Grundstücke (per Definition = Nichtwohngrundstücke) bei einer Differenzierung der Hebesätze ebenfalls höher belastet werden. Ein Grundstück gilt jedoch grundsteuerrechtlich selbst dann als gemischt genutzt, wenn der Wohnanteil 80% beträgt. Erst wenn der Wohnanteil 80 % übersteigt, wird das Grundstück als Mietwohngrundstück (= Wohngrundstück) eingestuft.

Schon bei Festlegung eines einheitlichen Hebesatzes steigt die Grundsteuerbelastung für unbebaute Grundstücke im Durchschnitt um 168 %. Im Falle einer Differenzierung würde diese Grundsteuermehrbelastung für die unbebauten Grundstücke im Durchschnitt auf dann sogar 299 % steigen.

Auch die Festlegung differenzierter Hebesätze würde also lediglich zu einer Angleichung der Durchschnittsbelastungen, jedoch nicht durchgehend zu einer gerechteren Lastenverteilung führen.

Die Verwaltung empfiehlt daher die Festlegung eines einheitlichen Hebesatzes.

Bei Übernahme des vom Land empfohlenen einheitlichen Hebesatzes entsteht zu dem Planansatz 2025 der Stadt Aachen für die Grundsteuer B ein Defizit von ca. 1,0 Mio. €.

Hinsichtlich dieses Defizites zum Planungsansatz ist zu beachten, dass das Land bei der Berechnung der empfohlenen Hebesätze ausschließlich von den zum 01.01.2024 bestehenden Verhältnissen ausgegangen ist. Die Aufkommensneutralität wurde also so interpretiert, dass die Kommunen im Jahr 2025 nur exakt die gleichen Grundsteuereinnahmen erzielen würden, wie im Jahr 2024. Dies entspricht allerdings nicht der Begrifflichkeit der sog. Aufkommensneutralität. Abzustellen ist auf das zu erwartende Ertragsvolumen für das Jahr 2025, das sich bereits in der mittelfristigen Planung aus dem Haushaltsjahr 2024 orientiert an den Fortentwickungsvorgaben der Orientierungsdaten des Landes ausgerichtet hat. Hierbei wurden die regelmäßigen Steigerungen des Grundsteuervolumens in Ansatz gebracht, die auch ohne Änderung der Bewertungssystematik und bei gleichbleibendem Hebesatz zu erwarten wären.

Ausgehend vom aktuell vorliegenden Gesamtvolumen der Grundsteuermessbeträge der Grundsteuer B (8,04 Mio. €) wird der Planansatz der Grundsteuer B für das Jahr 2025 (51.207.200,00 €) bei Festlegung des Hebesatzes auf 637 v.H. erreicht.

Hierdurch entstehen auf der Grundlage der sich nach der Grundsteuerreform ergebenden Grundsteuermessbeträge im Durchschnitt folgende Mehr- bzw. Minderbelastungen im Vergleich zur bisherigen jährlichen Grundsteuerlast:

Der Steuersatz bei der Grundsteuer A beträgt derzeit 305 und das Steueraufkommen in 2024 wird voraussichtlich ca. 168 T€ erreichen.

Durch die Reduzierung des Messbetragsvolumens in Folge der Grundsteuerreform würde die Beibehaltung des bisherigen Hebesatzes von 305 zu einer Verschlechterung bei der Grundsteuer A von jährlich ca. 44T€ führen.

Entsprechend der oben dargestellten aufkommensneutralen Hebesatzempfehlung des Landesfinanzministeriums NRW müsste der Hebesatz auf einen Wert von 368 erhöht werden.

Die Landesempfehlung führt immer noch zu einem Defizit von ca. 18 T€ zum Haushaltsansatz und interne Berechnungen ergeben einen noch höheren Hebesatz von 413 zur Aufkommensneutralität.

Eine derartige Erhöhung wäre mit erheblichen Mehrbelastungen für die Land- und Forstwirtschaft verbunden, da zudem die zu einer wirtschaftlichen Einheit eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs gehörenden Wohngebäude nach der Reform nicht mehr nach der Grundsteuer A, sondern nach der Grundsteuer B veranlagt werden. Die damit einhergehende Verringerung des Messbetragsvolumens der Grundsteuer A treibt den aufkommensneutralen Hebesatz hier automatisch nach oben und lässt außer Acht, dass die Wohngebäude zukünftig separat besteuert werden.

Aufgrund der Relevanz der Grundsteuer A am gesamten Grundsteueraufkommen und mit Blick darauf, dass die Wohngrundstücke zuvor der Grundsteuer A unterlagen und zukünftig deutlich höher besteuert werden, empfiehlt die Verwaltung die Landesempfehlung von 368 zu übernehmen. Der besonderen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft wird damit zudem Rechnung getragen.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

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0

0

Ergebnis

0

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0

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

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Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

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Personal-/

Sachaufwand

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Abschreibungen

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Ergebnis

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+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Beschluss Teil 1: Mehrheitlich, 3 Gegenstimmen Beschluss Teil 2: Einstimmig, 4 Enthaltungen Beschluss Teil 3: Mehrheitlich, 3 Gegenstimmen, 4 Enthaltungen Beschluss Teil 4: Einstimmig, 6 Enthaltungen
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2024-11-14 FB 22_0053_WP18 1. nachtrag zur hebe sao

21.11.2024

207.8 KB

Metadaten

TOP
Ö 36
Sitzung
Sitzung des Rates der Stadt Aachen
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 04.12.2024
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 16:11

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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