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Einführung einer Beherbergungsabgabe in Aachen und Erlass einer Beherbergungsabgabesatzung in Aachen

FB 22/0058/WP18 · Entscheidungsvorlage

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Beratungsergebnis:geändert beschlossen

Beratung

Ratsfrau Brinner (GRÜNE) führt an, dass die Einführung einer Beherbergungsabgabe in Aachen aus Sicht der GRÜNE-Fraktion die richtige Entscheidung sei, denn schließlich stelle man den Touristinnen und Touristen die gesamte Infrastruktur der Stadt zur Verfügung, wofür sie im Folgenden einzelne Beispiele benennt. Nicht umsonst habe die Stadt Aachen im letzten Jahr die 1 Mio.-Besuchermarke überschritten. Insofern sei die neue Beherbergungsabgabe auch Bestandteil einer verantwortungsvollen Haushaltsführung, damit die Dienstleistungen für die Touristinnen und Touristen auch für die kommenden Jahre sichergestellt und weiterhin ausgebaut werden können. Zuletzt sei Aachen auch nicht die einzige Stadt in Nordrhein-Westfalen, die eine solche Abgabe erhebe. Viele andere Städte erheben bereits seit vielen Jahren eine Beherbergungsabgabe, wie zum Beispiel Köln, Dortmund, Düsseldorf und Münster. Um die Familien nicht übermäßig stark zu belasten, habe man sich dazu entschieden, die Beherbergungsabgabe erst für Personen ab 18 Jahren zu erheben. Weiterhin habe man bewusst auf einen prozentualen Abrechnungsmodus verzichtet und stattdessen einen Festbetrag von 2,50 Euro pro Übernachtung festgelegt, damit für die DEHOGA Hotelbetreiber ein einfacher Abrechnungsprozess sichergestellt werde. Insgesamt betrachtet erfolge die Einführung der geplanten Beherbergungsabgabe in Abwägung zwischen den Interessen der Touristinnen und Touristen, der DEHOGA sowie des städtischen Haushaltes.

Oberbürgermeisterin Keupen verweist auf den geänderten Beschlussvorschlag des Finanzausschusses, der als Tischvorlage ausliegt. Die Verwaltung schließe sich diesem geänderten Beschlusstext, der eine Ergänzung bezüglich der Freistellung von Kindern enthalte, an.

Ratsherr Linden (SPD), Vorsitzender des Finanzausschusses, berichtet, dass der Ausschuss dem Rat die Einführung der Beherbergungsabgabe mehrheitlich bei einer Gegenstimme empfehle. Wie durch Oberbürgermeisterin Keupen bereits ausgeführt worden sei, habe der Ausschuss eine Änderung, den § 3 der Satzung betreffend, vorgenommen. Hierin werde die Personengruppe für die Befreiung der Abgabe geregelt. Die Absätze 3 und 4 sollen dahingehend zusammengeführt werden, dass Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres von der Zahlung der Abgabe ausgenommen sind. Weiterhin verweist er darauf, dass man die Einführung der Abgabe für das Jahr 2026 mit der Haushaltsplanung im März diesen Jahres bereits auf den Weg gebracht habe. Im Mai und im Juli sei die Angelegenheit intensiv im Finanzausschuss und darüber hinaus auch im Juli im Wirtschaftsausschuss beraten worden. Weiterhin haben verschiedene Gespräche mit Verbänden und Betrieben stattgefunden, wobei die Wünsche aus der Branche aufgenommen und entsprechend in die Satzung eingearbeitet worden seien. Hierbei handelt es sich um die Befreiung der Kinder und Jugendlichen, die Einführung eines Festbetrages sowie die Überwachung des Graumarktes. Eine sorgfältige Abwägung aller Interessen sei, wie bereits durch Ratsfrau Brinner ausgeführt, somit erfolgt. Der Finanzausschuss habe die Verwaltung darüber hinaus um Prüfung gebeten, ob die Einführung eines Gutschein-/Rabattheftes möglich sei, um die Gäste in die Innenstadt oder die Museen zu lenken. Abschließend erwähnt er die für den städtischen Haushalt wichtigen Einnahmeerwartungen in Höhe von 2,5 Mio. Euro.

Ratsherr Helg (FDP) teilt mit, dass die FDP-Fraktion dem Beschluss nicht zustimmen werde. Wie auch dem Rundschreiben der Industrie- und Handelskammer aus dem letzten Monat zu entnehmen sei, sehe die Wirtschaft der Einführung einer Beherbergungsabgabe in Aachen mit großer Sorge entgegen, weil es sich hierbei um eine Zusatzbelastung sowie einen erheblichen Standortnachteil handelt. Nach den schweren Zeiten durch die Corona-Pandemie und parallel zu der Mehrwertsteuersenkung auf 7%, die eine Entlastung darstellen soll, sei die Einführung einer Beherbergungsabgabe ein Signal in die falsche Richtung.

Ratsherr Deumens (Die Linke) führt aus, dass die Fraktion Die Linke der Einführung einer Beherbergungsabgabe in Aachen zustimmen werde, denn aus Sicht der Fraktion sollen mehrtägige Touristen sich an den Kosten für Infrastruktur, Müllabfuhr, ÖPNV etc. beteiligen, damit diese nicht vollständig über die Aachener Steuerzahler abgedeckt werden müssen. Wie bereits durch seine Vorredner ausgeführt, haben sich aus der Debatte im Finanzausschuss zwei Änderungen ergeben. Zum einen sei dies die Befreiung für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren. Hierzu habe Ratsherr Linden erläutert, dass dieser Wunsch aus der Branche vorgetragen worden sei. Ratsherr Deumens könne sich jedoch daran erinnern, dass die Fraktion Die Linke sowie die SPD-Fraktion diesen Vorschlag unterbreitet haben und der Wunsch somit aus der Politik stamme. Weiterhin habe die Fraktion Die Linke aufgrund der sozialen Gerechtigkeit die Einführung einer prozentualen Festlegung der Beherbergungsabgabe beantragt. Dieser Antrag sei jedoch leider abgelehnt worden. Insgesamt begrüße seine Fraktion jedoch die Abgabe und sehe die Einführung als wichtigen und richtigen Schritt für die Stadt Aachen.

Ratsherr Baal (CDU) betont, dass die Einführung einer neuen Steuer für die Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich der bürgerlichen Mitte problematisch sei. Trotzdem werde die CDU-Fraktion der Einführung der Beherbergungsabgabe zustimmen. Der Grund für diese Zustimmung sei einzig und allein, dass die zu erwartende Nettoeinnahme in Höhe von 2 bis 2,2 Mio. Euro eine zusätzliche Einnahme für den städtischen Haushalt darstelle. Wie Stadtdirektorin Grehling auch in der vorletzten Sitzung des Finanzausschusses bestätigt habe, seien solche Einnahmen auch für einen 1,2 Milliarden Haushalt von Bedeutung. Hinzu komme, dass die Einnahme aus der Beherbergungsabgabe im Vergleich zu der Kurabgabe keine zweckgebundene Einnahme sei. Denn während diese Abgabe nach Kurbeitragssatzung zweckgebunden für das Kurgebiet verwendet werden müsse, fließe die Beherbergungsabgabe dem allgemeinen Haushalt zu und auch nicht dem Gebührenhaushalt, was die vorgebrachten Hinweise auf die Straßenreinigung hätten vermuten lassen können. Die CDU-Fraktion begrüße die Freistellung der Kinder und Jugendlichen sowie die Erhebung eines Festbetrages, sei allerdings insgesamt mit der Einführung der Beherbergungssteuer nicht zufrieden. Die wesentliche Botschaft dieses Tagesordnungspunktes sei, dass die Handlungsmöglichkeiten des Haushaltes inzwischen so knapp seien, dass man auf die Einnahme angewiesen sei. Ob dies am Ende ausreiche, bleibe abzuwarten.

Beschluss

Der Rat der Stadt Aachen beschließt, die vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe in der Stadt Aachen (Beherbergungsabgabensatzung) mit folgenden Änderungen zu beschließen: Die Formulierung im § 3, Nr. 3 wird gestrichen und durch ‚Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres‘ ersetzt. Der § 3, Nr. 4 entfällt. Der Rat der Stadt Aachen beschließt die vorzeitige Stellenbewirtschaftung der beiden benötigten Vollzeitstellen aus dem Stellenplan 2025 heraus.“

Beschlussvorschlag

Finanzausschuss

Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe in der Stadt Aachen (Beherbergungsabgabensatzung) zu beschließen.

Rat der Stadt

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die vorgelegte Satzung über die Erhebung einer Beherbergungsabgabe in der Stadt Aachen (Beherbergungsabgabensatzung).

Der Rat der Stadt Aachen beschließt die vorzeitige Stellenbewirtschaftung der beiden benötigten Vollzeitstellen aus dem Stellenplan 2025 heraus.

Erläuterungen

Am 14.09.2011 hatte der Rat der Stadt Aachen durch Beschluss der Satzung über die Erhebung einer Übernachtungsabgabe in der Stadt Aachen sich dazu entschieden mit Wirkung ab dem 01.01.2012 eine Übernachtungsabgabe einzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit seinerzeitigem Grundsatzurteil vom 11.06.2012 – BverwG 9 CN 1.11, dass beruflich veranlasste Übernachtungen aus verfassungsrechtlichen Gründen von der Steuer auszunehmen seien. Daraufhin beschloss der Rat der Stadt Aachen am 21.11.2012, nicht nur für beruflich veranlasste Übernachtungen die städtische Satzung zu überarbeiten, sondern diese rückwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben. Seither wird in der Stadt Aachen keine Übernachtungsabgabe erhoben.

Nunmehr hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) mit Datum vom 22.02.2022 entschieden, dass die Erhebung einer Steuer auf die entgeltliche Übernachtung in Beherbergungsbetrieben mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit vereinbar ist (Pressemitteilung Nr. 40/2022 vom 17.05.2022).

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes bietet die Basis für eine rechtssichere Umsetzung und Einführung einer Beherbergungsabgabe der Stadt Aachen zum 01.01.2026.

Steuergegenstand ist der über den Grundbedarf hinausgehende Aufwand des Beherbergungsgastes für die Möglichkeit einer entgeltlichen Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb. Zu den Beherbergungsbetrieben gehören unter anderem Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Jugendherbergen und ähnliche Einrichtungen. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der entgeltlichen Übernachtungen je Beherbergungsgast. Die Beherbergungsabgabe soll 2,50 EUR pro Übernachtung betragen und soll bei einer Beherbergungsdauer im selben Beherbergungsbetrieb längstens für 21 Tage im Kalenderjahr erhoben werden. Abgabeschuldner ist der Beherbergungsgast. Abgabenentrichtungspflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes. Buchungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung vom Beherbergungsbetrieb rechtsverbindlich bestätigt wurden, unterliegen nicht der Abgabepflicht, sofern die Buchung nicht durch den Gast oder den Beherbergungsbetrieb vor Inkrafttreten der Satzung storniert oder geändert wurde. Der Nachweis der verbindlichen Buchung zum Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Satzung obliegt dem Beherbergungsbetrieb.

Die Stadt Aachen hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einem wichtigen Ziel für nationalen und internationalen Tourismus entwickelt. Die Zahl der Übernachtungen von Gästen in Hotels, Pensionen und anderen Beherbergungsbetrieben wächst kontinuierlich. In 2024 wurden für die Stadt Aachen insgesamt 1.080.307 Übernachtungen laut Beherbergungsstatistik verzeichnet. In dieser statistischen Zahl sind die Übernachtungen in Kurkliniken enthalten, die Übernachtungen in Jugendherbergen dagegen nicht. Bereits im Januar 2025 ist im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg von 4,9 % bei den Übernachtungen zu verzeichnen. Dieser Zustrom von Touristen bringt sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich. Die touristische Nutzung von Infrastruktur und Dienstleistungen der Stadt (z.B. öffentlicher Nahverkehr, Abfallentsorgung, Sicherheitsdienste) verursacht hohe Kosten, die bislang ausschließlich durch die Steuerzahler der Stadt Aachen getragen werden. Die Übernachtungsabgabe soll dazu dienen, diese finanziellen Belastungen gerechter auf die Nutzergruppen – also auch die Übernachtungstouristen – zu verteilen. So können die durch den Tourismus bedingten Infrastrukturkosten (z.B. Pflege von Sehenswürdigkeiten und öffentlichen Einrichtungen) teilweise durch die Einnahmen aus der Abgabe gedeckt werden und dies steht auch im Vergleich zu anderen Städten im Verhältnis.

Eine Vielzahl von Städten haben aufgrund des Urteils des BVerfG vom 22.02.2022 ihre bisherigen Satzungen ausgeweitet oder erstmals eine Beherbergungsabgabe eingeführt.

Die Verwaltung hat ähnliche Modelle aus anderen Städten ausgewertet, wie zum Beispiel in Köln, Düsseldorf und Münster, die nach dem Urteil des BVerfG erfolgreich eine Übernachtungsabgabe eingeführt haben. In der Region haben Simmerath, Heimbach, Hürtgenwald und Nideggen ebenfalls eine Übernachtungsabgabe eingeführt und Monschau plant die Ablösung der Fremdenverkehrssteuer durch eine Übernachtungsabgabe. Folgende Städte in NRW erheben eine Abgabe auf entgeltliche Übernachtungen:

Stadt

Höhe der Abgabe

Bonn

6 % vom für die Beherbergung aufgewendeten Betrag

Dortmund

7 % des Gesamtbetrages des Beherbergungsentgeltes

Duisburg

5 % des Übernachtungspreises

Düsseldorf

3,00 € pro Gast/ pro Übernachtung

Heimbach

7 % des Übernachtungspreises

Hürtgenwald

Staffelung nach Übernachtungspreisen pro Gast/ pro Nacht

Kleve

5 % des Übernachtungsentgelts

Köln

5 % des Gesamtbetrages des Beherbergungsentgeltes

Königswinter

5 % des Bruttoübernachtungspreis

Monschau (in Planung)

2,50 EUR pro Gast/pro Nacht

Münster

4,5 % des Gesamtbetrages des Beherbergungsentgeltes

Nideggen

5 % des Übernachtungspreises

Simmerath

5 % des Übernachtungspreises

Wuppertal

5 % des Übernachtungspreises

Nach Rücksprache mit der DEHOGA erscheint die Einführung eines Festbetrags aufgrund des geringeren Verwaltungsaufwands für die Beherbergungsbetriebe als zweckmäßiger. Insbesondere für kleinere Unternehmen ist die Abrechnung mittels eines Festbetrags ressourcenschonender. Zudem gestaltet sich die Abrechnung gegenüber den Gästen durch einen Festbetrag einfacher, da auf eine prozentuale Berechnung verzichtet werden kann. Auch die Abgabeerklärung gegenüber der Stadt wird dadurch übersichtlicher, da lediglich die Anzahl der abgabepflichtigen Übernachtungen angegeben werden muss.

Aufgrund der Verschiedenheit der Beherbergungsbetriebe muss eine stetige Überwachung des Graumarktes sichergestellt werden. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt vor, wenn die Satzung zwar sowohl eine Besteuerung als auch behördliche Kontrollmechanismen vorsieht, (unehrliche) Abgabenpflichtige sich aber systematisch ihren Abgabenentrichtungspflichten mangels effektiver Kontrollen entziehen können. Zur Vermeidung eines strukturellen Vollzugsdefizits würde im Fachbereich Steuern und Kasse auch ein Prüf- und Außendienst für die Beherbergungsabgabe installiert. Der Prüfdienst soll insbesondere für die Ermittlung von neuen Beherbergungsbetrieben unter anderem durch Datenanalyse und Plattformbeobachtung (z.B. Airbnb oder Booking) zuständig sein. In regelmäßigen Abschnitten müssen überdies vor Ort bei den Beherbergungsbetrieben Buchführungsunterlagen der zur Abgabenentrichtung verpflichteten Beherbergungsbetriebe geprüft werden. Der Prüfdienst wird zudem eng mit der im FB 56 angesiedelten Wohnungsaufsicht zusammenarbeiten, damit die dort gesammelten Ergebnisse über Zweckentfremdung ausgewertet werden können. Weiterhin werden die seitens der Finanzverwaltung im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagung übermittelten Daten auf Beherbergungsbetriebe überprüft.

Folgende Befreiungstatbestände von der Beherbergungsabgabe sind geplant:

- Personen, die nach der Kurbeitragssatzung der Stadt Aachen kurbeitragspflichtig sind,

- Personen, die aufgrund von Klassenfahrten von Schulen sowie vergleichbaren Fahrten von Trägern der freien Jugendhilfe übernachten,

- Minderjährige bei einem Aufenthalt im Rahmen einer Ausbildung, sofern sie durch einen anerkannten Träger der Jugendhilfe beherbergt werden,

- Kinder unter 6 Jahren.

Im Zuge der Einführung einer Beherbergungsabgabe wird die Kurbeitragssatzung überarbeitet und preislich an die Beherbergungsabgabe angepasst. Die Kurbeitragspflicht ist auf sechs Wochen pro Kalenderjahr begrenzt, bei der Beherbergungsabgabe besteht die Abgabeverpflichtung längstens für 21 Tage im Kalenderjahr bei Beherbergung im selben Beherbergungsbetrieb. Im Durchschnitt dauert eine Kur in Deutschland typischerweise drei Wochen, wobei ein Tourist durchschnittlich 1,9 Tage in Aachen verweilt. Durch die zeitlich längere Erhebung des Kurbeitrages sowie des Befreiungstatbestandes ist eine Doppelbelastung durch parallele Erhebung der Abgaben ausgeschlossen.

Die Steuerbefreiung für Kinder unter 6 Jahren erfolgte nach Rücksprache mit der DEGOHA, da aufgrund typischer Preisgestaltung im Gastgewerbe Kinder unter 6 Jahre häufig kostenfrei übernachten. Gleichzeitig betont die Stadt Aachen mit dieser Regelung ihre familienfreundliche Ausrichtung.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Jahreshaushalt 2026 sind Erträge aus der Beherbergungsabgabe in Höhe von 2.500.000,00 € unter dem PSP-Element 4-160102-908-1 / 40490000 geplant.

Zur Veranlagung der Abgabe und zur Bearbeitung von Rechtsbehelfsverfahren im Zusammenhang mit der Beherbergungsabgabe sowie für einen Prüf- und Außendienst, unter anderem zur Überwachung des Graumarktes, beträgt der derzeit geschätzte Personalmehrbedarf zwei noch einzurichtende Vollzeitstellen.

Zur Vorbereitung der Steuerveranlagung erfolgt die vorzeitige Stellenbewirtschaftung aus dem Stellenplan 2025 heraus. Für 2026 werden diese zwei Stellen im regulären Stellenplanverfahren angemeldet.

Für den IT-Aufwand fallen keine zusätzlichen Kosten an, da die Veranlagung mit der bereits vorhandenen Software sowie kleineren Anpassung erfolgen kann. Im Rahmen einer geplanten Softwareumstellung in den Folgejahren wird zudem geprüft, inwieweit eine Digitalisierung der Steueranmeldung realisiert werden kann.

Rechtliche Grundlage:

Die Einführung einer Beherbergungsabgabe in Aachen basiert auf§§ 7, 41 Abs. 1 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 2 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610). Diese Rechtsvorschriften erlauben es den Kommunen, eine Abgabe für die Nutzung öffentlicher Einrichtungen und Dienstleistungen zu erheben, die durch den Tourismus in Anspruch genommen werden.

Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

JA

NEIN

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folge-kosten (alt)

Folge-kosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

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0

0

0

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Abschreibungen

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0

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Ergebnis

0

0

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0

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0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Weitere Erläuterungen (bei Bedarf):

Keine


Klimarelevanz:

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz/Bedeutung der Maßnahme für die

Klimafolgenanpassung (in den freien Feldern ankreuzen)

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

gering

unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

mittel

80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

groß

mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend (50% - 99%)

teilweise (1% - 49 %)

nicht

nicht bekannt

Abstimmungsergebnis

Mehrheitlich, 4 Gegenstimmen
Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2025-06-11 FB 22_0058_WP18 Einfuehrung einer Beh SAO.pdf

18.6.2025

218.6 KB

Metadaten

TOP
Ö 4
Sitzung
Sitzung des Rates der Stadt Aachen - Bitte beachten Sie, dass der Ratssaal nach derzeitigem Stand nicht barrierefrei erreicht werden kann!
Gremium
Rat der Stadt Aachen
Datum
Mi., 09.07.2025
Uhrzeit
17:00
Anlass
Öffentliche/Nichtöffentliche Sitzung
Vorlage
Entscheidungsvorlage
Beratung
öffentlich
Status
gemischt
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 22 - Fachbereich Steuern und Kasse
Geändert
8.2.2026
Inhalt abgerufen
8. Februar 2026 um 12:12

Beschlussdokument

Sammeldokument öffentlich

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