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Entsendung von Mitgliedern des Integrationsrates in diverse Ausschüsse des Rates der Stadt Aachen

FB 56/0005/WP18 · Entscheidungsvorlage

Entsendung von Mitgliedern in diverse Ausschüsse des Rates der Stadt Aachen

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Integrationsrat empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die in der Anlage benannten Mitglieder und Stellvertreter*innen mit beratender Stimme in die genannten Ausschüssezu entsenden.

Auf Vorschlag des Integrationsrats entsendet der Rat der Stadt Aachen die in der Anlage aufgeführten Mitglieder und Stellvertreter*innen des Integrationsrats in die genannten Ausschüsse des Rates.


Erläuterungen

Erläuterungen:

Gemäß § 20 Abs. 5 der Hauptsatzung der Stadt Aachen kann der Integrationsrat Mitglieder in die für Arbeit, Wirtschaft und Wissenschaft, Bürger (Bürgerforum), Kinder und Jugend, Kultur, Planung, Schule, Soziales, Integration und Demographie, Sport, Umwelt und Klimaschutz, Mobilität, Wohnen und Liegenschaften zuständigen Fachausschüsse mit beratender Stimme entsenden.

Durch Ratsbeschluss vom 04.11.2020 haben sich mit Beginn der 18. Wahlperiode bei einzelnen Ausschüssen Änderungen im Zuschnitt ergeben, sodass die o.g. Aufzählung entsprechend angepasst werden muss.

In folgende Ausschüsse kann jeweils ein Mitglied und ein Stellvertreter / eine Stellvertreterin entsandt werden:

Ausschuss für Arbeit, Wirtschaft u. Regionalentwicklung

Ausschuss für Wissenschaft und Digitalisierung

Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie

Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz

Betriebsausschuss Kultur und Theater

Bürgerforum

Kinder- und Jugendausschuss

Mobilitätsausschuss

Planungsausschuss

Ausschuss für Schule und Weiterbildung

Sportausschuss

Wohnungs- und Liegenschaftsausschuss

Haben sich die im Integrationsrat vertretenen Listen auf einen gemeinsamen Vorschlag zur Entsendung von Integrationsratsmitgliedern/stellvertretenden Integrationsratsmitgliedern in die Ratsausschüsse geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Integrationsratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die direkt gewählten Mitglieder des Integrationsrats die in die Ratsausschüsse zu entsendenden Mitglieder/stellvertretenden Mitglieder aus ihrer Mitte - § 58 Abs. 5 GO NW, analog.

Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, können die direkt gewählten Integrationsratsmitglieder mit Mehrheit beschließen, dass für die Entsendung von Integrationsratsmitgliedern/stellvertretenden Integrationsratsmitgliedern in die Ratsausschüsse analog dem Zuteilungsverfahren für die Vorsitze in den Ratsausschüssen gem. § 58 Abs. 5 GO NW erfolgen soll.

In diesem Fall werden die Ratsausschüsse den im Integrationsrat vertretenen Listen in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Listen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der/die Vorsitzende zu ziehen hat. Die im Integrationsrat vertretenen Listen benennen die Ratsausschüsse, in die sie die Entsendung von Mitgliedern beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die zu entsendenden Mitglieder namentlich.


Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

JA

NEIN

x

Investive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Gesamt­bedarf (alt)

Gesamt­bedarf (neu)

Einzahlungen

0

0

0

0

0

0

Auszahlungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

konsumtive Auswirkungen

Ansatz

20xx

Fortgeschriebener Ansatz 20xx

Ansatz 20xx ff.

Fortgeschriebener Ansatz 20xx ff.

Folgekosten (alt)

Folgekosten (neu)

Ertrag

0

0

0

0

0

0

Personal-/

Sachaufwand

0

0

0

0

0

0

Abschreibungen

0

0

0

0

0

0

Ergebnis

0

0

0

0

0

0

+ Verbesserung /

- Verschlechterung

0

0

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung vorhanden

Bedeutung der Maßnahme für den Klimaschutz

/ die Klimafolgenanpassung

Zur Relevanz der Maßnahme für den Klimaschutz

Die Maßnahme hat folgende Relevanz:

keine

x

positiv

negativ

nicht eindeutig

Der Effekt auf die CO2-Emissionen ist:

gering

mittel

groß

nicht ermittelbar

x

Zur Relevanz der Maßnahme für die Klimafolgenanpassung

Die Maßnahme hat folgende Relevanz

keine

x

positiv

negativ

nicht eindeutig

Größenordnung der Effekte

Wenn quantitative Auswirkungen ermittelbar sind, sind die Felder entsprechend anzukreuzen.

Die CO2-Einsparung durch die Maßnahme ist (bei positiven Maßnahmen):

( ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährlich Einsparziels)

( ) mittel – 80 t bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr(über 1% des jährl. Einsparziels)

Die Erhöhung der CO2-Emissionen durch die Maßnahme ist (bei negativen Maßnahmen):

( ) gering – unter 80 t / Jahr (0,1% des jährl. Einsparziels)

( ) mittel – 80 bis ca. 770 t / Jahr (0,1% bis 1% des jährl. Einsparziels)

( ) groß – mehr als 770 t / Jahr (über 1% des jährl. Einsparziels)

Eine Kompensation der zusätzlich entstehenden CO2-Emissionen erfolgt:

vollständig

überwiegend

(50-99%)

teilweise

(1-49%)

nicht

nicht bekannt

Für diesen Tagesordnungspunkt liegen noch keine Beratungsergebnisse vor.

Technische Details

Hauptdokument

Sammeldokument öffentlich

2020-11-16 FB 56_0005_WP18 Entsendung von Mitgl SAO.pdf

8.11.2024

367.8 KB

Metadaten

Status
öffentlich (Vorlage für Öffentlichkeit freigegeben)
Vorlageart
Entscheidungsvorlage
Federführend
FB 56 - Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Geändert
18.2.2026
Inhalt abgerufen
18. Februar 2026 um 00:11